§ 74. Die Wahl der Art des Transportes.
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einzelnen Falle aus bestimmten Gründen eine andere Beförderungsart -
als die für dieses Gut gewöhnliche dem Versender -
vorteilhafter ist, so ist es seine Sache, dem Spediteur
eine entsprechende Weisung zu erteilen.
§ 74. Die Wahl der Art des Transportes.
Für den Güterverkehr kommen vier verschiedene Beförderungsarten, -
je nach der Beschaffenheit der Beförderungswege, -
in Frage; und zwar die Beförderung
a) auf der Landstraße (vergl. unten § 76),
b) auf dem Seewege
c) auf Binnengewässern,
d) auf Schienenwegen (vergl. unten § 77).
Der Verkehr zwischen zwei Orten kann ausschließlich
von einer Trensportart beherrscht werden, z. B. zwischen
zwei kleinen Landstädten ist nur ein Transport auf
der Landstraße möglich, oder zwischen zwei Seehäfen
nur der Transport auf hoher See. Im Binnenlande kon111 -
kurrieren aber sehr häufig die drei Arten von Verkehrswegen: -
Landstraße, Schienenweg und Binnengewässer.
Besteht die Möglichkeit einer Wahl zwischen diesen
Beförderungsarten, so ist in erster Linie die Weisung des
Versenders maßgebend. Die Weisung braucht nicht ausdrücklich -
zu sein; wird z. B. dem Spediteur ein Gut mit
einem Eisenbahnfrachtbrief übergeben, so liegt darin die
Weisung, das Gut mit der Eisenbahn zu versenden.
Hat der Versender keine Weisung erteilt, so hat der
Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
die geeignete Beförderungsart nach den oben im § 73 an
gegebenen Gesichtspunkten der Schnelligkeit, Sicherheit
und Billigkeit zu wählen.
§ 75. Kombinierte Transporte.
Nicht immer hat der Spediteur nur eine Beförderungsart -
zu wählen; ein sachgemäßer Transport erfordert oft
die Benutzung mehrerer Beförderungsarten. So schließt