Volltext : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Erstes  Buch.
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auch  nicht  im  Eigenthume  des  Staates,  vielmehr  hat  dieser  nur  ein  Aufsichtsrecht ¬
  darüber,  daß  durch  den  Gebrauch,  welchen  der  Einzelne  macht,
nicht  der  Gebrauch  der  Uebrigen  unmöglich  gemacht  wird.  Die  s.  g.
res  communes  stehen  nur  im  Ganzen  außer  Verkehr.  Dagegen  können
sie  im  Einzelnen,  z.  B.  geschöpftes,  unter  gewissen  Voraussetzungen
auch  geleitetes  Wasser,  Gas,  Gegenstände  des  Verkehres  sein,  und
nach  dem  §.  218  des  BGB.'s  gehört  sogar  die  Luftsäule  über  einem
Grundstücke  zu  dem  letzteren.
3)  Die  öffentlichen  Sachen  (res  publicae),  deren  Gebrauch  jedem
Staatsbürger,  soweit  es  ohne  Ausschließung  des  Gebrauches  Anderer
möglich  ist,  zusteht,  z.  B.  öffentliche  Plätze,  öffentliche  Wege  und  Straßen.
Dergleichen  Sachen  werden  öffentlich  durch  den  ausdrücklichen  oder  in
der  Unterlassung  eines  Widerspruchs  liegenden  stillschweigenden  Willen
des  Staates.  Nichtsdestoweniger  läßt  sich  nicht  sagen,  daß  sie  im
Eigenthume  des  Staates  stehen*).  Zu  dem  s.  g.  Staatsgute  gehörige
Sachen  sind  nicht  öffentliche  in  dem  oben  angegebenen  Sinne,  auch
selbst  dann  nicht,  wenn  sie  dem  jedesmaligen  Landesherrn,  als  solchem,
dem  Gebrauche  nach  gehören.
4)  Sachen,  welche  durch  ein  allgemeines  Landesgesetz,  oder  ein
allgemeines  polizeiliches  Verbot  außer  Verkehr  gesetzt  worden  sind  2).
§.  38.
Herrenlose  Sachen.
Herrenlos  sind  Sachen,  welche  zwar  im  Verkehre  stehen  können,
jedoch  entweder  noch  in  Niemandes  Eigenthume  gewesen  sind  (s.  g.
—
es  territorialen  Grenzen  unterliegt.  (Man  vergl.  Hugonis  Donelli  commentarii
juris  civilis  ed.  Koenig-Bucher  t.  2  pag.  304  sequ.  und  unter  den  Neueren
Kappeler,  der  Rechtsbegriff  des  öffentlichen  Wasserlaufs  nach  den  Quellen  des
römischen  Rechts,  Zürich  1867,  und  das  in  der  Zeitschrift  für  Rechtspflege  und
Verwaltung  N.  F.  Bd.  36  S.  46  flg.  mitgetheilte  Urthel  des  OAG.'s.)
1)  Wenn  auf  einem  öffentlichen  Grundstücke  von  einer  Privatperson  gebaut
wird,  so  findet  der  §.  285  des  BGB.'s  ebenfalls  nicht  Anwendung,  jedoch  kann
der  Staat  entweder  die  Wegnahme  verlangen,  oder,  wenn  er  das  Gebaute  nicht
niederreißen  lassen  will,  gegen  Bezahlung  eines  s.  g.  solarium,  superficiarische
Rechte  ertheilen.  —  Wie  öffentliche  Sachen  die  Eigenschaft  der  Oeffentlichkeit  verlieren, ¬
  ist  nach  der  Verfassung  des  Staates  zu  beurtheilen.  —  Sachen,  welche  dem
Staate  dem  Eigenthume  nach  gehören,  sind  keine  öffentlichen  Sachen.  (Man  vergl.
oben  §.  31.)
2)  Durch  Dismembrationsgesetze,  polizeiliche  Verbote  des  Feilhaltens  mit  gewissen ¬
  Gegenständen,  richterliche  Veräußerungsverbote  werden  Sachen  nicht  außer
Verkehr  gesetzt.
            
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