Metadaten : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

§  92.  Der  Verzug  des  Einlagerers  bei  der  Rücknahme  des  Gutes.  221
Schuldnerverzug  kommen,  denn  es  fehlt  an  der  Fälligkeit
der  Verpflichtung  zur  Rücknahme.  Er  kann  aber  auch  nicht
in  Annahmeverzug  kommen;  denn  wenn  der  Einlagerer  auf
Grund  seines  Rechtes  vor  Beendigung  des  Lagervertrages
das  Gut  zwar  zurückfordert,  aber  doch  nicht  zurück
nimmt,  so  dauert  die  Verpflichtung  des  Lagerhalter  eben
fort  bis  zur  schließlichen  Beendigung  des  Lagervertrages.
Die  Unterlassung  der  Rücknahme  ist  in  diesem  Falle
weiter  nichts  als  ein  Widerruf  der  ersten  Weisung  auf  Herausgabe. -
  Der  Einlagerer  ist  zur  Änderung  seiner  Weisung
befugt.
Änders,  wenn  der  Lagervertrag  beendet  ist.  Der  Einlagerer ¬
  kann  dann  sowohl  in  Gläubigerverzug  als  auch  in
Schuldnerverzug  kommen.  Er  kommt  in  Annahme-  (Gläubiger-)verzug, -
  wenn  der  Lagerhalter  ihm  das  Gut  nach  Beendigung ¬
  des  Lagervertrages  vergeblich  anbietet.  Unerheblich
ist  es,  ob  die  Nichtannahme  auf  einem  Verschulden  des  Einlagerers ¬
  beruht  oder  nicht.  Das  Angebot  braucht  an  sich
nicht  tatsächlich  zu  erfolgen.  Es  genügt  ein  wörtliches  Angebot, ¬
  denn  der  Lagerhalter  hat  das  Lagergut  nur  herauszugeben, -
  nicht  dem  Einlagerer  zu  bringen.  Zur  Rücknahme
ist  mithin  ein  Abholen  des  Gutes  seitens  des  Einlagerers
erforderlich.  §  295  BGB.
Vielfach  ist  der  Lagerhalter  zugleich  Rollfuhrunternehmer
und  Spediteur.  In  diesem  Falle  will  er  eine  etwa  erforderlich ¬
  werdende  Zurollung  oder  Versendung  des  Gutes  selbst
besorgen,  wenn  er  nicht  ausnahmsweise  dem  Einlagerer  eine
entgegenstehende  Erklärung  abgegeben  hat.  Der  Einlagerer
braucht  dann  das  Gut  nicht  von  dem  Lagerhalter  abzuholen,
es  genügt,  daß  er  dem  Lagerhalter  eine  zulässige  und  ausführbare ¬
  Weisung  erteilt  und  dadurch  über  das  Gut  verfügt.
Hat  der  Lagerhalter  Forderungen  gegen  den  Einlagerer,
wegen  welcher  er  sein  Pfand-  oder  Zurückbehaltungsrecht
geltend  macht,  so  genügt  nicht  eine  bloße  Verfügung  des
Einlagerers  über  das  Gut;  er  muß  sich  vielmehr  auch  bereit
erklären,  die  Forderung  des  Lagerhalters  Zug  um  Zug  gegen
Empfang  des  Gutes  zu  erfüllen,  sonst  reicht  sein  Angebot
nicht  zur  Beseitigung  des  Verzuges  aus.  §  298  BGB.
            
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