Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Allgemeiner  Teil.
Lagerhalter  wegen  seiner  Lagergeldforderung  kein  Pfandrecht
an  dem  Gute  hätte,  sondern  auf  das  bloße  Zurückbehaltungsrecht ¬
  angewiesen  wäre.
Der  Lagerhalter  ist  aber  niemals  verpflichtet,  in  der
bloßen  Zusendung  eines  Gutes  ohne  Anmeldung  einen  Antrag
zum  Abschluß  eines  Lagervertrages  zu  erblicken.  Er  kann
klare  und  unzweideutige  Erklärungen  verlangen.  Er  ist
auch  nicht  verpflichtet,  den  Äbsender  des  Gutes  um  Einsendung
einer  Order  zu  ersuchen.  Denn  ein  Vertragsverhältnis  liegt
noch  nicht  vor.  Der  Lagerhalter  hat  auch  nicht  immer  die
Pflicht,  das  Gut  einstweilen  vor  Schaden  zu  bewahren,
soweit  er  für  die  Kosten  der  Bewahrung  gedeckt  ist  und  soweit ¬
  es  ohne  Nachteil  für  ihn  geschehen  kann.  Eine  solche
Pflicht  besteht  nur  seinen  Kunden  gegenüber  und  gegenüber ¬
  solchen  Personen,  denen  er  sich  zu  Aufbewahrungen
erboten  hat').
Vergl.  §  177.
Wenn  aus  den  Umständen  klar  hervorgeht,  daß  der
Absender  des  Gutes  einen  Lagervertrag  offenbar  nicht  abschließen ¬
  will,  dann  ist  der  Lagerhalter  auch  nicht  berechtigt,
in  der  Zuschickung  einen  Antrag  zum  Abschluß  eines  Lagervertrags ¬
  zu  sehen.  Solche  Fälle  liegen  z.  B.  vor,  wenn  das
Gut  als  Eilgut  übersandt  wird;  denn  ein  Gut,  welches  eingelagert ¬
  werden  soll,  also  eine  gewisse  Zeit  aufbewahrt  werden
soll,  braucht  nicht  als  Eilgut  zum  Lagerort  geschickt  zu
werden.  Oder  es  wird  Umzugsgut  zugesandt;  auch  dies
ist  nicht  ohne  weiteres  als  Lagergut  anzusehen.  Oder  auf
der  Innenseite  des  Frachtbriefs  ist  vermerkt:  „Zu  behandeln
nach  besonderer  schriftlicher  Weisung“  usw.  In  solchen
Fällen  empfiehlt  es  sich  —  wenn  auch  eine  rechtliche  Verpflichtung ¬
  dazu  nicht  besteht  —,  doch  bei  dem  Absender  anzufragen, ¬
  was  mit  dem  Gute  geschehen  soll  2).
—*) -
  §  362  Abs.  2  HGB.  spricht  nur  von  mitgesendeten  Waren,  muß
aber  auch  gelten,  wenn  Waren  ohne  Antrag  übersandt  werden.
2)  In  diesem  Sinne  sind  wohl  auch  nachstehende  Gutachten  der
Handelskammer  und  der  Altesten  der  Kaufmannschaft  zu  Berlin  zu
verstehen:
„Ein  allgemeiner  Handelsgebrauch  dahingehend,  daß  der  empfangende ¬
  Spediteur  beim  Fehlen  einer  Order  des  Versenders  tele¬
            
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