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Lagergeschäft: Die Rechte des Lagerhalters.
Die Folge des Annahmeverzuges des Einlagerers ist,
daß der Lagerhalter bei der weiteren Verwahrung des Gutes
nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten
hat (§ 300 BGB.), und daß er Ersatz der Mehraufwendungen
verlangen kann, die er für das erfolglose Angebot,
für die weitere Aufbewahrung und Erhaltung des Lagergutes ¬
machen mußte. § 304 BGB.
Hat der Lagerhalter das Gut dem Einlagerer vergeblich
angerollt, so sind ihm auch die Kosten des An- und Zurückrollens -
zu ersetzen. Die Kosten der weiteren Aufbewahrung
betragen mindestens die Höhe des bisherigen Lagergeldes.
Diese kann der Lagerhalter ohne besonderen Nachweis verlangen. ¬
Verlangt er eine größere Vergütung, so hat er im
Streitfalle die höheren Aufwendungen nachzuweisen*).
Sollte das Lagergut ausnahmsweise nach § 372 BGB.
oder dem maßgebenden Landesrecht hinterlegungsfähig sein
*) Auch wenn der Verzug des Einlagerers im wesentlichen seinen
Grund darin hat, daß der Lagerhalter ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht -
an dem Lagergute geltend macht, handelt der Lagerhalter keineswegs ¬
nur im eigenen Interesse, wenn er das Gut weiter aufbewahrt, sondern
auch im Interesse des Einlagerers, da er dem Gute ja Schutz und Aufbewahrung -
angedeihen läßt. Es ist also ganz falsch, wenn manche Gerichte
dem Lagerhalter den Anspruch auf Lagergeld für die Dauer der Zurückbehaltung ¬
auf Grund eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechts absprechen.
Vgl. die Entscheidungen der AG. Charlottenburg und Hamburg in SSZ.
1910, 202 (Nr. 16). Dagegen zutreffend OLG. Hamburg bei MugdanFalkmann -
5, 167.
Vgl. ferner OLG. Hamburg 22. 5. 09 (Recht 1909,
Nr. 2702): „Der Anspruch auf Lagergeld fällt nicht dadurch weg, daß der
Lagerhalter das eingelagerte Gut nicht mehr auf Grund des Lagervertrages,
sondern auf Grund seines ihm nach § 421 HGB. zustehenden Pfandrechts
in Besitz behalten hat.
Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, daß der Lagerhalter,
wenn der Einlagerer schuldhafterweise die weitere Lagerung veranlaßt, die
Güter unentgeltlich lagern lassen müßte, während der Unterschied in der
früheren und späteren Lagerung doch nur darin bestehen kann, daß der
Lagerhalter früher das bedungene, später das ortsübliche Lagergeld zu
beanspruchen hat.
Ebenso RG. 24. 3. 84 (1, 284): „Solange die Klägerin gewisse Kosten
nicht erstattet oder Sicherheit für deren Zahlung leistet, war der Beklagte
zur Retention der Ware zu Lasten der Klägerin befugt, und es müssen
ihm demgemäß auch die Lagerkosten für die ganze Dauer der Aufbewahrung -
vergütet werden.“