Erstes Buch.
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auch nicht im Eigenthume des Staates, vielmehr hat dieser nur ein Aufsichtsrecht ¬
darüber, daß durch den Gebrauch, welchen der Einzelne macht,
nicht der Gebrauch der Uebrigen unmöglich gemacht wird. Die s. g.
res communes stehen nur im Ganzen außer Verkehr. Dagegen können
sie im Einzelnen, z. B. geschöpftes, unter gewissen Voraussetzungen
auch geleitetes Wasser, Gas, Gegenstände des Verkehres sein, und
nach dem §. 218 des BGB.'s gehört sogar die Luftsäule über einem
Grundstücke zu dem letzteren.
3) Die öffentlichen Sachen (res publicae), deren Gebrauch jedem
Staatsbürger, soweit es ohne Ausschließung des Gebrauches Anderer
möglich ist, zusteht, z. B. öffentliche Plätze, öffentliche Wege und Straßen.
Dergleichen Sachen werden öffentlich durch den ausdrücklichen oder in
der Unterlassung eines Widerspruchs liegenden stillschweigenden Willen
des Staates. Nichtsdestoweniger läßt sich nicht sagen, daß sie im
Eigenthume des Staates stehen*). Zu dem s. g. Staatsgute gehörige
Sachen sind nicht öffentliche in dem oben angegebenen Sinne, auch
selbst dann nicht, wenn sie dem jedesmaligen Landesherrn, als solchem,
dem Gebrauche nach gehören.
4) Sachen, welche durch ein allgemeines Landesgesetz, oder ein
allgemeines polizeiliches Verbot außer Verkehr gesetzt worden sind 2).
§. 38.
Herrenlose Sachen.
Herrenlos sind Sachen, welche zwar im Verkehre stehen können,
jedoch entweder noch in Niemandes Eigenthume gewesen sind (s. g.
—
es territorialen Grenzen unterliegt. (Man vergl. Hugonis Donelli commentarii
juris civilis ed. Koenig-Bucher t. 2 pag. 304 sequ. und unter den Neueren
Kappeler, der Rechtsbegriff des öffentlichen Wasserlaufs nach den Quellen des
römischen Rechts, Zürich 1867, und das in der Zeitschrift für Rechtspflege und
Verwaltung N. F. Bd. 36 S. 46 flg. mitgetheilte Urthel des OAG.'s.)
1) Wenn auf einem öffentlichen Grundstücke von einer Privatperson gebaut
wird, so findet der §. 285 des BGB.'s ebenfalls nicht Anwendung, jedoch kann
der Staat entweder die Wegnahme verlangen, oder, wenn er das Gebaute nicht
niederreißen lassen will, gegen Bezahlung eines s. g. solarium, superficiarische
Rechte ertheilen. — Wie öffentliche Sachen die Eigenschaft der Oeffentlichkeit verlieren, ¬
ist nach der Verfassung des Staates zu beurtheilen. — Sachen, welche dem
Staate dem Eigenthume nach gehören, sind keine öffentlichen Sachen. (Man vergl.
oben §. 31.)
2) Durch Dismembrationsgesetze, polizeiliche Verbote des Feilhaltens mit gewissen ¬
Gegenständen, richterliche Veräußerungsverbote werden Sachen nicht außer
Verkehr gesetzt.