Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

eine  bestimmte  Person  nicht  zu  heurathen,  als
vielmehr  zu  der  Bedingung,  eine  bestimmte  Person  zu
heurathen,  (§.  40.)  und  wird  richtiger  also  erklärt:  In
dem  Vordersatze  der  Stelle  ist  von  dem  Falle  die  Rede,  wenn
dem  Titius  etwas  unter  dem  modus  hinterlassen  worden,
ut  Maeviam  uxorem  —  ducat;  und  hier  soll  nicht  der  modus, ¬
  (hier  conditio)  genannt  und  darum  auch  nicht  die  caufio
erlassen,  sondern  beide  sollen  erfüllt  werden.  In  dem  Nachsatze ¬
  dagegen  wird  von  dem  Falle  gehandelt,  wenn  Jemand
Geld  (eine  Privatstrafe)  unter  der  Bedingung  versprochen
hat,  si  Maeviam  uxorem  non  ducat.  Dieses  Versprechen
soll  ungültig  seyn,  weil  hier  die  freie  Wahl  der  zu  heurathenden ¬
  Person  durch  die  Furcht  vor  der  zu  verwirkenden
Privatstrafe  beschränkt  werde,  während  durch  die  vorhergehende ¬
  Bestimmung  nur  zur  Eingehung  der  Ehe  mit  einer
bestimmten  Person  eingeladen  werde.  —  Der  Unterschied  zwischen ¬
  dem  Vordersatz  und  dem  Nachsatz  der  Stelle  besteht  also
darin,  daß  einem  Dritten  zwar  unter  der  Bedingung,  eine
bestimmte  Person  zu  heurathen,  etwas  hinterlassen  werden
darf,  daß  aber  Niemand  sich  zu  einer  Privatstrafe
verpflichten  kann,  wenn  er  eine  bestimmte  Person  nicht
heurathe.  Demgemäß  ist  auch  das  S.  168.  3.  7—9  Gesagte ¬
  zu  verbessern.  —  Damit  stimmt  überein,  daß  nach  fr.
134.  D.  de  V.  O.  (45,  1.)  (S.  174.)  keine  poena  von
Seiten  der  Eltern  für  den  Fall  stipulirt  werden  darf,
wenn  ihre  Kinder  einander  nicht  heurathen,  weil  das  Versprechen ¬
  einer  solchen  poena,  und  der  daraus  hervorgegangene
Zwang  in  Beziehung  auf  Eingehung  der  Ehe  contra  bonos
mores  ist.  Ebenso  darf  auch  nach  const.  2.  C.  de  inutilib.
stipulat.  (8,  39)  (S.  186.  unten  u.  187  oben)  keine  poena
für  den  Fall  stipulirt  werden,  wenn  man  eine  bereits  eingegangene ¬
  Ehe  wieder  trenne.  —  Nach  diesem  Allem  erscheint
also  das  Stipuliren  einer  poena,  und  die  dadurch  begründete
Beschränkung  der  Freiheit  als  der  Anstoß,  welcher  in  dem
Nachsatz  des  fr.  71.  §.  1.  D.  de  cond.  et  dem.  cit.  den
Ausspruch  des  Papinianus  veranlaßt.  Vergl.  auch  §.  49.
pos.  1.
Not.  2.  l.  mixtis  st.  mistis.
Seite  172.
173.  Zeile  24.  v.  o.  l.  Pamphilam  st.  Pamphiliam.
28,  v.  o.  l.  inutilis  st.  in  utilis.
—  173.
—  180.  Not.  5.  sind  noch  die  Abhandlungen  von  Kämmerer  und
Marezoll  in  der  Zeitschrift  für  Civikrecht  und  Proceß.
Bd.  6.  H.  2.  Nr.  VII.  u.  VIII.  beizufügen.
212.  oben.  Hierzu  kann  noch  bemerkt  werden,  daß,  wenn  in  dem
Falle  der  Tödtung  des  Sklaven  bei  Lebzeiten  des  Testators
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer