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Lagergeschäft: Allgemeiner Teil.
Lagerhalter wegen seiner Lagergeldforderung kein Pfandrecht
an dem Gute hätte, sondern auf das bloße Zurückbehaltungsrecht ¬
angewiesen wäre.
Der Lagerhalter ist aber niemals verpflichtet, in der
bloßen Zusendung eines Gutes ohne Anmeldung einen Antrag
zum Abschluß eines Lagervertrages zu erblicken. Er kann
klare und unzweideutige Erklärungen verlangen. Er ist
auch nicht verpflichtet, den Äbsender des Gutes um Einsendung
einer Order zu ersuchen. Denn ein Vertragsverhältnis liegt
noch nicht vor. Der Lagerhalter hat auch nicht immer die
Pflicht, das Gut einstweilen vor Schaden zu bewahren,
soweit er für die Kosten der Bewahrung gedeckt ist und soweit ¬
es ohne Nachteil für ihn geschehen kann. Eine solche
Pflicht besteht nur seinen Kunden gegenüber und gegenüber ¬
solchen Personen, denen er sich zu Aufbewahrungen
erboten hat').
Vergl. § 177.
Wenn aus den Umständen klar hervorgeht, daß der
Absender des Gutes einen Lagervertrag offenbar nicht abschließen ¬
will, dann ist der Lagerhalter auch nicht berechtigt,
in der Zuschickung einen Antrag zum Abschluß eines Lagervertrags ¬
zu sehen. Solche Fälle liegen z. B. vor, wenn das
Gut als Eilgut übersandt wird; denn ein Gut, welches eingelagert ¬
werden soll, also eine gewisse Zeit aufbewahrt werden
soll, braucht nicht als Eilgut zum Lagerort geschickt zu
werden. Oder es wird Umzugsgut zugesandt; auch dies
ist nicht ohne weiteres als Lagergut anzusehen. Oder auf
der Innenseite des Frachtbriefs ist vermerkt: „Zu behandeln
nach besonderer schriftlicher Weisung“ usw. In solchen
Fällen empfiehlt es sich — wenn auch eine rechtliche Verpflichtung ¬
dazu nicht besteht —, doch bei dem Absender anzufragen, ¬
was mit dem Gute geschehen soll 2).
—*) -
§ 362 Abs. 2 HGB. spricht nur von mitgesendeten Waren, muß
aber auch gelten, wenn Waren ohne Antrag übersandt werden.
2) In diesem Sinne sind wohl auch nachstehende Gutachten der
Handelskammer und der Altesten der Kaufmannschaft zu Berlin zu
verstehen:
„Ein allgemeiner Handelsgebrauch dahingehend, daß der empfangende ¬
Spediteur beim Fehlen einer Order des Versenders tele¬