§ 142. Der Rektalagerschein mit der hinkenden Inhaberklausel. 331
prüfen. Durch die Leistung an den Vorzeiger des Scheines
wird der Lagerhalter befreit.
Ist aber der Lagerhalter über die Legitimation des
Vorzeigers des Rektalagerscheins nicht in gutem Glauben,
so darf er das Gut an diesen nicht aushändigen. Dies
wäre eine vorsätzliche Schadenszufügung gegenüber dem
wirklich berechtigten Einlagerer.
In diesem Sinne ist der Lagerhalter nur dann
nicht im guten Glauben, wenn er mit Sicherheit weiß, das
der Vorleger des Rektalagerscheins nicht der wahre
Empfangsberechtigte ist. Die Sicherheit dieser Kenntnis
des Lagerhalters braucht jedoch nicht eine so große zu
sein, daß jeder Irrtum ausgeschlossen ist. Denn der Lagerhalter ¬
ist durch § 94 ZPO. geschützt: er kann verlangen,
daß der Erwerber des Scheins ihm den rechtsgültigen Erwerb ¬
des Scheins nachweist, sonst treffen den klagenden
Inhaber des Scheins die Prozeßkosten. Andererseits reicht
eine bloße grob-fahrlässige Nichtkenntnis des Lagerhalters
von dem Rechtsmangel des Papierinhabers nicht aus, um
den guten Glauben in dem obigen Sinne auszuschließen;
denn Zweck und Bedeutung der hinkenden Inhaberklausel
liegen gerade darin, das Risiko der Legitimationsprüfung
für den Lagerhalter auszuschließen.
Ist der Schein abhanden gekommen oder vernichtet.
so ist der Lagerhalter berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Aushändigung des Gutes von einer Kraftloserklärung
des Scheines abhängig zu machen. § 808 BGB. Über die
Kraftloserklärung vgl. § 151.
Der Rektalägerschein mit der hinkenden Inhaberklausel
und der Lagerschüldschein mit der gleichen Klausel (§ 135)
haben äußerlich sehr große Ähnlichkeit. Sie unter
scheiden sich aber in ihrem Wesen dadurch schärf von
einander, daß die erste Urkunde ein Wertpapier ist, der
Besitz dieses Scheines also Voraussetzung für die Geltendmachung ¬
des Rechtes auf das Lagergut ist, während die
zweite Urkunde kein Wertpapier, sondern nur Legitimationspapier ¬
ist.