Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

219
§  91.  Der  Anspruch  auf  Rücknahme  des  Gutes.
a)  wenn  der  Einlagerer  innerhalb  angemessener  Frist
keine  zulässige  und  ausführbare  Verfügung  über  das
Gut  erteilt,  oder
b)  wenn  er  wegen  der  Kosten  der  einstweiligen  Bewahrung ¬
  nicht  gedeckt  ist,  oder
c)  wenn  die  einstweilige  Bewahrung  mit  Nachteilen  für
ihn  verbunden  ist.  Hierher  gehört  auch  der  Fall,
daß  dem  Lagerhalter  ein  Gut  übersandt  wird,  das
er  den  Umständen  nach  als  ein  möglicherweise  veruntreutes ¬
  ansehen  darf.
Statt  der  Besitzentäußerung  ist  dem  Lagerhalter  aber
auch
gestattet,  das  vertragswidrige  Gut  entweder
a)  zu  hinterlegen,
b)  im  Wege  des  Selbsthilfeverkaufs  zu  veräußern,
c)  im  Falle  der  Gefahr  des  Verderbens  im  Wege  des
Notverkaufs  zu  veräußern.
III.
Bemerkt  der  Lagerhalter  erst  nach  der  Einlagerung,
daß  das  Gut  nicht  das  vertragsmäßige  ist,  so  kann  er  sich
nachträglich  mit  der  Einlagerung  des  anderen  Gutes  einver
standen  erklären.  In  diesem  Falle  gilt  der  Lagervertrag
als  von  Anfang  an  für  das  eingelagerte  Gut  abgeschlossen.
Behält  der  Lagerhalter  das  vertragswidrige  Gut  unwider
sprochen  auf  Lager,  so  wird  dies  in  der  Regel  als  Genehmigung ¬
  anzusehen  sein.
Erklärt  sich  aber  der  Lagerhalter  mit  der  Einlagerung
des  nicht  vertragsmäßigen  Gutes  nicht  einverstanden,  dann
kann  er  die  oben  unter  II  bezeichneten  Rechte  auf  Rücknahme ¬
  und  eventuell  auf  Besitzentäußerung  ausüben.  Die
bisherige  Leistung  des  Lagerhalters  ist  dann  nicht  als  Vertragserfüllung ¬
  anzusehen.  Der  Lagerhalter  haftet  nicht  nach
Maßgabe  des  Lagervertrages  und  hat  nicht  die  Ansprüche
aus  dem  Lagervertrage,  sondern  die  Ansprüche  für  die  einstweilige ¬
  Bewahrung  und  auf  Ersatz  des  etwa  entstandenen
Schadens.  (Vgl.
§§  108,  177.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer