Volltext : Reichsritterschaftliches Magazin (Bd. 1 (1780))

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Schuldner  der  Gebühren  und  Auslagen  ist  neben  dem  nach  allgemeinen ¬
  Rechtsgrundsätzen  Verpflichteten  derjenige,  durch  dessen  Antrag
die  Thätigkeit  des  Gerichts  veranlaßt  worden  ist  (Ges.  §  4).
Schuldscheine,  die  auf  den  Namen  lauten,  deren  Deponirung
siehe  gerichtliche  Niederlegungen.
Schulunterricht  an  verhaftete  Kinder,  siehe  Verpflegung  eines  Gefangenen ¬
  im  Gerichtsgefängnis.
Selbstbeköstigung  eines  Gefangenen,  siehe  Verpflegung  eines  Gefangenen ¬
  im  Gerichtsgefängnis.
Sicherstellung  des  Erbteiles  unmündiger  Miterben,  siehe
Hypothek.
Sparkassenbücher,  deren  Deponirung,  siehe  gerichtliche  Niederlegungen.
Statutenprüfung,  siehe  Eintragungen  ins  Handelsregister,  in  der  Anmerkung ¬
  1.
Stempelmarken  sind  in  solchen  Angelegenheiten,  in  welchen  der  Kostenansatz ¬
  auf  Kostenbogen  geschieht,  zu  den  Sachacten  zu  verwenden
(V.  O.  §  2).
Stiftungen,  siehe  Kostenfreiheit.
T.
Tagegelder  der  Beamten  gehören  zu  den  Auslagen.
Telegraphengebühren  gehören  zu  den  Auslagen.
Testament,  siehe  letzter  Wille.
Testamentsnachtrag,  siehe  letzter  Wille.
Teilzahlung  der  Gesamtgebühr,  siehe  Zurückziehen  eines  Antrags
der  Beteiligten;  Verzögerung  einer  Angelegenheit  der  Beteiligten;  Verhinderung ¬
  des  Abschlusses  einer  Angelegenheit  durch  von  dem  Willen
der  Beteiligten  unabhängige  Ereignisse.
Transportkosten,  d.  i.  die  Kosten  des  Transportes  von  Personen
oder  Sachen,  gehören  zu  den  Auslagen;  siehe  Verpflegung  eines  Gefangenen ¬
  im  Gerichtsgefängnis.
U.
Übereinkunft  unter  den  Beteiligten  wegen  gänzlicher  oder
teilweiser  Übernahme  der  Kosten  kann  bei  der  Einhebung  berücksichtigt ¬
  werden,  soweit  hierdurch  die  Staatskasse  nicht  gefährdet  wird.
(Ges.  §  4.)
Übergangsbestimmungen;  in  Angelegenheiten,  für  welche  im  Tarif
eine  Gesamtgebühr  geordnet  ist  und  mit  denen  das  Gericht  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bereits  befaßt  ist,  sind
            
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