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§ 91. Der Anspruch auf Rücknahme des Gutes.
a) wenn der Einlagerer innerhalb angemessener Frist
keine zulässige und ausführbare Verfügung über das
Gut erteilt, oder
b) wenn er wegen der Kosten der einstweiligen Bewahrung ¬
nicht gedeckt ist, oder
c) wenn die einstweilige Bewahrung mit Nachteilen für
ihn verbunden ist. Hierher gehört auch der Fall,
daß dem Lagerhalter ein Gut übersandt wird, das
er den Umständen nach als ein möglicherweise veruntreutes ¬
ansehen darf.
Statt der Besitzentäußerung ist dem Lagerhalter aber
auch
gestattet, das vertragswidrige Gut entweder
a) zu hinterlegen,
b) im Wege des Selbsthilfeverkaufs zu veräußern,
c) im Falle der Gefahr des Verderbens im Wege des
Notverkaufs zu veräußern.
III.
Bemerkt der Lagerhalter erst nach der Einlagerung,
daß das Gut nicht das vertragsmäßige ist, so kann er sich
nachträglich mit der Einlagerung des anderen Gutes einver
standen erklären. In diesem Falle gilt der Lagervertrag
als von Anfang an für das eingelagerte Gut abgeschlossen.
Behält der Lagerhalter das vertragswidrige Gut unwider
sprochen auf Lager, so wird dies in der Regel als Genehmigung ¬
anzusehen sein.
Erklärt sich aber der Lagerhalter mit der Einlagerung
des nicht vertragsmäßigen Gutes nicht einverstanden, dann
kann er die oben unter II bezeichneten Rechte auf Rücknahme ¬
und eventuell auf Besitzentäußerung ausüben. Die
bisherige Leistung des Lagerhalters ist dann nicht als Vertragserfüllung ¬
anzusehen. Der Lagerhalter haftet nicht nach
Maßgabe des Lagervertrages und hat nicht die Ansprüche
aus dem Lagervertrage, sondern die Ansprüche für die einstweilige ¬
Bewahrung und auf Ersatz des etwa entstandenen
Schadens. (Vgl.
§§ 108, 177.