Volltext : ¬Das österreichische Concursrecht (2)

Formelles  Concursrecht.
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einer  Geldstrafe  gegen  den  Masseverwalter  im  Sinne  des  §.  80  C.  O.
ist  dem  Concursgerichte  vorbehalten.
7.  Der  Concurscommissär  bestimmt  insbesondere  die  Reihenfolge.
in  welcher  die  einzelnen  angemeldeten  Forderungen  zur  Liquidirung  gelangen ¬
  sollen.
Gemäß  §.  115  C.  O.  werden  zuerst  diejenigen  Posten  in  Verhandlung
gezogen,  welche  in  dem  Schuldenverzeichnisse  des  Cridars  nicht  aufgenommen ¬
  sind;  bezüglich  der  übrigen  Posten  wird  die  Prüfung  in  der
Reihenfolge  vorgenommen,  wie  dieselben  in  der  Anmeldungstabelle  eingetragen ¬
  sind.  Diese  Reihenfolge  ist  nur  dann  nicht  einzuhalten,  wenn
die  Förderung  des  Prüfungsgeschäftes  eine  andere  Ordnung  dringend
empfiehlt.
8.  Zur  Liquidirungstagfahrt  muss  der  Masseverwalter  und  im  Falle
seiner  Verhinderung  sein  Stellvertreter  persönlich  erscheinen  (§.  114  C.  O.).
Zu  derselben  ist,  wenn  es  möglich  ist,  der  Cridar  beizuziehen,  und  wenn
derselbe  der  Vorladung  nicht  Folge  leistet,  eventuell  seine  Vorführung  zu
veranlassen.
Den  Concursgläubigern,  die  ihre  Forderungen  rechtzeitig  angemeldet
haben,  steht  es  frei,  bei  dieser  Tagfahrt  zu  erscheinen.
9.  Bei  der  Tagfahrt  ist  jede  Post  in  mündlicher  Verhandlung  der
Prüfung  zu  unterziehen.  Die  Anmeldungstabelle,  die  Original-Anmeldungen ¬
  und  deren  Beilagen,  die  Processacten  und  die  Geschäftsbücher
des  Cridars  sind  zur  Einsicht  bereit  zu  halten.
Der  Masseverwalter  muss  gemäß  §.  112  C.  O.  zu  dieser  Tagfahrt
gehörig  vorbereitet  sein.
Bei  jeder  Post  sind  die  anwesenden  Betheiligten  gegeneinander  zu
vernehmen,  von  dem  Gemeinschuldner  die  erforderlichen  Aufklärungen
einzuholen  und  es  ist  die  Bewirkung  eines  Einverständnisses  nach  Möglichkeit ¬
  zu  fördern.
Diese  mündliche  Verhandlung  ist  formlos  und  nicht  nach  den  Vorschriften ¬
  der  Gerichtsordnung  vorzunehmen,  beziehungsweise  zu  protokolliren.
Im  Protokolle  ist  in  Ansehung  einer  jeden  Post  nur  zu  constatiren,
ob  und  inwieweit  die  Richtigkeit  und  die  Rangordnung  derselben  unstreitig ¬
  ist,  eventuell  ob,  durch  wen  und  in  welchem  Umfange  die  Richtigkeit ¬
  und  die  Rangordnung  noch  bestritten  bleibt.
10.  Es  muss  der  Masseverwalter  bei  jeder  Post  erklären,  ob  und
aus  welchen  Gründen  er  die  Richtigkeit  und  die  Rangordnung  der  Forderung ¬
  anerkenne  oder  bestreite.
Jeder  bei  der  Tagfahrt  anwesende  Gläubiger,  der  in  dem  Schuldenverzeichnisse ¬
  des  Cridars  erscheint,  oder  dessen  Forderung  geprüft  und  in
Betreff  der  Richtigkeit  nicht  bestritten  ist,  ist  befugt,  die  Richtigkeit  und
die  Rangordnung  jeder  anderen  Forderung  zu  bestreiten,  für  welche  die
gleiche  oder  eine  höhere  Rangordnung  in  Anspruch  genommen  wird.
Demgemäß  haben  die  im  Schuldenverzeichnisse  des  Cridars  nicht
eingetragenen  Gläubiger  kein  Bestreitungsrecht,  solange  ihre  Forderung
nicht  geprüft  und  nicht  als  richtig  anerkannt  ist.
            
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