Volltext : Sicherer, Hermann von: ¬Die Genossenschaftsgesetzgebung in Deutschland

§.  50.  Liquidation  der  Genossenschaft.
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folgten  Aufzeichnungen  mitgerechnet  werden.  Die  Aufbewahrung  geschieht
auf  Kosten  der  Genossenschaft?).
„Ein  Nachweis  darüber,  zu  welchem  Zwecke  die  Einsicht  erfolgen
solle,  kann  nicht  verlangt  werden"?)
§.  51.
Ueber  das  Vermögen  der  Genossenschaft  wird  auch  außer  dem
Falle  des  §.  48.  der  Konkurs  (Falliment)  eröffnet,  sobald  sie
ihre  Zahlungen  vor  oder  nach  ihrer  Auflösung  eingestellt  hat.
Das  Verfahren  dabei  bestimmen  die  Landesgesetze.
Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  der  Zahlungseinstellung  liegt
dem  Vorstande  der  Genossenschaft  und,  wenn  die  Zahlungseinstellung ¬
  nach  Auflösung  der  Genossenschaft  eintritt,  den  Liquidatoren ¬
  derselben  ob.
Die  Genossenschaft  wird  durch  den  Vorstand  beziehungsweise ¬
  die  Liquidatoren  vertreten.  Dieselben  sind  persönlich
zu  erscheinen  und  Auskunft  zu  ertheilen  in  allen  Fällen  verpflichtet, ¬
  in  welchen  dies  für  den  Gemeinschuldner  selbst  vorgeschrieben ¬
  ist.  Dieselben  sind  berechtigt,  gegen  jede  angemeldete
Forderung,  unabhängig  von  dem  Vertreter  (Kurator,  Verwalter) ¬
  der  Konkursmasse  Widerspruch  zu  erheben.  Dieser  Widerspruch ¬
  hält  die  Feststellung  der  Forderung  im  Konkurse  und
ihre  Befriedigung  aus  der  Konkursmasse  nicht  auf.  Ein  ZwangsAkkord ¬
  (Konkordat)  findet  nicht  statt.
Der  Konkurs  (Falliment)  über  das  Genossenschaftsvermögen
zieht  den  Konkurs  (Falliment)  über  das  Privatvermögen  der
einzelnen  Genossenschafter  nicht  nach  sich.
Der  Beschluß  über  Eröffnung  des  Konkurses  (resp.  die  Erklärung ¬
  des  Falliments)  hat  die  Namen  der  solidarisch  verhafteten ¬
  Genossenschafter  nicht  zu  enthalten.  Sobald  der  Konkurs ¬
  (Falliment)  beendigt  ist,  sind  die  Gläubiger  berechtigt,
2)  Vergl.  die  Bemerkungen  von  Hahn's  zu  Artikel  246  des  HGB.,  Kommentar ¬
  B.  I  S.  478,  sowie  Anschütz  und  v.  Völderndorff,  Kommentar
B.  II  S.  312  f.
3)  Anschütz  und  v.  Völderndorff,  Kommentar  B.  II  S.  313.
            
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