Metadaten : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

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Die  Abschichtung  der  Kinder.  §.  144.
Beihülfe  beziehungsweise  der  Abfindung,  wird  nach  den  Umständen ¬
  bemessen.  Nur  wenn  den  Kindern  bereits  von  dem
verstorbenen  Ehegatten  ein  Erbe  angefallen  ist,  welches  der
überlebende  in  Nutzung  und  Verwaltung  hat,  muß  es  ihnen
bei  der  Ausscheidung  aus  der  Were  herausgegeben  werden
es  sei  denn,  daß  das  Recht  des  lebenslänglichen  Beisitzes  daran
zusteht,  in  welchem  Fall  sich  die  Kinder  mit  der  gewöhnlichen
Ausstattung  zu  begnügen  haben.')
II.  Auch  da,  wo  die  eheliche  Gütergemeinschaft  sich  ausgebildet ¬
  hat,  ist  das  frühere  Recht  der  Abschichtung  in  seinen
allgemeinen  Grundzügen  beibehalten  worden,  nur  daß  der  Begriff ¬
  des  gemeinen  Gutes,  in  welchen  das  beiderseitige  Vermögen ¬
  der  Ehegatten  aufging,  nothwendig  dahin  führte,  die
Absonderung  der  Kinder  in  Beziehung  auf  die  Gesammtmasse
vorzunehmen.  Dabei  machte  sich  denn  in  vielen  Statuten  die
Regel  geltend:  was  in  der  Were  verstirbt,  erbt  wieder  an  die
Were  3),  —  wodurch  in  zwiefacher  Hinsicht  das  Recht  der  abgefundenen ¬
  Kinder  bestimmt  wurde.
a.  Die  Abfindung  wird  zwar  titulo  speciali  erworben  und
hat  nicht  die  Natur  eines  Erbtheils9);  aber  sie  tritt  an  die
gatte  mit  den  Kindern  in  der  Gemeinschaft  sitzt,  das  ältere  Lübische  Recht
(Hach,  cod.  II.)  Art.  20.  Vgl.  Pauli  a.  a.  O.  S.  159.  ff.
6)  Sächs.  Landr.  B.  I.  Art.  11.  —  Strippelmann,  neue
Sammlurg  V.  S.  631.  ff.
7)  Hamb.  Stadtr.  Th.  III.  Tit.  3.  Art.  3.  „Stirbet  einem  Manne
seine  Ehefrauwe,  und  er  mit  derselben  Kinder  gezeuget,  die  noch  im  Leben
seyen.  Bleibet  der  Mann  Wittwer,  und  stehet  seinen  Dingen  recht  vor:
So  mag  er  nicht  genötiget  werden,  bey  Leben  die  Güter  mit  seinen  Kindern ¬
  zu  theilen,  jedoch  soll  er  schuldig  sein,  denselbigen  nothwendige  alimenta, ¬
  so  wol  auch,  wann  es  die  Zeit  und  ihre  Jahre  erforderen,  ein
billiges  Heyrath  Gut  und  Ausstewer,  gestalt  und  gelegenheit  der  Güter
nach,  zu  geben."  Dasselbe  gilt  nach  Art.  5.  für  die  Frau.  —  Trier.
Landrecht  Tit.  6.  §.  17.  —  Churköln.  Rechtsordnung  Tit.  8.
§.  6.  —  Vgl.  Runde,  deutsches  eheliches  Güterrecht  §.  112.
8)  Pauli  a.  a.  O.  III.  S.  90.  ff.
9)  Heise  und  Cropp,  juristische  Abhandlungen  II.  Nr.  8.  In  der
Regel  wird  übrigens  die  Größe  der  Abfindung  nach  dem  zur  Zeit  ihrer
            
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