II. Begründung des Grundbuchgesetzes.
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zur Anwendung zu bringen. Die Vormerkung erfolgt auf Entscheidung ¬
des zuständigen Gerichts (§ 102), wodurch eine Gewähr ¬
dafür geboten wird, daß das Grundbuch nicht, zum Nachtheil ¬
der Freiheit des Verkehrs, auf Grund zweifelhafter
Anfechtungsansprüche, mit Vormerkungen belastet werde. Hinsichtlich ¬
der definitiven Eintragung des Anfechtungsklägers nach
gerichtlicher Anerkennung seines Anspruchs und der Wirkung
der Vorme“
tertung gegenüber mittlerweile genommenen Eintragungen, ¬
ist auf das zu § 36 Bemerkte zu verweisen.
Von dem preußischen Recht weicht der Paragraph, abgesehen ¬
von dem oben erwähnten Punkte, noch darin ab, daß
jenes den redlichen Erwerber nur dann schützt, wenn er „gegen
Entgelt", titulo oneroso, nicht wenn er unter freigebigem Titel
rworben hat. Diese Unterscheidung hat in den allgemeinen
Grundsätzen des französischen Rechts keine Begründung und
kann um so weniger übernommen werden, als auch das Reichsgesetz ¬
über die Anfechtung von Rechtshandlungen vom 21. Juli
1879 (§ 11, Abs. 2) von anderer Anschauung ausgeht. Auch
der titulo lucrativo Erwerbende wird häufig, z. B. wenn er
Verwendungen auf das Grundstück gemacht hat, durch die Entziehung ¬
des letzteren, sehr unbillig betroffen. Vom rechtspolitischen ¬
Standpunkte wird das allgemeine Interesse der Sicherheit ¬
des Immobiliarverkehrs um so mehr den Ausschlag geben
müssen, als sonst jede Erwerbung durch die Behauptung ihrer
Unentgeltlichkeit in Frage gestellt werden könnte.
§ 39. Das bei synallagmatischen Verträgen stillschweigend
geltende gesetzliche Recht der Auflösung bei Nichterfüllung einer
Vertragspartei wirkt nach Art. 1184 des Code civil nicht von
Rechtswegen, sondern nur auf Grund des ergehenden Urtheils,
sofern der Verurtheilte die ihm etwa vom Richter gewährte
Nachfrist nicht zur nachträglichen Leistung benutzt. Dasselbe ist
insbesondere für den Kaufvertrag bestimmt, in den Artikeln
1654, 1655 des Code civil. Im Grundbuchrecht kann das
fragliche Recht (vergl. zu § 40) nur als ein der Vormerkung
fähiger Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks wirksam
werden. Denselben Charakter hat die Befugniß des Schenkgebers, ¬
bezw. der Erben des Testators zum Widerruf einer
freigebigen Verfügung wegen Nichterfüllung der dem Beschenkten ¬
bezw. dem Vermächtnißnehmer auferlegten Leistungen