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Schuldner der Gebühren und Auslagen ist neben dem nach allgemeinen ¬
Rechtsgrundsätzen Verpflichteten derjenige, durch dessen Antrag
die Thätigkeit des Gerichts veranlaßt worden ist (Ges. § 4).
Schuldscheine, die auf den Namen lauten, deren Deponirung
siehe gerichtliche Niederlegungen.
Schulunterricht an verhaftete Kinder, siehe Verpflegung eines Gefangenen ¬
im Gerichtsgefängnis.
Selbstbeköstigung eines Gefangenen, siehe Verpflegung eines Gefangenen ¬
im Gerichtsgefängnis.
Sicherstellung des Erbteiles unmündiger Miterben, siehe
Hypothek.
Sparkassenbücher, deren Deponirung, siehe gerichtliche Niederlegungen.
Statutenprüfung, siehe Eintragungen ins Handelsregister, in der Anmerkung ¬
1.
Stempelmarken sind in solchen Angelegenheiten, in welchen der Kostenansatz ¬
auf Kostenbogen geschieht, zu den Sachacten zu verwenden
(V. O. § 2).
Stiftungen, siehe Kostenfreiheit.
T.
Tagegelder der Beamten gehören zu den Auslagen.
Telegraphengebühren gehören zu den Auslagen.
Testament, siehe letzter Wille.
Testamentsnachtrag, siehe letzter Wille.
Teilzahlung der Gesamtgebühr, siehe Zurückziehen eines Antrags
der Beteiligten; Verzögerung einer Angelegenheit der Beteiligten; Verhinderung ¬
des Abschlusses einer Angelegenheit durch von dem Willen
der Beteiligten unabhängige Ereignisse.
Transportkosten, d. i. die Kosten des Transportes von Personen
oder Sachen, gehören zu den Auslagen; siehe Verpflegung eines Gefangenen ¬
im Gerichtsgefängnis.
U.
Übereinkunft unter den Beteiligten wegen gänzlicher oder
teilweiser Übernahme der Kosten kann bei der Einhebung berücksichtigt ¬
werden, soweit hierdurch die Staatskasse nicht gefährdet wird.
(Ges. § 4.)
Übergangsbestimmungen; in Angelegenheiten, für welche im Tarif
eine Gesamtgebühr geordnet ist und mit denen das Gericht zur Zeit
des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits befaßt ist, sind