220
Lagergeschäft: Die Rechte des Lagerhalters.
IV.
Das Verlangen der Rücknahme des nicht vertragsmäßigen ¬
Gutes ist im Zweifel nicht als eine Kündigung des
Lagervertrages seitens des Lagerhalters anzusehen. Denn
der Lagerhalter erklärt nur, daß er das eingelagerte Gut
nicht lagern will, nicht aber, daß er auch das vertragsmäßige
Gut nicht lagern will.
Der Lagerhalter hat aber, wenn die Einlagerung eines
nicht vertragsmäßigen Gutes oder die falsche Bezeichnung
des Gutes beim Vertragsschluß nicht infolge eines bloßen
Versehens des Einlagerers, sondern in der Absicht der
3
Täuschung des Lagerhalters geschehen ist, das Recht auf
sofortige Kündigung des Lagervertrages.
Wird der Vertrag nicht bloß durch mündliche oder
schriftliche Abrede, sondern nach Art eines Realvertrages
durch Übergabe des Gutes abgeschlossen, dann finden die
vorstehenden Regeln zu II—IV nicht ohne weiteres Anwendung. ¬
Denn in diesem Falle ist das eingelagerte Gut
stets das vertragsmäßige, auch wenn der Lagerhalter nach
den Erklärungen des Einlagerers eine andere Vorstellung von
dem Inhalt des Gutes hatte. Beide Parteien haben dann
von der Einlagerung des Gutes an die vertraglichen
Pflichten zu erfüllen.
Der Lagerhalter darf aber den Vertrag anfechten, wenn
er sich über wesentliche Eigenschaften des Lagergutes
geirrt hatte und anzunehmen ist, daß er bei Kenntnis der
wahren Eigenschaften des Lägergutes den Lagervertrag
nicht abgeschlossen haben würde. §§ 119 ff. BGB. Er
darf ferner anfechten, wenn er durch arglistige Täuschung
zum Abschluß des Lagervertrages bestimmt worden ist.
§ 123 ff. BGB.
§ 92. Der Verzug des Einlagerers bei der Rücknahme ¬
des Gutes (Gläubigerverzug).
Solange der Lagervertrag noch nicht beendet ist, kommt
der Einlagerer niemals in Verzug und zwar weder in
Gläubiger- noch in Schuldnerverzug. Er kann nicht in