§. 290.
1. Titel. Verpflichtung zur Leistung.
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dem Eintritt der Unmöglichkeit der Leistung die Schätzung ungünstiger ausfallen würde,
wenn man auf den Zeitpunkt des Urtheils sähe. Für diesen Fall ist der Werth des zu
leistenden Gegenstandes zur Zeit des Verzugseintritts zu Grunde zu legen. Denn wäre
dem Gläubiger rechtzeitig geleistet, so hätte er eben den damals noch werthvolleren Gegenstand ¬
erhalten und die Möglichkeit anderweiter Verwerthung gehabt. Doch darf der
Schuldner nachweisen, daß eine anderweite Verwerthung nicht stattgefunden haben würde.
Handelt es sich um Schadensersatz wegen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes, so
kann der Gläubiger die Differenz zwischen dem Werth des Gegenstandes zur Zeit des
Eintritts der Verschlechterung und dem Werth des Gegenstandes nach eingetretener Verschlechterung ¬
als positiven Schaden verlangen. — Bei der Werthsberechnung ist nicht
nur der gemeine Wert, sondern auch derjenige Werth zu veranschlagen, welchen der
Gegenstand gemäß der individuellen Verhältnisse des Gläubigers für diesen hatte
nicht aber der Affektionswerth. Auch ist für die Berechnung dieses Werthes der Ort der
Leistung maßgebend. Denn der Gläubiger kann Ersatz des vollen Interesse verlangen.
welches er daran hat, daß die geschudete Leistung ihm zu Theil wird.
2. Verzinsung des Werthsersatzes. Nach §. 288 Abs. 1 hat der Schuldner seine
Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. §. 290 wendet nun diesen Gedanken auf
andere, als Geldschulden an. Auch sie verwandeln sich, wenn der ursprüngliche Leistungsgegenstand ¬
während des Verzugs verschlechtert oder untergegangen ist oder aus einem
andern Grunde nicht herausgegeben werden kann, in Geldschulden und sind demnach zu
verzinsen. Als Zeitpunkt der Verwandlung müßte streng genommen der Moment der
Verschlechterung, des Untergangs oder der sonstigen Unmöglichkeit der Herausgabe des
Leistungsgegenstandes gelten. Aber dieser Zeitpunkt ist dem Gläubiger meistens unbekannt.
Deswegen tritt die gleiche Behandlung, wie bei Geldschulden von dem Zeitpunst an ein,
welcher nach Nr. 1 der Werthsberechnung zu Grunde zu legen ist. Von diesem Zeitpunkt
an läuft demgemäß auch die Zinspflicht nach §. 290. Die danach zu zahlenden 4%
(§. 246) Zinsen sind ihrer Natur nach Schadensersatz für die verspätete Entrichtung der
Werthsumme und also Verzugszinsen (A. M. Planck Abs. 2 zu §. 290). Die fragliche Beimmung ¬
ist erst durch die Reichstagskommission in das Gesetz gekommen und nicht ohne
Bedenken (vergl. auch die entsprechende Bestimmung des §. 849 für den Fall der Sachentziehung ¬
oder Beschädigung durch unerlaubte Handlung). Gegenstand der Verzinsung
ist nach §. 290 nicht das Interesse, welches der Gläubiger daran hat, daß die Verschlechterung ¬
ec. nicht eingetreten wäre. Sondern bei der Verschlechterung nur die Differenz
zwischen dem Werth des unverschlechterten und dem Werth des verschlechterten Leistungsgegenstandes, ¬
beim Untergang oder der sonstigen Unmöglichkeit der Herausgabe des
Leistungsgegenstandes nur der Werth desselben, Nur der positive Schaden also, welchen
der Gläubiger durch Verschlechterung, Untergang ec. des Leistungsgegenstandes erleidet,
wird gemäß §. 290 verzinst. Zwar kann der Gläubiger nach §. 286 u. §. 287 (vergl.
§. 252) das gesammte Interesse ersetzt verlangen. Aber von einer etwa Seitens des
Gläubigers in Folge des Ausbleibens oder der Verschlechterung der Leistung an einen
Dritten zu zahlenden Konventionalstrafe giebts keine Zinsenliquidation gemäß §. 290.
Wenn der Gläubiger gemäß §. 286 bei der Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs
gegen den morosen Schuldner auch die Konventionalstrafe und den durch ihre Zahlung
bis zur Erstattung des Schadensersatzes ihm entstandenen Zinsverlust geltend macht, so
muß er, wovon er nach §. 290 befreit ist, nachweisen, daß er Zinsverlust hatte und der
Schuldner kann auch den Gegenbeweis des fehlenden Zinsverlustes unternehmen, wovon
nach §. 290 ebenfalls keine Rede ist.