Metadaten : Recht der Schuldverhältnisse (1)

§.  290.
1.  Titel.  Verpflichtung  zur  Leistung.
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dem  Eintritt  der  Unmöglichkeit  der  Leistung  die  Schätzung  ungünstiger  ausfallen  würde,
wenn  man  auf  den  Zeitpunkt  des  Urtheils  sähe.  Für  diesen  Fall  ist  der  Werth  des  zu
leistenden  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Verzugseintritts  zu  Grunde  zu  legen.  Denn  wäre
dem  Gläubiger  rechtzeitig  geleistet,  so  hätte  er  eben  den  damals  noch  werthvolleren  Gegenstand ¬
  erhalten  und  die  Möglichkeit  anderweiter  Verwerthung  gehabt.  Doch  darf  der
Schuldner  nachweisen,  daß  eine  anderweite  Verwerthung  nicht  stattgefunden  haben  würde.
Handelt  es  sich  um  Schadensersatz  wegen  Verschlechterung  des  Leistungsgegenstandes,  so
kann  der  Gläubiger  die  Differenz  zwischen  dem  Werth  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des
Eintritts  der  Verschlechterung  und  dem  Werth  des  Gegenstandes  nach  eingetretener  Verschlechterung ¬
  als  positiven  Schaden  verlangen.  —  Bei  der  Werthsberechnung  ist  nicht
nur  der  gemeine  Wert,  sondern  auch  derjenige  Werth  zu  veranschlagen,  welchen  der
Gegenstand  gemäß  der  individuellen  Verhältnisse  des  Gläubigers  für  diesen  hatte
nicht  aber  der  Affektionswerth.  Auch  ist  für  die  Berechnung  dieses  Werthes  der  Ort  der
Leistung  maßgebend.  Denn  der  Gläubiger  kann  Ersatz  des  vollen  Interesse  verlangen.
welches  er  daran  hat,  daß  die  geschudete  Leistung  ihm  zu  Theil  wird.
2.  Verzinsung  des  Werthsersatzes.  Nach  §.  288  Abs.  1  hat  der  Schuldner  seine
Geldschuld  während  des  Verzugs  zu  verzinsen.  §.  290  wendet  nun  diesen  Gedanken  auf
andere,  als  Geldschulden  an.  Auch  sie  verwandeln  sich,  wenn  der  ursprüngliche  Leistungsgegenstand ¬
  während  des  Verzugs  verschlechtert  oder  untergegangen  ist  oder  aus  einem
andern  Grunde  nicht  herausgegeben  werden  kann,  in  Geldschulden  und  sind  demnach  zu
verzinsen.  Als  Zeitpunkt  der  Verwandlung  müßte  streng  genommen  der  Moment  der
Verschlechterung,  des  Untergangs  oder  der  sonstigen  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des
Leistungsgegenstandes  gelten.  Aber  dieser  Zeitpunkt  ist  dem  Gläubiger  meistens  unbekannt.
Deswegen  tritt  die  gleiche  Behandlung,  wie  bei  Geldschulden  von  dem  Zeitpunst  an  ein,
welcher  nach  Nr.  1  der  Werthsberechnung  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Von  diesem  Zeitpunkt
an  läuft  demgemäß  auch  die  Zinspflicht  nach  §.  290.  Die  danach  zu  zahlenden  4%
(§.  246)  Zinsen  sind  ihrer  Natur  nach  Schadensersatz  für  die  verspätete  Entrichtung  der
Werthsumme  und  also  Verzugszinsen  (A.  M.  Planck  Abs.  2  zu  §.  290).  Die  fragliche  Beimmung ¬
  ist  erst  durch  die  Reichstagskommission  in  das  Gesetz  gekommen  und  nicht  ohne
Bedenken  (vergl.  auch  die  entsprechende  Bestimmung  des  §.  849  für  den  Fall  der  Sachentziehung ¬
  oder  Beschädigung  durch  unerlaubte  Handlung).  Gegenstand  der  Verzinsung
ist  nach  §.  290  nicht  das  Interesse,  welches  der  Gläubiger  daran  hat,  daß  die  Verschlechterung ¬
  ec.  nicht  eingetreten  wäre.  Sondern  bei  der  Verschlechterung  nur  die  Differenz
zwischen  dem  Werth  des  unverschlechterten  und  dem  Werth  des  verschlechterten  Leistungsgegenstandes, ¬
  beim  Untergang  oder  der  sonstigen  Unmöglichkeit  der  Herausgabe  des
Leistungsgegenstandes  nur  der  Werth  desselben,  Nur  der  positive  Schaden  also,  welchen
der  Gläubiger  durch  Verschlechterung,  Untergang  ec.  des  Leistungsgegenstandes  erleidet,
wird  gemäß  §.  290  verzinst.  Zwar  kann  der  Gläubiger  nach  §.  286  u.  §.  287  (vergl.
§.  252)  das  gesammte  Interesse  ersetzt  verlangen.  Aber  von  einer  etwa  Seitens  des
Gläubigers  in  Folge  des  Ausbleibens  oder  der  Verschlechterung  der  Leistung  an  einen
Dritten  zu  zahlenden  Konventionalstrafe  giebts  keine  Zinsenliquidation  gemäß  §.  290.
Wenn  der  Gläubiger  gemäß  §.  286  bei  der  Geltendmachung  seines  Schadensersatzanspruchs
gegen  den  morosen  Schuldner  auch  die  Konventionalstrafe  und  den  durch  ihre  Zahlung
bis  zur  Erstattung  des  Schadensersatzes  ihm  entstandenen  Zinsverlust  geltend  macht,  so
muß  er,  wovon  er  nach  §.  290  befreit  ist,  nachweisen,  daß  er  Zinsverlust  hatte  und  der
Schuldner  kann  auch  den  Gegenbeweis  des  fehlenden  Zinsverlustes  unternehmen,  wovon
nach  §.  290  ebenfalls  keine  Rede  ist.
            
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