Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

§  92.  Der  Verzug  des  Einlagerers  bei  der  Rücknahme  des  Gutes.  223
(z.  B.  Kostbarkeiten),  so  kann  es  der  Lagerhalter  auch  bei
der  zuständigen  öffentlichen  Hinterlegungsstelle  hinterlegen.
§  372  BGB.  Art.  146  EG.  zum  BGB.
§  93.  Der  Schuldnerverzug  des  Einlagerers
bei  der  Rücknahme  des  Gutes.
Der  Einlagerer  kommt  auch  in  Schuldnerverzug,  wenn
er  nach  Beendigung  des  Lagervertrages  nicht  über  das  Gut
verfügt.  Wir  haben  dabei  die  Vorschriften  des  Handelsrechts -
  und  die  des  bürgerlichen  Rechts  zu  unterscheiden:
a)  Nach  Handelsrecht  genügt,  um  den  Einlagerer  in
Verzug  zu  setzen,  daß  er  über  das  Gut  nicht  verfügt,  obwohl -
  er  dazu  nach  Lage  der  Sache  verpflichtet  ist.  §§  389,
417  HGB.  Es  wird  also  weder  eine  Mahnung  des  Lagerhalters, -
  noch  ein  Verschulden  des  Einlagerers  erfordert.  Es
genügt,  daß  der  Einlagerer  verpflichtet  ist,  über  das  Gut  zu
verfügen,  und  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt.  Eine
Verpflichtung,  über  das  Lagergut  zu  verfügen,  liegt  aber
stets  vor,  sobald  der  Lagervertrag  durch  Ablauf  der  vereinbarten -
  Lagerfrist  oder  durch  Kündigung  beendet  ist.
Vgl.  §§  124  ff.
Die  vom  Einlagerer  zu  erteilende  Weisung  (Verfügung
über  das  Gut)  muß  zulässig  und  ausführbar  sein.  Der  Lagerhalter -
  kann  verlangen,  daß  der  Einlagerer  das  Gut  vom
Lagerhaus  abholt.  Eine  Versendung  oder  Zurollung  braucht
der  Lagerhalter  nur  auszuführen,  wenn  ihm  die  Kosten  hierfür ¬
  vorgestreckt  sind.  Jedenfalls  genügt  niemals  ein  bloßes
Herausverlangen  des  Gutes,  wenn  der  Einlagerer  nicht  zugleich ¬
  die  -Zahlung  der  auf  dem  Gute  ruhenden  Kosten
anbietet.  §§  116,  85,  92.
Die  Folgen  des  Verzuges  sind:  Der  Lagerhalter  hat
die  Wahl,  entweder  das  Gut  anderweit  zu  hinterlegen  (bei
einem  anderen  Lagerhalter  oder  sonst  in  sicherer  Weise)
oder  den  Selbsthilfeverkauf  vorzunehmen.  §§  373,  389,  417
HGB.  Das  Recht  der  Hinterlegung  und  des  Selbsthilfeverkaufs ¬
  wird  im  Verkehrsrecht  I  dargestellt  werden  *).
*)  Vgl.  auch  Speditionsgeschäft  S.  324—342.
            
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