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Die Abschichtung der Kinder. §. 144.
Beihülfe beziehungsweise der Abfindung, wird nach den Umständen ¬
bemessen. Nur wenn den Kindern bereits von dem
verstorbenen Ehegatten ein Erbe angefallen ist, welches der
überlebende in Nutzung und Verwaltung hat, muß es ihnen
bei der Ausscheidung aus der Were herausgegeben werden
es sei denn, daß das Recht des lebenslänglichen Beisitzes daran
zusteht, in welchem Fall sich die Kinder mit der gewöhnlichen
Ausstattung zu begnügen haben.')
II. Auch da, wo die eheliche Gütergemeinschaft sich ausgebildet ¬
hat, ist das frühere Recht der Abschichtung in seinen
allgemeinen Grundzügen beibehalten worden, nur daß der Begriff ¬
des gemeinen Gutes, in welchen das beiderseitige Vermögen ¬
der Ehegatten aufging, nothwendig dahin führte, die
Absonderung der Kinder in Beziehung auf die Gesammtmasse
vorzunehmen. Dabei machte sich denn in vielen Statuten die
Regel geltend: was in der Were verstirbt, erbt wieder an die
Were 3), — wodurch in zwiefacher Hinsicht das Recht der abgefundenen ¬
Kinder bestimmt wurde.
a. Die Abfindung wird zwar titulo speciali erworben und
hat nicht die Natur eines Erbtheils9); aber sie tritt an die
gatte mit den Kindern in der Gemeinschaft sitzt, das ältere Lübische Recht
(Hach, cod. II.) Art. 20. Vgl. Pauli a. a. O. S. 159. ff.
6) Sächs. Landr. B. I. Art. 11. — Strippelmann, neue
Sammlurg V. S. 631. ff.
7) Hamb. Stadtr. Th. III. Tit. 3. Art. 3. „Stirbet einem Manne
seine Ehefrauwe, und er mit derselben Kinder gezeuget, die noch im Leben
seyen. Bleibet der Mann Wittwer, und stehet seinen Dingen recht vor:
So mag er nicht genötiget werden, bey Leben die Güter mit seinen Kindern ¬
zu theilen, jedoch soll er schuldig sein, denselbigen nothwendige alimenta, ¬
so wol auch, wann es die Zeit und ihre Jahre erforderen, ein
billiges Heyrath Gut und Ausstewer, gestalt und gelegenheit der Güter
nach, zu geben." Dasselbe gilt nach Art. 5. für die Frau. — Trier.
Landrecht Tit. 6. §. 17. — Churköln. Rechtsordnung Tit. 8.
§. 6. — Vgl. Runde, deutsches eheliches Güterrecht §. 112.
8) Pauli a. a. O. III. S. 90. ff.
9) Heise und Cropp, juristische Abhandlungen II. Nr. 8. In der
Regel wird übrigens die Größe der Abfindung nach dem zur Zeit ihrer