Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

§  142.  Der  Rektalagerschein  mit  der  hinkenden  Inhaberklausel.  331
prüfen.  Durch  die  Leistung  an  den  Vorzeiger  des  Scheines
wird  der  Lagerhalter  befreit.
Ist  aber  der  Lagerhalter  über  die  Legitimation  des
Vorzeigers  des  Rektalagerscheins  nicht  in  gutem  Glauben,
so  darf  er  das  Gut  an  diesen  nicht  aushändigen.  Dies
wäre  eine  vorsätzliche  Schadenszufügung  gegenüber  dem
wirklich  berechtigten  Einlagerer.
In  diesem  Sinne  ist  der  Lagerhalter  nur  dann
nicht  im  guten  Glauben,  wenn  er  mit  Sicherheit  weiß,  das
der  Vorleger  des  Rektalagerscheins  nicht  der  wahre
Empfangsberechtigte  ist.  Die  Sicherheit  dieser  Kenntnis
des  Lagerhalters  braucht  jedoch  nicht  eine  so  große  zu
sein,  daß  jeder  Irrtum  ausgeschlossen  ist.  Denn  der  Lagerhalter ¬
  ist  durch  §  94  ZPO.  geschützt:  er  kann  verlangen,
daß  der  Erwerber  des  Scheins  ihm  den  rechtsgültigen  Erwerb ¬
  des  Scheins  nachweist,  sonst  treffen  den  klagenden
Inhaber  des  Scheins  die  Prozeßkosten.  Andererseits  reicht
eine  bloße  grob-fahrlässige  Nichtkenntnis  des  Lagerhalters
von  dem  Rechtsmangel  des  Papierinhabers  nicht  aus,  um
den  guten  Glauben  in  dem  obigen  Sinne  auszuschließen;
denn  Zweck  und  Bedeutung  der  hinkenden  Inhaberklausel
liegen  gerade  darin,  das  Risiko  der  Legitimationsprüfung
für  den  Lagerhalter  auszuschließen.
Ist  der  Schein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet.
so  ist  der  Lagerhalter  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,
die  Aushändigung  des  Gutes  von  einer  Kraftloserklärung
des  Scheines  abhängig  zu  machen.  §  808  BGB.  Über  die
Kraftloserklärung  vgl.  §  151.
Der  Rektalägerschein  mit  der  hinkenden  Inhaberklausel
und  der  Lagerschüldschein  mit  der  gleichen  Klausel  (§  135)
haben  äußerlich  sehr  große  Ähnlichkeit.  Sie  unter
scheiden  sich  aber  in  ihrem  Wesen  dadurch  schärf  von
einander,  daß  die  erste  Urkunde  ein  Wertpapier  ist,  der
Besitz  dieses  Scheines  also  Voraussetzung  für  die  Geltendmachung ¬
  des  Rechtes  auf  das  Lagergut  ist,  während  die
zweite  Urkunde  kein  Wertpapier,  sondern  nur  Legitimationspapier ¬
  ist.
            
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