Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

§  3.  Die  Rechtsquellen.
verhältnisse)  unmittelbar  auch  für  den  Lagervertrag,  ebenso
die  Regeln  des  allgemeinen  Teiles  des  BGB.
§  4.  Die  wirtschaftlichen  Verhältnisse.
Lagerung  im  rein  wirtschaftlichen  Sinne  ist  jede  Anhäufung ¬
  oder  Stapelung  von  Gütern.  Der  Eigentümer  eines
Gutes  besorgt  die  Lagerung  normalerweise  selbst  oder  durch
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seine  Angestellten.  Der  Kaufmann,  dessen  Gewerbebetrieb
in  dem  Güterumsatz  besteht,  hält  sich  ein  „Lager“  der
umzusetzenden  Güter.
Von  diesen  Güterlagern  ist  im  nachstehenden  nicht
die  Rede.  Für  das  Lagerrecht  kommt  nur  in  Frage  die
Lagerung  und  Aufbewahrung  fremder  Güter  („für  andere“).
Der  Lagerhalter  nimmt  dem  andern  (meist  dem  Eigentümer)
die  Mühe  der  Lagerung  und  Aufbewahrung  ab.  Der  Lagerhalter -
  macht  aus  der  Aufbewahrung  der  Güter  für  andere
ein  Gewerbe.  Er  dient  dem  Güterumsatz,  indem  er  einen
Teil  der  dem  Kaufmann  obliegenden  Arbeitsleistungen
nämlich  die  Lagerung  und  Aufbewahrung  der  Waren  —
ausführt.  Das  Lagergeschäft  ist  also  ein  Hilfsgeschäft
des  Handels.
Aber  nicht  blos  der  Kaufmann  bedient  sich  des  Lagerhalters. -
  Derjenige,  welcher  auf  gewisse  Zeit  seinen  Haushalt
auflöst,  lagert  seine  Möbel  in  einem  Möbelspeicher  ein.  Der
Reisende  gibt  vorübergehend  sein  Gepäck  einer  Gepäckaufbewahrungsstelle ¬
  oder  einem  Spediteur  auf  Lager.  Bisweilen -
  dient  die  Lagerung  zugleich  der  Erhaltung  des  Gutes,
wie  die  Aufbewahrung  von  Pelzen  bei  dem  Kürschner.
II.
Der  Kaufmann  lagert  seine  Handelsgüter  bei  einem
Lagerhalter  aus  den  verschiedensten  Gründen  ein.  Immer
aber  dient  die  Lagerung  dazu,  den  Verkehr  der  Güter  zu
erleichtern,  und  zwar
a)  den  Verkehr  der  Güter  von  Ort  zu  Ort  oder
b)  den  Umsatz  oder
c)  die  Verpfändung  der  Güter.
            
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