Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (7)

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Opus  manufacinm,  die  ganze  Aufgabe  des  Beweisführers  beschränken,  und  demnach
alles  Uebrige  dem  Bereiche  des  Gegenbeweises  überweisen  will,  so  daß  also,  wenn
ein  solcher  nicht  geführt  würde,  Jenem  bloß  auf  den  Beweis  des  Factums  der  Ausübung ¬
  des  streitigen  Rechtes  während  eines  Zeitraums,  welcher  innerhalb  der  eignen
Erinnerung  der  darüber  abgehörten  Zeugen  liegt,  dieses  Recht  definitiv  zuerkannt
werden  müßte;  so  wäre  dies  ganz  offenbar  unrichtig,  wie,  außer  dem  hierüber  schon
im  §  6.  Gesagten,  die  weitere  Auseinandersetzung  des  negativen  Bestandtheils  der
Beweisführung  über  den  unvordenklichen  Besitz  im  nächstfolgenden  §.  ergiebt.
Als  der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  rückwärts  jene  Besitzausübung  während  eines
Menschenalters  dargethan  werden  muß,  ist  derjenige  zu  betrachten,  wo  die  Ausübung ¬
  aufhörte  oder  gestört  wurde,  in  der  Regel  der  Anfang  des  Processes.
Aus  der  neueren  Oberappellationsgerichts-Praxis  kommt  zunächst
ein  Ausspruch  über  die  Fassung  des  Beweissatzes  in  Beziehung  auf  den  unvordenklichen ¬
  Besitz  im  Allgemeinen  in  Betracht,  daß  nämlich  derselbe  selbst  bei  einer
unbeschränkt  in  Anspruch  genommenen  Gerechtigkeit  nur  auf  deren  Ausübung  über
Menschengedenken  ")  gerichtet  zu  sein  brauche,  „da  dieser  Beweissatz  sich,  auch  ohne
Aufstellung  specieller  Thatsachen,  zur  Grundlage  der  Vernehmung  der  vorgeschlagenen ¬
  Zeugen  eigne,  weil  der  Richter  mit  Berücksichtigung  des  aus  den  Acten  zu
entnehmenden  Standpunkts  die  Unvordenklichkeit  in  ihren  positiven  und  negativen
Bestandtheil  von  Amtswegen  zu  zerlegen  ohne  Weiteres  im  Stande  sei“  *).  Rücksichtlich ¬
  des  positiven  Bestandtheils  dieser  Beweisführung  insbesondere  ist,  außer  dem  bereits ¬
  im  §.  5.  erwäynten  neuesten  Falle  [S.  194.],  zunächst  ein  Erkenntniß  bemerkenswerth, ¬
  worin  als  Gegenstand  der  den  Zeugen  obliegenden  positiven  Aussage  bestimmt
angegeben  wurde,  daß  sie  „in  dem  ganzen  40jährigen  Zeitraume  vor  der  eingetretenen
1645
In
Besitzstörung  den  von  ihnen  bekundeten  Zustand  selbst  beobachtet  haben
*)  Vergl.  die  oben  [S.  195.]  angeführte  Aeußerung  v.  Savigny's.
**)  Jedoch  nicht  blos  „seit  Menschengedenken",  welches  letztere  (als  nur  den  positiven  Bestandttheil ¬
  der  Unvordenklichkeit  umfassend)  auch  noch  in  einem  anderen  Falle  (dem
Rechtsf.  Nr.  64.)  für  eine  mangelhafte  Angabe  zum  Zwecke  der  Begründung  der  unvordenklichen ¬
  Verjährung  gehalten  wurde.
a)  Besch.  v.  8.  Dec.  1838.  z.  S.  Staatsanw.  g.  Gmde.  Ebersdorf.
b)  Decr.  v.  5.  Jun.  1833.  z.  S.  Staatsanw.  g.  v.  d.  Malsburg.
            
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