§ 92. Der Verzug des Einlagerers bei der Rücknahme des Gutes. 221
Schuldnerverzug kommen, denn es fehlt an der Fälligkeit
der Verpflichtung zur Rücknahme. Er kann aber auch nicht
in Annahmeverzug kommen; denn wenn der Einlagerer auf
Grund seines Rechtes vor Beendigung des Lagervertrages
das Gut zwar zurückfordert, aber doch nicht zurück
nimmt, so dauert die Verpflichtung des Lagerhalter eben
fort bis zur schließlichen Beendigung des Lagervertrages.
Die Unterlassung der Rücknahme ist in diesem Falle
weiter nichts als ein Widerruf der ersten Weisung auf Herausgabe. -
Der Einlagerer ist zur Änderung seiner Weisung
befugt.
Änders, wenn der Lagervertrag beendet ist. Der Einlagerer ¬
kann dann sowohl in Gläubigerverzug als auch in
Schuldnerverzug kommen. Er kommt in Annahme- (Gläubiger-)verzug, -
wenn der Lagerhalter ihm das Gut nach Beendigung ¬
des Lagervertrages vergeblich anbietet. Unerheblich
ist es, ob die Nichtannahme auf einem Verschulden des Einlagerers ¬
beruht oder nicht. Das Angebot braucht an sich
nicht tatsächlich zu erfolgen. Es genügt ein wörtliches Angebot, ¬
denn der Lagerhalter hat das Lagergut nur herauszugeben, -
nicht dem Einlagerer zu bringen. Zur Rücknahme
ist mithin ein Abholen des Gutes seitens des Einlagerers
erforderlich. § 295 BGB.
Vielfach ist der Lagerhalter zugleich Rollfuhrunternehmer
und Spediteur. In diesem Falle will er eine etwa erforderlich ¬
werdende Zurollung oder Versendung des Gutes selbst
besorgen, wenn er nicht ausnahmsweise dem Einlagerer eine
entgegenstehende Erklärung abgegeben hat. Der Einlagerer
braucht dann das Gut nicht von dem Lagerhalter abzuholen,
es genügt, daß er dem Lagerhalter eine zulässige und ausführbare ¬
Weisung erteilt und dadurch über das Gut verfügt.
Hat der Lagerhalter Forderungen gegen den Einlagerer,
wegen welcher er sein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
geltend macht, so genügt nicht eine bloße Verfügung des
Einlagerers über das Gut; er muß sich vielmehr auch bereit
erklären, die Forderung des Lagerhalters Zug um Zug gegen
Empfang des Gutes zu erfüllen, sonst reicht sein Angebot
nicht zur Beseitigung des Verzuges aus. § 298 BGB.