Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Die  Rechte  des  Lagerhalters.
Die  Folge  des  Annahmeverzuges  des  Einlagerers  ist,
daß  der  Lagerhalter  bei  der  weiteren  Verwahrung  des  Gutes
nur  noch  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten
hat  (§  300  BGB.),  und  daß  er  Ersatz  der  Mehraufwendungen
verlangen  kann,  die  er  für  das  erfolglose  Angebot,
für  die  weitere  Aufbewahrung  und  Erhaltung  des  Lagergutes ¬
  machen  mußte.  §  304  BGB.
Hat  der  Lagerhalter  das  Gut  dem  Einlagerer  vergeblich
angerollt,  so  sind  ihm  auch  die  Kosten  des  An-  und  Zurückrollens -
  zu  ersetzen.  Die  Kosten  der  weiteren  Aufbewahrung
betragen  mindestens  die  Höhe  des  bisherigen  Lagergeldes.
Diese  kann  der  Lagerhalter  ohne  besonderen  Nachweis  verlangen. ¬
  Verlangt  er  eine  größere  Vergütung,  so  hat  er  im
Streitfalle  die  höheren  Aufwendungen  nachzuweisen*).
Sollte  das  Lagergut  ausnahmsweise  nach  §  372  BGB.
oder  dem  maßgebenden  Landesrecht  hinterlegungsfähig  sein
*)  Auch  wenn  der  Verzug  des  Einlagerers  im  wesentlichen  seinen
Grund  darin  hat,  daß  der  Lagerhalter  ein  Pfand-  oder  Zurückbehaltungsrecht -
  an  dem  Lagergute  geltend  macht,  handelt  der  Lagerhalter  keineswegs ¬
  nur  im  eigenen  Interesse,  wenn  er  das  Gut  weiter  aufbewahrt,  sondern
auch  im  Interesse  des  Einlagerers,  da  er  dem  Gute  ja  Schutz  und  Aufbewahrung -
  angedeihen  läßt.  Es  ist  also  ganz  falsch,  wenn  manche  Gerichte
dem  Lagerhalter  den  Anspruch  auf  Lagergeld  für  die  Dauer  der  Zurückbehaltung ¬
  auf  Grund  eines  Pfand-  oder  Zurückbehaltungsrechts  absprechen.
Vgl.  die  Entscheidungen  der  AG.  Charlottenburg  und  Hamburg  in  SSZ.
1910,  202  (Nr.  16).  Dagegen  zutreffend  OLG.  Hamburg  bei  MugdanFalkmann -
  5,  167.
Vgl.  ferner  OLG.  Hamburg  22.  5.  09  (Recht  1909,
Nr.  2702):  „Der  Anspruch  auf  Lagergeld  fällt  nicht  dadurch  weg,  daß  der
Lagerhalter  das  eingelagerte  Gut  nicht  mehr  auf  Grund  des  Lagervertrages,
sondern  auf  Grund  seines  ihm  nach  §  421  HGB.  zustehenden  Pfandrechts
in  Besitz  behalten  hat.
Die  gegenteilige  Ansicht  würde  dazu  führen,  daß  der  Lagerhalter,
wenn  der  Einlagerer  schuldhafterweise  die  weitere  Lagerung  veranlaßt,  die
Güter  unentgeltlich  lagern  lassen  müßte,  während  der  Unterschied  in  der
früheren  und  späteren  Lagerung  doch  nur  darin  bestehen  kann,  daß  der
Lagerhalter  früher  das  bedungene,  später  das  ortsübliche  Lagergeld  zu
beanspruchen  hat.
Ebenso  RG.  24.  3.  84  (1,  284):  „Solange  die  Klägerin  gewisse  Kosten
nicht  erstattet  oder  Sicherheit  für  deren  Zahlung  leistet,  war  der  Beklagte
zur  Retention  der  Ware  zu  Lasten  der  Klägerin  befugt,  und  es  müssen
ihm  demgemäß  auch  die  Lagerkosten  für  die  ganze  Dauer  der  Aufbewahrung -
  vergütet  werden.“
            
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