Metadaten : ¬Das Notariatswesen im Königreich Bayern diesseits des Rheins (1)

88
Not.=Gebühren=Ordn.  v.  19.  Jan.  1862.
die  Verhandlungen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege,
sowie  der  inneren,  dann  der  Polizei=  und  FinanzVerwaltung ¬
  bei  Berechnung  der  dem  Aerar  zukommenden ¬
  Taxe  zum  Grund  zu  legen  ist,  auch  die
zahl  der  Pachtjahre  multiplizirt,  die  Vertragsgegenstandssumme.
Bei  einem  Pacht=,  Miethe=,  Austrags=  oder  Nahrungsvertrage
und  dergleichen  auf  unbestimmte  Zeit  oder  Lebensdauer  ist  der
einjährige  Betrag  mit  zehn  zu  multipliziren  und  hienach  die
Taxe  zu  berechnen.  Wenn  aber  die  Austräge  (Nahrungsverträge)
mit  einer  Gutsübergabe  in  Verbindung  stehen,  und  mit  derselben
in  der  nämlichen  Urkunde  vorkommen,  so  ist  der  einjährige  Betrag ¬
  behufs  der  Taxberechnung  nur  mit  fünf  zu  multipliziren.  —
Bei  dem  Erbpachte  bildet  der  Gutswerth  die  taxable  Summe.
Art.  28.  Wenn  nach  dem  Inhalte  einer  Urkunde  der  Werth
des  Vertragsgegenstandes  nicht  bemessen  werden  kann,  so  hat
der  protokollirende  Beamte  behufs  der  Taxberechnung  die  Betheiligten ¬
  zur  Werthsangabe  des  Vertragsgegenstandes  aufzufordern. ¬

Art.  29  Abs.  1.  Verweigern  die  Betheiligten  die
Werthsangabe  oder  erachtet  der  protokollirende  Beamte  oder  der
reffende  Rentbeamte  die  von  den  Betheiligten  ursprünglich  oder
in  Folge  der  Aufforderung  gemachte  Werthsangabe  dem  wahren
Werthe  nicht  entsprechend,  und  beharren  die  Betheiligten  ungeachtet ¬
  des  ihnen  eröffneten  rentamtlichen  Werthsanschlages  auf
ihrer  Angabe,  so  wird  der  Werth  durch  zwei  beeidigte  Schätzmänner, ¬
  deren  einer  von  dem  königlichen  Rentamte,  der  andere
von  den  Betheiligten  zu  bezeichnen  ist,  auf  Antrag  des  Rentamtes ¬
  bei  Gericht  festgestellt.  Der  Durchschnitt  dieser  Schätzung
oder  die  alleinige  Schätzung  des  rentamtlichen  Schätzmannes,
wenn  die  Betheiligten  einen  zweiten  Schätzmann  binnen  acht
Tagen  nicht  bezeichnen,  bildet  die  taxable  Summe.  —
Art.  30.
Bei  Berechnung  der  Taxe  nach  der  Vertragsgegenstandssumme
werden  die  auf  dem  Gegenstande  haftenden  Schulden  nicht  in
Abzug  gebracht.  (Ges.=Bl.  1851/32  Nr.  23  S.  311—314.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer