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§ 143. Der Orderlagerschein.
Die Verpflichtung des Lagerhalters beginnt mit der
Ausstellung des Orderlagerscheines. Es ist nicht notwendig,
daß ein Begebungsvertrag — ein Geben und Nehmen des
Scheins — vorliegt. Allerdings wird letzteres die Regel sein.
Es kann aber auch vorkommen, daß dem Lagerhalter ein
gültiger Lagerschein abhanden kommt und in den Verkehr
gelangt. Einem unredlichen Erwerber werden natürlich
keine Rechte aus solchem Scheine zugestanden; aber der
redliche Erwerber wird geschützt'). Geht dem Lagerhalter ¬
ein Schein verloren, bevor er dem Einlagerer aus
gehändigt worden ist, so besteht die Gefahr, daß der
Schein sich später in der Hand eines redlichen Dritten wieder
findet und gegen ihn geltend gemacht wird. Der Lagerhalter ¬
hat daher fertig vollzogene Lagerscheine mit der
für ein Wertpapier erforderlichen Sorgfalt zu bewahren.
§ 144. Die staatliche Ermächtigung.
Nicht jeder Lagerhalter ist berechtigt, einen vollgültigen ¬
Orderlagerschein auszustellen, sondern nur derjenige, -
welcher hierzu die obrigkeitliche Ermächtigung
erhalten hat. (§ 363 Abs. 2 HGB.) Diese Ermächtigung
kann dem Lagerhalter auf seinen Antrag hin von der
Zentralstelle des Bundesstaates erteilt werden, in dessen
Bezirk er das Lagergeschäft begründet hat oder begründen
will. § 9. Die Ermächtigung ist Sache der Verwaltung.
Die Entscheidung über den Antrag des Lagerhalters wird
nach freiem Ermessen der Verwaltungsbehörde getroffen.
Die Behörde prüft den Antrag aus dem Gesichtspunkte
der Zweckmäßigkeit. Welche Anforderungen sie im
einzelnen stellt, hängt von dem jeweils in dem betreffenden
Bundesstaate geltenden öffentlichen Rechte oder den bestehenden ¬
Verwaltungsgrundsätzen ab; so insbesondere auch
die Frage, ob gegen eine ablehnende Entscheidung des
Bundesstaates ein Rechtsmittel oder eine Anrufung der
*) Nach der Kreations- oder Ausfertigungstheorie. Über die verschiedenen ¬
Theorieen vgl. Lehmann, Lehrbuch des Handelsrechts (1912) S. 605.