Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

——
Verbesserungen  und  Zusätze,
welche  der  Verf.  zu  entschuldigen  und  zu  berucksichtigen ¬
  bittet.
Seite  2.  Zeile  5.  von  oben  lies  in  vollem  statt  im  vollen.
—
4.  Not  2.  letzte  Zeile  l.  besondere  st.  befnodere.
—  26  Zeile  6.  v.  u.  l.  et  his  similia  st.  et  haec  similia.
—  55.  —  11.  v.  o.  l.  Deficirens  st.  Deficientwerdens.
84.  —  8.  v.  o.  l.  Sylbe  st.  Silbe.
17.  ff.  Das  hier  angeführte  kr.  9.  §.  6.  D.  de  rehus  cre— -

96.
ditis  (12,  1.)  ist  wohl  nicht  richtig  angewendet;  denn  dieses
Gesetz  erklärt  nur,  daß,  wenn  ich  eine  Summe  dem  Andern
gezahlt  habe,  und  mir  die  Rückzahlung  unter  einer  unmöglichen =
  Bedingung  versprechen  lasse,  diese  Stipulation  ungultig ¬
  ist,  und  darum  nicht  aus  dieser  Stipulation,  sondern
allein  mit  der  durch  die  Hinzahlung  begründeten  condictio
certi  (condictio  ex  numeratione  fr.  9.  §.  5.  i.  f.  cil.)
auf  Rückzahlung  geklagt  werden  kann.  —  Diese  Gesetzesstelle
läßt  sich  demnach  nur  in  so  ferne  hier  anwenden,  als  man
daraus  folgert,  daß  mit  Eingehung  eines  Realcontracts  auch
eine  Stipulation  verbunden  seyn  kann.  Das  erscheint  aber
auch  für  die  Untersuchung  hinreichend;  denn,  wenn  man  das
mutnum  unter  einer  mündlich  (durch  Stipulation)  beigefugten ¬
  unmöglichen  Bedingung  hingezahlt  hat,  z.  B.  ich  zahle
dir  zwar  hierdurch  die  Darlehnssumme  aus;  du  sollst  sie
aber  erst  dann  eigenthümlich  erwerben,  wenn  ein  unmögliches =
  Ereigniß  eingetreten  ist,  —  so  kann  diese  Summe,
weil  kein  gültiger  Vertrag  besteht,  wieder  condicirt  werden.
140.  Not.  2.  Z.  8.  l.  nuptui  st.  nupliae.
—  142.  Zeile  22.  v.  o.  ist  vor  der  Ueberschrift  des  §.  31.  st.  A.  zu
setzen  I.
—  143.  ff.  kann  statt  conditio  de  mutanda  vel  non  mutanda  religione -
  besser  durchgängig  conditio  mutandae  vel  non  inuitandae ¬
  religionis  gelesen  werden.
4.  v.  o.  ff.)  Die  Anwendung  von  fr.  71.  §.  1.  D.  de  con— -
  165.
1—12  v.  o.)  dit.  et  demonstrat.  (35,  1.)  ist  hier  nicht
166.
7—9,  v.  o.)  an  der  rechten  Stelle;  denn  dieses  Gesetz  ge— ¬
  168.
hört,  genauer  betrachtet,  nicht  sowohl  zu  der  Bedingung,
            
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