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Not.=Gebühren=Ordn. v. 19. Jan. 1862.
die Verhandlungen der nichtstreitigen Rechtspflege,
sowie der inneren, dann der Polizei= und FinanzVerwaltung ¬
bei Berechnung der dem Aerar zukommenden ¬
Taxe zum Grund zu legen ist, auch die
zahl der Pachtjahre multiplizirt, die Vertragsgegenstandssumme.
Bei einem Pacht=, Miethe=, Austrags= oder Nahrungsvertrage
und dergleichen auf unbestimmte Zeit oder Lebensdauer ist der
einjährige Betrag mit zehn zu multipliziren und hienach die
Taxe zu berechnen. Wenn aber die Austräge (Nahrungsverträge)
mit einer Gutsübergabe in Verbindung stehen, und mit derselben
in der nämlichen Urkunde vorkommen, so ist der einjährige Betrag ¬
behufs der Taxberechnung nur mit fünf zu multipliziren. —
Bei dem Erbpachte bildet der Gutswerth die taxable Summe.
Art. 28. Wenn nach dem Inhalte einer Urkunde der Werth
des Vertragsgegenstandes nicht bemessen werden kann, so hat
der protokollirende Beamte behufs der Taxberechnung die Betheiligten ¬
zur Werthsangabe des Vertragsgegenstandes aufzufordern. ¬
Art. 29 Abs. 1. Verweigern die Betheiligten die
Werthsangabe oder erachtet der protokollirende Beamte oder der
reffende Rentbeamte die von den Betheiligten ursprünglich oder
in Folge der Aufforderung gemachte Werthsangabe dem wahren
Werthe nicht entsprechend, und beharren die Betheiligten ungeachtet ¬
des ihnen eröffneten rentamtlichen Werthsanschlages auf
ihrer Angabe, so wird der Werth durch zwei beeidigte Schätzmänner, ¬
deren einer von dem königlichen Rentamte, der andere
von den Betheiligten zu bezeichnen ist, auf Antrag des Rentamtes ¬
bei Gericht festgestellt. Der Durchschnitt dieser Schätzung
oder die alleinige Schätzung des rentamtlichen Schätzmannes,
wenn die Betheiligten einen zweiten Schätzmann binnen acht
Tagen nicht bezeichnen, bildet die taxable Summe. —
Art. 30.
Bei Berechnung der Taxe nach der Vertragsgegenstandssumme
werden die auf dem Gegenstande haftenden Schulden nicht in
Abzug gebracht. (Ges.=Bl. 1851/32 Nr. 23 S. 311—314.)