Volltext : ¬Das Eisenbahntransportgeschäft nach deutschem Recht (50)

Einführung.  A.  Übersicht  über  das  Eisenbahnrecht.
Stellung  und  Organisation  der  Staatsbahnen  ist  ein  Teil
des  Staats-  und  Verwaltungsrechts  selbst.  Ihre  Behörden
sind  staatliche  Behörden.
Die  Privatbahnen  stehen  aber  dem  Staate  als  Untertanen -
  gegenüber.  Zahlreiche  öffentliche  Lasten  sind  ihnen
auferlegt  (vgl.  Einf.  §§  5,  6).  Sie  genießen  dafür  besondere
Vorrechte  und  besonderen  Schutz  (Einf.  §§  7,  8,  10).
Im  Strafrecht  ist  die  obige  Unterscheidung  in  einigen
Punkten  von  Erheblichkeit:  z.  B.  bei  der  Bestrafung  der
Urkundenfälschung.  Die  Fälschung  von  Frachtbriefen  und
Fahrkarten  einer  Staatsbahn  wird  als  Fälschung  öffentlicher
Urkunden,  die  Fälschung  von  Frachtbriefen  oder  Fahrkarten -
  der  Privatbahnen  nur  als  Fälschung  von  Privaturkunden -
  angesehen  *).
Für  das  Privatrecht  ist  diese  Unterscheidung  von
gar  keinem  Einfluß.  Für  die  Beurteilung  der  Transportgeschäfte -
  ist  es  unerheblich,  ob  der  Staat  selbst  oder
einer  seiner  Untertanen  die  Transportgeschäfte  macht.
Denn  der  Staat  nimmt,  wenn  er  privatrechtliche  Geschäfte
macht,  an  dem  Privatrechte  teil:  er  tritt  als  ein  Rechtssubjekt -
  des  Privatrechts  auf  und  hat  als  solches  genau  die
gleichen  Rechte  und  Pflichten  wie  jeder  Bürger.  Er  ist
in  Anbetracht  der  Transportgeschäfte  ein  Gleichberechtigter -
  neben  den  Benutzern  der  Eisenbahn  und  anderen
Eisenbahnunternehmern.  Streitigkeiten,  die  sich  aus  den
Transportgeschäften  ergeben,  entscheiden  die  ordentlichen
Gerichte.  Der  Staat  als  Eisenbahnunternehmer  nimmt  daher -
  Recht  vor  seinen  eigenen  Gerichten  2).
*)  Recht  10,  1015;  9,  230.  EEE.  22,  151;  23,  181,  183.  Seufferts
Blätter  für  Rechtsanwendung  72,  889.
Vgl.  EEE.  25,  68;  das
Reichsgericht  sieht  —  was  m.  E.  unzutreffend  ist  —  in  der  Wegnahme ¬
  von  Frachtgütern  von  dem  Lagerplatze  einer  Staatsbahn  eine
Verletzung  des  §  133  StGB.  Diese  strafbare  Handlung  könnte  in  der
Wegnahme  von  dem  Lagerplätze  einer  Privatbahn  nicht  gefunden
werden.
2)  Aber  nicht  vor  den  Gerichten  des  Auslandes.  Ebenso  kann
ein  ausländischer  Staat  als  Eisenbahnunternehmer  nicht  vor  inländischen ¬
  Gerichten  belangt  werden.  EEE.  22,  387.  Vgl.  jedoch  §  100
EVO.,  Art.  27  1U.  und  EEE.  24,  288.
            
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