Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 5 (1840))

406 3i* eine Jüdin Notherbin ihres zur christl. Religion rc.
Die inftituirten Erben bestritten das Klagrecht
ihrer Gegnerin unter Andern aus dem Grunde,
weil ihr gar kein Erbrecht zustehe.
Nach Mosaischen Gesetzen ist bekanntlich eine
Jüdin, wenn sie Brüder hat, von der väter-
lichen Erbschaft gänzlich ausgeschlossen *).
Dessenungachtet wurde in unserm Falle das
Notherb- und somit das Klagrecht der Tochter
Israels in den drei Instanzen zuerkannt.
Wir heben aus den Entscheidungsgründen des
oberstrichterlichen Erkenntnisses ,J) die hieher bezüg-
lichen Stellen aus.
a) Die Mosaischen Gesetze finden nur- auf
Rechtsverhältnisse unter Den Juden Anwen-
dung. In der vorliegenden Sache steht nun das
Testament, sowie der Nachlaß eines Christen in
Frage, und deßhalb können nur die am Wohnorte
des Erblassers geltenden gemeinen Rechte sowohl bei
der Beurtheilung der Gültigkeit des väterlichen
Testaments als auch rücksichtlich der Erbfähigkeit
der Kinder des Erblassers Anwendung finden. So-
wohl die testamentarische als auch die Jntestaterb-
folge richtet sich immerhin nach den Gesetzen des
Orts, wo der Erblasser zur Zeit des Todes sei-
nen Wohnsitz hatte, und es widerstreitet der Na-
tur der Sache, die Nachfolge in die Rechtseinheit
des nachgelassenen Vermögens nach verschiedenen,
von einander abweichenden Gesetzen zu beurtheilen.
Die Erbunfähigkeit einer Jüdin in Ansehung des
väterlichen Nachlasses tritt nur im Verhältnisse der-
selben z u B r ü d e r n jüdischer Religion ein;
die beklagten und instituirten Brüder find nun von
Geburt aus Katholiken, und können daher als

') Michaelis, Mosaisches Recht, Th. I, §.78, S. 59.
Moses Mendelsohn, Ritualgesetze der Juden,
I. Hauptst. Absch. I, §. 1.
a) OAGE. v. 11. Aug. 1810. R. Nr. 46437/a8.

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