§ 3. Die Rechtsquellen.
verhältnisse) unmittelbar auch für den Lagervertrag, ebenso
die Regeln des allgemeinen Teiles des BGB.
§ 4. Die wirtschaftlichen Verhältnisse.
Lagerung im rein wirtschaftlichen Sinne ist jede Anhäufung ¬
oder Stapelung von Gütern. Der Eigentümer eines
Gutes besorgt die Lagerung normalerweise selbst oder durch
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seine Angestellten. Der Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb
in dem Güterumsatz besteht, hält sich ein „Lager“ der
umzusetzenden Güter.
Von diesen Güterlagern ist im nachstehenden nicht
die Rede. Für das Lagerrecht kommt nur in Frage die
Lagerung und Aufbewahrung fremder Güter („für andere“).
Der Lagerhalter nimmt dem andern (meist dem Eigentümer)
die Mühe der Lagerung und Aufbewahrung ab. Der Lagerhalter -
macht aus der Aufbewahrung der Güter für andere
ein Gewerbe. Er dient dem Güterumsatz, indem er einen
Teil der dem Kaufmann obliegenden Arbeitsleistungen
nämlich die Lagerung und Aufbewahrung der Waren —
ausführt. Das Lagergeschäft ist also ein Hilfsgeschäft
des Handels.
Aber nicht blos der Kaufmann bedient sich des Lagerhalters. -
Derjenige, welcher auf gewisse Zeit seinen Haushalt
auflöst, lagert seine Möbel in einem Möbelspeicher ein. Der
Reisende gibt vorübergehend sein Gepäck einer Gepäckaufbewahrungsstelle ¬
oder einem Spediteur auf Lager. Bisweilen -
dient die Lagerung zugleich der Erhaltung des Gutes,
wie die Aufbewahrung von Pelzen bei dem Kürschner.
II.
Der Kaufmann lagert seine Handelsgüter bei einem
Lagerhalter aus den verschiedensten Gründen ein. Immer
aber dient die Lagerung dazu, den Verkehr der Güter zu
erleichtern, und zwar
a) den Verkehr der Güter von Ort zu Ort oder
b) den Umsatz oder
c) die Verpfändung der Güter.