Sechstes Hauptstück. Das Liquidirungsverfahren bez. d. Concursforderungen. 207
Sind die Grundlagen richtig und übersichtlich verfasst, so ist der Vertheilungsentwurf ¬
höchst einfach. Aus dem Gesagten ergibt sich aber zugleich, ¬
dass die Anmeldungstabelle und das Liquidirungsprotokoll zwei
verschiedene Urkunden sind, welche nicht nur eine verschiedene äußere
Form, sondern auch einen verschiedenen Inhalt und einen verschiedenen
Zweck haben.
Es darf also die Anmeldungstabelle mit dem Liquidirungsprotokolle
nicht verwechselt werden, wie es so oft in der Praxis geschieht.
4. In der Anmeldungstabelle sind überdies in der Rubrik „Anmerkungen" ¬
nachstehende Eintragungen zu veranlassen:
a) der Abfall einer Post in Folge nachträglicher Zurückziehung der
Forderungsanmeldung;
der Abfall einer Post in Folge nachträglichen Anspruches einer
anderen Rangordnung (Classe) und der sohin erfolgten Eintragung
des Anspruches in der neuen Rangordnung;
die Verweisung auf eine andere Post der Tabelle;
die Hinausgabe eines Liquidirungsauszuges (§. 121 C. O.);
e) der Ausweis über die Einleitung, beziehungsweise Fortsetzung des
besonderen Processes betreffs der bestrittenen Forderung, beziehungsweise ¬
Rangordnung (§. 129 C. O.);
die nachträgliche Liquidirung einer ursprünglich bestrittenen Forderung
oder Rangordnung;
die Entscheidung über die streitig gebliebene Forderung und deren
Rangordnung (§. 136 C. O.);
die Cession, Einantwortung oder anderweitige Übertragung des angemeldeten ¬
Anspruches;
i) die auf die angemeldete Forderung erwirkte Execution.
5. Die vom Masseverwalter vorgelegte und gefertigte Anmeldungstabelle ¬
ist vom Concurscommissär auf Grund der Concursacten zu prufen,
den Acten gemäß zu berichtigen und sohin von demselben zu unterfertigen.
Die vom Concurscommissär vorgenommene Berichtigung ist als solche
ersichtlich zu machen.
Eine besondere Verständigung von der vorgenommenen Berichtigung
ist nicht vorgeschrieben, in Folge dessen ein selbständiges Rechtsmittel gegen
dieselbe nicht zulässig erscheint.
Da die Liquidirung gemäß §. 115 C. O. auf Grund der Anmeldungstabelle ¬
erfolgt, so gelangt die Berichtigung der Anmeldungstabelle
bei der Liquidirungstagfahrt zur weiteren Amtshandlung; bei dieser Tagfahrt ¬
hat der Masseverwalter Gelegenheit, sich über die vom Concurscommissär ¬
vorgenommene Berichtigung gemäß §. 119 C. O. zu äußern.
6. Dem Masseverwalter, dem Cridar und den Concursgläubigern
steht die Einsichtnahme der Anmeldungstabelle zu; dieselben haben auch
das Recht, eine etwaige Ergänzung und Richtigstellung der Anmeldungstabelle ¬
beim Concurscommissär in Antrag zu bringen.