Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

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Lagergeschäft:  Die  Rechte  des  Lagerhalters.
IV.
Das  Verlangen  der  Rücknahme  des  nicht  vertragsmäßigen ¬
  Gutes  ist  im  Zweifel  nicht  als  eine  Kündigung  des
Lagervertrages  seitens  des  Lagerhalters  anzusehen.  Denn
der  Lagerhalter  erklärt  nur,  daß  er  das  eingelagerte  Gut
nicht  lagern  will,  nicht  aber,  daß  er  auch  das  vertragsmäßige
Gut  nicht  lagern  will.
Der  Lagerhalter  hat  aber,  wenn  die  Einlagerung  eines
nicht  vertragsmäßigen  Gutes  oder  die  falsche  Bezeichnung
des  Gutes  beim  Vertragsschluß  nicht  infolge  eines  bloßen
Versehens  des  Einlagerers,  sondern  in  der  Absicht  der
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Täuschung  des  Lagerhalters  geschehen  ist,  das  Recht  auf
sofortige  Kündigung  des  Lagervertrages.
Wird  der  Vertrag  nicht  bloß  durch  mündliche  oder
schriftliche  Abrede,  sondern  nach  Art  eines  Realvertrages
durch  Übergabe  des  Gutes  abgeschlossen,  dann  finden  die
vorstehenden  Regeln  zu  II—IV  nicht  ohne  weiteres  Anwendung. ¬
  Denn  in  diesem  Falle  ist  das  eingelagerte  Gut
stets  das  vertragsmäßige,  auch  wenn  der  Lagerhalter  nach
den  Erklärungen  des  Einlagerers  eine  andere  Vorstellung  von
dem  Inhalt  des  Gutes  hatte.  Beide  Parteien  haben  dann
von  der  Einlagerung  des  Gutes  an  die  vertraglichen
Pflichten  zu  erfüllen.
Der  Lagerhalter  darf  aber  den  Vertrag  anfechten,  wenn
er  sich  über  wesentliche  Eigenschaften  des  Lagergutes
geirrt  hatte  und  anzunehmen  ist,  daß  er  bei  Kenntnis  der
wahren  Eigenschaften  des  Lägergutes  den  Lagervertrag
nicht  abgeschlossen  haben  würde.  §§  119  ff.  BGB.  Er
darf  ferner  anfechten,  wenn  er  durch  arglistige  Täuschung
zum  Abschluß  des  Lagervertrages  bestimmt  worden  ist.
§  123  ff.  BGB.
§  92.  Der  Verzug  des  Einlagerers  bei  der  Rücknahme ¬
  des  Gutes  (Gläubigerverzug).
Solange  der  Lagervertrag  noch  nicht  beendet  ist,  kommt
der  Einlagerer  niemals  in  Verzug  und  zwar  weder  in
Gläubiger-  noch  in  Schuldnerverzug.  Er  kann  nicht  in
            
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