Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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§  143.  Der  Orderlagerschein.
Die  Verpflichtung  des  Lagerhalters  beginnt  mit  der
Ausstellung  des  Orderlagerscheines.  Es  ist  nicht  notwendig,
daß  ein  Begebungsvertrag  —  ein  Geben  und  Nehmen  des
Scheins  —  vorliegt.  Allerdings  wird  letzteres  die  Regel  sein.
Es  kann  aber  auch  vorkommen,  daß  dem  Lagerhalter  ein
gültiger  Lagerschein  abhanden  kommt  und  in  den  Verkehr
gelangt.  Einem  unredlichen  Erwerber  werden  natürlich
keine  Rechte  aus  solchem  Scheine  zugestanden;  aber  der
redliche  Erwerber  wird  geschützt').  Geht  dem  Lagerhalter ¬
  ein  Schein  verloren,  bevor  er  dem  Einlagerer  aus
gehändigt  worden  ist,  so  besteht  die  Gefahr,  daß  der
Schein  sich  später  in  der  Hand  eines  redlichen  Dritten  wieder
findet  und  gegen  ihn  geltend  gemacht  wird.  Der  Lagerhalter ¬
  hat  daher  fertig  vollzogene  Lagerscheine  mit  der
für  ein  Wertpapier  erforderlichen  Sorgfalt  zu  bewahren.
§  144.  Die  staatliche  Ermächtigung.
Nicht  jeder  Lagerhalter  ist  berechtigt,  einen  vollgültigen ¬
  Orderlagerschein  auszustellen,  sondern  nur  derjenige, -
  welcher  hierzu  die  obrigkeitliche  Ermächtigung
erhalten  hat.  (§  363  Abs.  2  HGB.)  Diese  Ermächtigung
kann  dem  Lagerhalter  auf  seinen  Antrag  hin  von  der
Zentralstelle  des  Bundesstaates  erteilt  werden,  in  dessen
Bezirk  er  das  Lagergeschäft  begründet  hat  oder  begründen
will.  §  9.  Die  Ermächtigung  ist  Sache  der  Verwaltung.
Die  Entscheidung  über  den  Antrag  des  Lagerhalters  wird
nach  freiem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  getroffen.
Die  Behörde  prüft  den  Antrag  aus  dem  Gesichtspunkte
der  Zweckmäßigkeit.  Welche  Anforderungen  sie  im
einzelnen  stellt,  hängt  von  dem  jeweils  in  dem  betreffenden
Bundesstaate  geltenden  öffentlichen  Rechte  oder  den  bestehenden ¬
  Verwaltungsgrundsätzen  ab;  so  insbesondere  auch
die  Frage,  ob  gegen  eine  ablehnende  Entscheidung  des
Bundesstaates  ein  Rechtsmittel  oder  eine  Anrufung  der
*)  Nach  der  Kreations-  oder  Ausfertigungstheorie.  Über  die  verschiedenen ¬
  Theorieen  vgl.  Lehmann,  Lehrbuch  des  Handelsrechts  (1912)  S.  605.
            
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