Metadaten : Begründung der Gesetzentwürfe, betreffend die Einführung des Grundbuchsystems in Elsaß-Lothringen

II.  Begründung  des  Grundbuchgesetzes.
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zur  Anwendung  zu  bringen.  Die  Vormerkung  erfolgt  auf  Entscheidung ¬
  des  zuständigen  Gerichts  (§  102),  wodurch  eine  Gewähr ¬
  dafür  geboten  wird,  daß  das  Grundbuch  nicht,  zum  Nachtheil ¬
  der  Freiheit  des  Verkehrs,  auf  Grund  zweifelhafter
Anfechtungsansprüche,  mit  Vormerkungen  belastet  werde.  Hinsichtlich ¬
  der  definitiven  Eintragung  des  Anfechtungsklägers  nach
gerichtlicher  Anerkennung  seines  Anspruchs  und  der  Wirkung
der  Vorme“
tertung  gegenüber  mittlerweile  genommenen  Eintragungen, ¬
  ist  auf  das  zu  §  36  Bemerkte  zu  verweisen.
Von  dem  preußischen  Recht  weicht  der  Paragraph,  abgesehen ¬
  von  dem  oben  erwähnten  Punkte,  noch  darin  ab,  daß
jenes  den  redlichen  Erwerber  nur  dann  schützt,  wenn  er  „gegen
Entgelt",  titulo  oneroso,  nicht  wenn  er  unter  freigebigem  Titel
rworben  hat.  Diese  Unterscheidung  hat  in  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  französischen  Rechts  keine  Begründung  und
kann  um  so  weniger  übernommen  werden,  als  auch  das  Reichsgesetz ¬
  über  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  vom  21.  Juli
1879  (§  11,  Abs.  2)  von  anderer  Anschauung  ausgeht.  Auch
der  titulo  lucrativo  Erwerbende  wird  häufig,  z.  B.  wenn  er
Verwendungen  auf  das  Grundstück  gemacht  hat,  durch  die  Entziehung ¬
  des  letzteren,  sehr  unbillig  betroffen.  Vom  rechtspolitischen ¬
  Standpunkte  wird  das  allgemeine  Interesse  der  Sicherheit ¬
  des  Immobiliarverkehrs  um  so  mehr  den  Ausschlag  geben
müssen,  als  sonst  jede  Erwerbung  durch  die  Behauptung  ihrer
Unentgeltlichkeit  in  Frage  gestellt  werden  könnte.
§  39.  Das  bei  synallagmatischen  Verträgen  stillschweigend
geltende  gesetzliche  Recht  der  Auflösung  bei  Nichterfüllung  einer
Vertragspartei  wirkt  nach  Art.  1184  des  Code  civil  nicht  von
Rechtswegen,  sondern  nur  auf  Grund  des  ergehenden  Urtheils,
sofern  der  Verurtheilte  die  ihm  etwa  vom  Richter  gewährte
Nachfrist  nicht  zur  nachträglichen  Leistung  benutzt.  Dasselbe  ist
insbesondere  für  den  Kaufvertrag  bestimmt,  in  den  Artikeln
1654,  1655  des  Code  civil.  Im  Grundbuchrecht  kann  das
fragliche  Recht  (vergl.  zu  §  40)  nur  als  ein  der  Vormerkung
fähiger  Anspruch  auf  Rückauflassung  des  Grundstücks  wirksam
werden.  Denselben  Charakter  hat  die  Befugniß  des  Schenkgebers, ¬
  bezw.  der  Erben  des  Testators  zum  Widerruf  einer
freigebigen  Verfügung  wegen  Nichterfüllung  der  dem  Beschenkten ¬
  bezw.  dem  Vermächtnißnehmer  auferlegten  Leistungen
            
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