Formelles Concursrecht.
210
einer Geldstrafe gegen den Masseverwalter im Sinne des §. 80 C. O.
ist dem Concursgerichte vorbehalten.
7. Der Concurscommissär bestimmt insbesondere die Reihenfolge.
in welcher die einzelnen angemeldeten Forderungen zur Liquidirung gelangen ¬
sollen.
Gemäß §. 115 C. O. werden zuerst diejenigen Posten in Verhandlung
gezogen, welche in dem Schuldenverzeichnisse des Cridars nicht aufgenommen ¬
sind; bezüglich der übrigen Posten wird die Prüfung in der
Reihenfolge vorgenommen, wie dieselben in der Anmeldungstabelle eingetragen ¬
sind. Diese Reihenfolge ist nur dann nicht einzuhalten, wenn
die Förderung des Prüfungsgeschäftes eine andere Ordnung dringend
empfiehlt.
8. Zur Liquidirungstagfahrt muss der Masseverwalter und im Falle
seiner Verhinderung sein Stellvertreter persönlich erscheinen (§. 114 C. O.).
Zu derselben ist, wenn es möglich ist, der Cridar beizuziehen, und wenn
derselbe der Vorladung nicht Folge leistet, eventuell seine Vorführung zu
veranlassen.
Den Concursgläubigern, die ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet
haben, steht es frei, bei dieser Tagfahrt zu erscheinen.
9. Bei der Tagfahrt ist jede Post in mündlicher Verhandlung der
Prüfung zu unterziehen. Die Anmeldungstabelle, die Original-Anmeldungen ¬
und deren Beilagen, die Processacten und die Geschäftsbücher
des Cridars sind zur Einsicht bereit zu halten.
Der Masseverwalter muss gemäß §. 112 C. O. zu dieser Tagfahrt
gehörig vorbereitet sein.
Bei jeder Post sind die anwesenden Betheiligten gegeneinander zu
vernehmen, von dem Gemeinschuldner die erforderlichen Aufklärungen
einzuholen und es ist die Bewirkung eines Einverständnisses nach Möglichkeit ¬
zu fördern.
Diese mündliche Verhandlung ist formlos und nicht nach den Vorschriften ¬
der Gerichtsordnung vorzunehmen, beziehungsweise zu protokolliren.
Im Protokolle ist in Ansehung einer jeden Post nur zu constatiren,
ob und inwieweit die Richtigkeit und die Rangordnung derselben unstreitig ¬
ist, eventuell ob, durch wen und in welchem Umfange die Richtigkeit ¬
und die Rangordnung noch bestritten bleibt.
10. Es muss der Masseverwalter bei jeder Post erklären, ob und
aus welchen Gründen er die Richtigkeit und die Rangordnung der Forderung ¬
anerkenne oder bestreite.
Jeder bei der Tagfahrt anwesende Gläubiger, der in dem Schuldenverzeichnisse ¬
des Cridars erscheint, oder dessen Forderung geprüft und in
Betreff der Richtigkeit nicht bestritten ist, ist befugt, die Richtigkeit und
die Rangordnung jeder anderen Forderung zu bestreiten, für welche die
gleiche oder eine höhere Rangordnung in Anspruch genommen wird.
Demgemäß haben die im Schuldenverzeichnisse des Cridars nicht
eingetragenen Gläubiger kein Bestreitungsrecht, solange ihre Forderung
nicht geprüft und nicht als richtig anerkannt ist.