eine bestimmte Person nicht zu heurathen, als
vielmehr zu der Bedingung, eine bestimmte Person zu
heurathen, (§. 40.) und wird richtiger also erklärt: In
dem Vordersatze der Stelle ist von dem Falle die Rede, wenn
dem Titius etwas unter dem modus hinterlassen worden,
ut Maeviam uxorem — ducat; und hier soll nicht der modus, ¬
(hier conditio) genannt und darum auch nicht die caufio
erlassen, sondern beide sollen erfüllt werden. In dem Nachsatze ¬
dagegen wird von dem Falle gehandelt, wenn Jemand
Geld (eine Privatstrafe) unter der Bedingung versprochen
hat, si Maeviam uxorem non ducat. Dieses Versprechen
soll ungültig seyn, weil hier die freie Wahl der zu heurathenden ¬
Person durch die Furcht vor der zu verwirkenden
Privatstrafe beschränkt werde, während durch die vorhergehende ¬
Bestimmung nur zur Eingehung der Ehe mit einer
bestimmten Person eingeladen werde. — Der Unterschied zwischen ¬
dem Vordersatz und dem Nachsatz der Stelle besteht also
darin, daß einem Dritten zwar unter der Bedingung, eine
bestimmte Person zu heurathen, etwas hinterlassen werden
darf, daß aber Niemand sich zu einer Privatstrafe
verpflichten kann, wenn er eine bestimmte Person nicht
heurathe. Demgemäß ist auch das S. 168. 3. 7—9 Gesagte ¬
zu verbessern. — Damit stimmt überein, daß nach fr.
134. D. de V. O. (45, 1.) (S. 174.) keine poena von
Seiten der Eltern für den Fall stipulirt werden darf,
wenn ihre Kinder einander nicht heurathen, weil das Versprechen ¬
einer solchen poena, und der daraus hervorgegangene
Zwang in Beziehung auf Eingehung der Ehe contra bonos
mores ist. Ebenso darf auch nach const. 2. C. de inutilib.
stipulat. (8, 39) (S. 186. unten u. 187 oben) keine poena
für den Fall stipulirt werden, wenn man eine bereits eingegangene ¬
Ehe wieder trenne. — Nach diesem Allem erscheint
also das Stipuliren einer poena, und die dadurch begründete
Beschränkung der Freiheit als der Anstoß, welcher in dem
Nachsatz des fr. 71. §. 1. D. de cond. et dem. cit. den
Ausspruch des Papinianus veranlaßt. Vergl. auch §. 49.
pos. 1.
Not. 2. l. mixtis st. mistis.
Seite 172.
173. Zeile 24. v. o. l. Pamphilam st. Pamphiliam.
28, v. o. l. inutilis st. in utilis.
— 173.
— 180. Not. 5. sind noch die Abhandlungen von Kämmerer und
Marezoll in der Zeitschrift für Civikrecht und Proceß.
Bd. 6. H. 2. Nr. VII. u. VIII. beizufügen.
212. oben. Hierzu kann noch bemerkt werden, daß, wenn in dem
Falle der Tödtung des Sklaven bei Lebzeiten des Testators