§ 92. Der Verzug des Einlagerers bei der Rücknahme des Gutes. 223
(z. B. Kostbarkeiten), so kann es der Lagerhalter auch bei
der zuständigen öffentlichen Hinterlegungsstelle hinterlegen.
§ 372 BGB. Art. 146 EG. zum BGB.
§ 93. Der Schuldnerverzug des Einlagerers
bei der Rücknahme des Gutes.
Der Einlagerer kommt auch in Schuldnerverzug, wenn
er nach Beendigung des Lagervertrages nicht über das Gut
verfügt. Wir haben dabei die Vorschriften des Handelsrechts -
und die des bürgerlichen Rechts zu unterscheiden:
a) Nach Handelsrecht genügt, um den Einlagerer in
Verzug zu setzen, daß er über das Gut nicht verfügt, obwohl -
er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist. §§ 389,
417 HGB. Es wird also weder eine Mahnung des Lagerhalters, -
noch ein Verschulden des Einlagerers erfordert. Es
genügt, daß der Einlagerer verpflichtet ist, über das Gut zu
verfügen, und dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Eine
Verpflichtung, über das Lagergut zu verfügen, liegt aber
stets vor, sobald der Lagervertrag durch Ablauf der vereinbarten -
Lagerfrist oder durch Kündigung beendet ist.
Vgl. §§ 124 ff.
Die vom Einlagerer zu erteilende Weisung (Verfügung
über das Gut) muß zulässig und ausführbar sein. Der Lagerhalter -
kann verlangen, daß der Einlagerer das Gut vom
Lagerhaus abholt. Eine Versendung oder Zurollung braucht
der Lagerhalter nur auszuführen, wenn ihm die Kosten hierfür ¬
vorgestreckt sind. Jedenfalls genügt niemals ein bloßes
Herausverlangen des Gutes, wenn der Einlagerer nicht zugleich ¬
die -Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten
anbietet. §§ 116, 85, 92.
Die Folgen des Verzuges sind: Der Lagerhalter hat
die Wahl, entweder das Gut anderweit zu hinterlegen (bei
einem anderen Lagerhalter oder sonst in sicherer Weise)
oder den Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. §§ 373, 389, 417
HGB. Das Recht der Hinterlegung und des Selbsthilfeverkaufs ¬
wird im Verkehrsrecht I dargestellt werden *).
*) Vgl. auch Speditionsgeschäft S. 324—342.