Volltext : ¬Das österreichische Concursrecht (2)

Sechstes  Hauptstück.  Das  Liquidirungsverfahren  bez.  d.  Concursforderungen.  207
Sind  die  Grundlagen  richtig  und  übersichtlich  verfasst,  so  ist  der  Vertheilungsentwurf ¬
  höchst  einfach.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  aber  zugleich, ¬
  dass  die  Anmeldungstabelle  und  das  Liquidirungsprotokoll  zwei
verschiedene  Urkunden  sind,  welche  nicht  nur  eine  verschiedene  äußere
Form,  sondern  auch  einen  verschiedenen  Inhalt  und  einen  verschiedenen
Zweck  haben.
Es  darf  also  die  Anmeldungstabelle  mit  dem  Liquidirungsprotokolle
nicht  verwechselt  werden,  wie  es  so  oft  in  der  Praxis  geschieht.
4.  In  der  Anmeldungstabelle  sind  überdies  in  der  Rubrik  „Anmerkungen" ¬
  nachstehende  Eintragungen  zu  veranlassen:
a)  der  Abfall  einer  Post  in  Folge  nachträglicher  Zurückziehung  der
Forderungsanmeldung;
der  Abfall  einer  Post  in  Folge  nachträglichen  Anspruches  einer
anderen  Rangordnung  (Classe)  und  der  sohin  erfolgten  Eintragung
des  Anspruches  in  der  neuen  Rangordnung;
die  Verweisung  auf  eine  andere  Post  der  Tabelle;
die  Hinausgabe  eines  Liquidirungsauszuges  (§.  121  C.  O.);
e)  der  Ausweis  über  die  Einleitung,  beziehungsweise  Fortsetzung  des
besonderen  Processes  betreffs  der  bestrittenen  Forderung,  beziehungsweise ¬
  Rangordnung  (§.  129  C.  O.);
die  nachträgliche  Liquidirung  einer  ursprünglich  bestrittenen  Forderung
oder  Rangordnung;
die  Entscheidung  über  die  streitig  gebliebene  Forderung  und  deren
Rangordnung  (§.  136  C.  O.);
die  Cession,  Einantwortung  oder  anderweitige  Übertragung  des  angemeldeten ¬
  Anspruches;
i)  die  auf  die  angemeldete  Forderung  erwirkte  Execution.
5.  Die  vom  Masseverwalter  vorgelegte  und  gefertigte  Anmeldungstabelle ¬
  ist  vom  Concurscommissär  auf  Grund  der  Concursacten  zu  prufen,
den  Acten  gemäß  zu  berichtigen  und  sohin  von  demselben  zu  unterfertigen.
Die  vom  Concurscommissär  vorgenommene  Berichtigung  ist  als  solche
ersichtlich  zu  machen.
Eine  besondere  Verständigung  von  der  vorgenommenen  Berichtigung
ist  nicht  vorgeschrieben,  in  Folge  dessen  ein  selbständiges  Rechtsmittel  gegen
dieselbe  nicht  zulässig  erscheint.
Da  die  Liquidirung  gemäß  §.  115  C.  O.  auf  Grund  der  Anmeldungstabelle ¬
  erfolgt,  so  gelangt  die  Berichtigung  der  Anmeldungstabelle
bei  der  Liquidirungstagfahrt  zur  weiteren  Amtshandlung;  bei  dieser  Tagfahrt ¬
  hat  der  Masseverwalter  Gelegenheit,  sich  über  die  vom  Concurscommissär ¬
  vorgenommene  Berichtigung  gemäß  §.  119  C.  O.  zu  äußern.
6.  Dem  Masseverwalter,  dem  Cridar  und  den  Concursgläubigern
steht  die  Einsichtnahme  der  Anmeldungstabelle  zu;  dieselben  haben  auch
das  Recht,  eine  etwaige  Ergänzung  und  Richtigstellung  der  Anmeldungstabelle ¬
  beim  Concurscommissär  in  Antrag  zu  bringen.
            
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