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§ 13. Das Personal des Lagerhalters.
durch das BGB. geregelt. Etwaige Streitigkeiten werden
durch das Gewerbegericht und, wo solches nicht besteht,
durch das Amtsgericht entschieden.
Die gewerblichen Gehilfen sind im Verhältnis zum Einlagerer ¬
als die Erfüllungsgehilfen des Lagerhalters anzusehen, ¬
sofern ihre Dienstobliegenheiten es mit sich bringen,
daß sie gerade mit dem betreffenden Lagergut zu tun haben.
Insofern haftet der Lagerhalter dem Einlagerer für deren
Verschulden, wie für eigenes (§ 278 BGB.).
b) In kaufmännische Gehilfen. Das sind diejenigen
Angestellten, welche vorwiegend kaufmännische Dienste
leisten: die Kontorangestellten, die den Schriftwechsel mit
den Kunden führen, die Lagerscheine ausfertigen, die Lagerbücher ¬
und die Kasse führen. Aber auch auf dem Lagerplatze -
und im Lagerhause selbst sind u. U. kaufmännische
Angestellte beschäftigt: so der Platzanweiser auf größeren
Stätteplätzen, der Speichermeister, Lagerverwalter. Auch
die letzteren leisten kaufmännische Dienste, insofern sie mit
dem Publikum zu verhandeln haben.
Das Rechtsverhältnis des Geschäftsherrn zu dem kaufmännischen -
Personal wird durch das HGB. §§ 59 ff. und
ergänzend durch das BGB. §§ 611 ff. geregelt. Einzelne Bestimmungen ¬
sind in Sondergesetzen enthalten, z. B. im UWG.,
wo den Angestellten die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse
vorgeschrieben wird. Ihre Streitigkeiten mit dem Prinzipal
aus dem Dienstvertrage werden von den Kaufmannsgerichten
entschieden, sofern das jährliche Gehalt nicht 5000 M.
übersteigt, sonst von den ordentlichen Gerichten.
Im Verhältnis des Lagerhalters zu dem Einlagerer
erscheinen die kaufmännischen Angestellten ebenfalls als
Erfüllungsgehilfen, sofern sie mit der Erfüllung des jeweils
vorliegenden Lagervertrages zu tun haben. Insofern haftet
der Lagerhalter
für ihr Verschulden wie für eigenes
(§ 278 BGB.).
Die kaufmännischen Angestellten können ferner Vertreter
des Lagerhalters sein. Diese Vertretungsmacht hängt von
dem Umfange der ihnen erteilten Vollmacht ab. Die Vollmacht ¬
kann ausdrücklich oder stillschweigend, allgemein oder
Senckpiehl, Lagergeschäft.