Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  13.  Das  Personal  des  Lagerhalters.
durch  das  BGB.  geregelt.  Etwaige  Streitigkeiten  werden
durch  das  Gewerbegericht  und,  wo  solches  nicht  besteht,
durch  das  Amtsgericht  entschieden.
Die  gewerblichen  Gehilfen  sind  im  Verhältnis  zum  Einlagerer ¬
  als  die  Erfüllungsgehilfen  des  Lagerhalters  anzusehen, ¬
  sofern  ihre  Dienstobliegenheiten  es  mit  sich  bringen,
daß  sie  gerade  mit  dem  betreffenden  Lagergut  zu  tun  haben.
Insofern  haftet  der  Lagerhalter  dem  Einlagerer  für  deren
Verschulden,  wie  für  eigenes  (§  278  BGB.).
b)  In  kaufmännische  Gehilfen.  Das  sind  diejenigen
Angestellten,  welche  vorwiegend  kaufmännische  Dienste
leisten:  die  Kontorangestellten,  die  den  Schriftwechsel  mit
den  Kunden  führen,  die  Lagerscheine  ausfertigen,  die  Lagerbücher ¬
  und  die  Kasse  führen.  Aber  auch  auf  dem  Lagerplatze -
  und  im  Lagerhause  selbst  sind  u.  U.  kaufmännische
Angestellte  beschäftigt:  so  der  Platzanweiser  auf  größeren
Stätteplätzen,  der  Speichermeister,  Lagerverwalter.  Auch
die  letzteren  leisten  kaufmännische  Dienste,  insofern  sie  mit
dem  Publikum  zu  verhandeln  haben.
Das  Rechtsverhältnis  des  Geschäftsherrn  zu  dem  kaufmännischen -
  Personal  wird  durch  das  HGB.  §§  59  ff.  und
ergänzend  durch  das  BGB.  §§  611  ff.  geregelt.  Einzelne  Bestimmungen ¬
  sind  in  Sondergesetzen  enthalten,  z.  B.  im  UWG.,
wo  den  Angestellten  die  Wahrung  der  Geschäftsgeheimnisse
vorgeschrieben  wird.  Ihre  Streitigkeiten  mit  dem  Prinzipal
aus  dem  Dienstvertrage  werden  von  den  Kaufmannsgerichten
entschieden,  sofern  das  jährliche  Gehalt  nicht  5000  M.
übersteigt,  sonst  von  den  ordentlichen  Gerichten.
Im  Verhältnis  des  Lagerhalters  zu  dem  Einlagerer
erscheinen  die  kaufmännischen  Angestellten  ebenfalls  als
Erfüllungsgehilfen,  sofern  sie  mit  der  Erfüllung  des  jeweils
vorliegenden  Lagervertrages  zu  tun  haben.  Insofern  haftet
der  Lagerhalter
für  ihr  Verschulden  wie  für  eigenes
(§  278  BGB.).
Die  kaufmännischen  Angestellten  können  ferner  Vertreter
des  Lagerhalters  sein.  Diese  Vertretungsmacht  hängt  von
dem  Umfange  der  ihnen  erteilten  Vollmacht  ab.  Die  Vollmacht ¬
  kann  ausdrücklich  oder  stillschweigend,  allgemein  oder
Senckpiehl,  Lagergeschäft.
            
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