Einführung. A. Übersicht über das Eisenbahnrecht.
Stellung und Organisation der Staatsbahnen ist ein Teil
des Staats- und Verwaltungsrechts selbst. Ihre Behörden
sind staatliche Behörden.
Die Privatbahnen stehen aber dem Staate als Untertanen -
gegenüber. Zahlreiche öffentliche Lasten sind ihnen
auferlegt (vgl. Einf. §§ 5, 6). Sie genießen dafür besondere
Vorrechte und besonderen Schutz (Einf. §§ 7, 8, 10).
Im Strafrecht ist die obige Unterscheidung in einigen
Punkten von Erheblichkeit: z. B. bei der Bestrafung der
Urkundenfälschung. Die Fälschung von Frachtbriefen und
Fahrkarten einer Staatsbahn wird als Fälschung öffentlicher
Urkunden, die Fälschung von Frachtbriefen oder Fahrkarten -
der Privatbahnen nur als Fälschung von Privaturkunden -
angesehen *).
Für das Privatrecht ist diese Unterscheidung von
gar keinem Einfluß. Für die Beurteilung der Transportgeschäfte -
ist es unerheblich, ob der Staat selbst oder
einer seiner Untertanen die Transportgeschäfte macht.
Denn der Staat nimmt, wenn er privatrechtliche Geschäfte
macht, an dem Privatrechte teil: er tritt als ein Rechtssubjekt -
des Privatrechts auf und hat als solches genau die
gleichen Rechte und Pflichten wie jeder Bürger. Er ist
in Anbetracht der Transportgeschäfte ein Gleichberechtigter -
neben den Benutzern der Eisenbahn und anderen
Eisenbahnunternehmern. Streitigkeiten, die sich aus den
Transportgeschäften ergeben, entscheiden die ordentlichen
Gerichte. Der Staat als Eisenbahnunternehmer nimmt daher -
Recht vor seinen eigenen Gerichten 2).
*) Recht 10, 1015; 9, 230. EEE. 22, 151; 23, 181, 183. Seufferts
Blätter für Rechtsanwendung 72, 889.
Vgl. EEE. 25, 68; das
Reichsgericht sieht — was m. E. unzutreffend ist — in der Wegnahme ¬
von Frachtgütern von dem Lagerplatze einer Staatsbahn eine
Verletzung des § 133 StGB. Diese strafbare Handlung könnte in der
Wegnahme von dem Lagerplätze einer Privatbahn nicht gefunden
werden.
2) Aber nicht vor den Gerichten des Auslandes. Ebenso kann
ein ausländischer Staat als Eisenbahnunternehmer nicht vor inländischen ¬
Gerichten belangt werden. EEE. 22, 387. Vgl. jedoch § 100
EVO., Art. 27 1U. und EEE. 24, 288.