§. 50. Liquidation der Genossenschaft.
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folgten Aufzeichnungen mitgerechnet werden. Die Aufbewahrung geschieht
auf Kosten der Genossenschaft?).
„Ein Nachweis darüber, zu welchem Zwecke die Einsicht erfolgen
solle, kann nicht verlangt werden"?)
§. 51.
Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer dem
Falle des §. 48. der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie
ihre Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat.
Das Verfahren dabei bestimmen die Landesgesetze.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt
dem Vorstande der Genossenschaft und, wenn die Zahlungseinstellung ¬
nach Auflösung der Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren ¬
derselben ob.
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise ¬
die Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich
zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen verpflichtet, ¬
in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ¬
ist. Dieselben sind berechtigt, gegen jede angemeldete
Forderung, unabhängig von dem Vertreter (Kurator, Verwalter) ¬
der Konkursmasse Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch ¬
hält die Feststellung der Forderung im Konkurse und
ihre Befriedigung aus der Konkursmasse nicht auf. Ein ZwangsAkkord ¬
(Konkordat) findet nicht statt.
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsvermögen
zieht den Konkurs (Falliment) über das Privatvermögen der
einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.
Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung ¬
des Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten ¬
Genossenschafter nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs ¬
(Falliment) beendigt ist, sind die Gläubiger berechtigt,
2) Vergl. die Bemerkungen von Hahn's zu Artikel 246 des HGB., Kommentar ¬
B. I S. 478, sowie Anschütz und v. Völderndorff, Kommentar
B. II S. 312 f.
3) Anschütz und v. Völderndorff, Kommentar B. II S. 313.