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Opus manufacinm, die ganze Aufgabe des Beweisführers beschränken, und demnach
alles Uebrige dem Bereiche des Gegenbeweises überweisen will, so daß also, wenn
ein solcher nicht geführt würde, Jenem bloß auf den Beweis des Factums der Ausübung ¬
des streitigen Rechtes während eines Zeitraums, welcher innerhalb der eignen
Erinnerung der darüber abgehörten Zeugen liegt, dieses Recht definitiv zuerkannt
werden müßte; so wäre dies ganz offenbar unrichtig, wie, außer dem hierüber schon
im § 6. Gesagten, die weitere Auseinandersetzung des negativen Bestandtheils der
Beweisführung über den unvordenklichen Besitz im nächstfolgenden §. ergiebt.
Als der Zeitpunkt, von welchem an rückwärts jene Besitzausübung während eines
Menschenalters dargethan werden muß, ist derjenige zu betrachten, wo die Ausübung ¬
aufhörte oder gestört wurde, in der Regel der Anfang des Processes.
Aus der neueren Oberappellationsgerichts-Praxis kommt zunächst
ein Ausspruch über die Fassung des Beweissatzes in Beziehung auf den unvordenklichen ¬
Besitz im Allgemeinen in Betracht, daß nämlich derselbe selbst bei einer
unbeschränkt in Anspruch genommenen Gerechtigkeit nur auf deren Ausübung über
Menschengedenken ") gerichtet zu sein brauche, „da dieser Beweissatz sich, auch ohne
Aufstellung specieller Thatsachen, zur Grundlage der Vernehmung der vorgeschlagenen ¬
Zeugen eigne, weil der Richter mit Berücksichtigung des aus den Acten zu
entnehmenden Standpunkts die Unvordenklichkeit in ihren positiven und negativen
Bestandtheil von Amtswegen zu zerlegen ohne Weiteres im Stande sei“ *). Rücksichtlich ¬
des positiven Bestandtheils dieser Beweisführung insbesondere ist, außer dem bereits ¬
im §. 5. erwäynten neuesten Falle [S. 194.], zunächst ein Erkenntniß bemerkenswerth, ¬
worin als Gegenstand der den Zeugen obliegenden positiven Aussage bestimmt
angegeben wurde, daß sie „in dem ganzen 40jährigen Zeitraume vor der eingetretenen
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In
Besitzstörung den von ihnen bekundeten Zustand selbst beobachtet haben
*) Vergl. die oben [S. 195.] angeführte Aeußerung v. Savigny's.
**) Jedoch nicht blos „seit Menschengedenken", welches letztere (als nur den positiven Bestandttheil ¬
der Unvordenklichkeit umfassend) auch noch in einem anderen Falle (dem
Rechtsf. Nr. 64.) für eine mangelhafte Angabe zum Zwecke der Begründung der unvordenklichen ¬
Verjährung gehalten wurde.
a) Besch. v. 8. Dec. 1838. z. S. Staatsanw. g. Gmde. Ebersdorf.
b) Decr. v. 5. Jun. 1833. z. S. Staatsanw. g. v. d. Malsburg.