Volltext : Senckpiehl, Richard: ¬Das Speditionsgeschäft nach deutschem Recht

§  74.  Die  Wahl  der  Art  des  Transportes.
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einzelnen  Falle  aus  bestimmten  Gründen  eine  andere  Beförderungsart -
  als  die  für  dieses  Gut  gewöhnliche  dem  Versender -
  vorteilhafter  ist,  so  ist  es  seine  Sache,  dem  Spediteur
eine  entsprechende  Weisung  zu  erteilen.
§  74.  Die  Wahl  der  Art  des  Transportes.
Für  den  Güterverkehr  kommen  vier  verschiedene  Beförderungsarten, -
  je  nach  der  Beschaffenheit  der  Beförderungswege, -
  in  Frage;  und  zwar  die  Beförderung
a)  auf  der  Landstraße  (vergl.  unten  §  76),
b)  auf  dem  Seewege
c)  auf  Binnengewässern,
d)  auf  Schienenwegen  (vergl.  unten  §  77).
Der  Verkehr  zwischen  zwei  Orten  kann  ausschließlich
von  einer  Trensportart  beherrscht  werden,  z.  B.  zwischen
zwei  kleinen  Landstädten  ist  nur  ein  Transport  auf
der  Landstraße  möglich,  oder  zwischen  zwei  Seehäfen
nur  der  Transport  auf  hoher  See.  Im  Binnenlande  kon111 -

kurrieren  aber  sehr  häufig  die  drei  Arten  von  Verkehrswegen: -
  Landstraße,  Schienenweg  und  Binnengewässer.
Besteht  die  Möglichkeit  einer  Wahl  zwischen  diesen
Beförderungsarten,  so  ist  in  erster  Linie  die  Weisung  des
Versenders  maßgebend.  Die  Weisung  braucht  nicht  ausdrücklich -
  zu  sein;  wird  z.  B.  dem  Spediteur  ein  Gut  mit
einem  Eisenbahnfrachtbrief  übergeben,  so  liegt  darin  die
Weisung,  das  Gut  mit  der  Eisenbahn  zu  versenden.
Hat  der  Versender  keine  Weisung  erteilt,  so  hat  der
Spediteur  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmannes
die  geeignete  Beförderungsart  nach  den  oben  im  §  73  an
gegebenen  Gesichtspunkten  der  Schnelligkeit,  Sicherheit
und  Billigkeit  zu  wählen.
§  75.  Kombinierte  Transporte.
Nicht  immer  hat  der  Spediteur  nur  eine  Beförderungsart -
  zu  wählen;  ein  sachgemäßer  Transport  erfordert  oft
die  Benutzung  mehrerer  Beförderungsarten.  So  schließt
            
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