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Verbesserungen und Zusätze,
welche der Verf. zu entschuldigen und zu berucksichtigen ¬
bittet.
Seite 2. Zeile 5. von oben lies in vollem statt im vollen.
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4. Not 2. letzte Zeile l. besondere st. befnodere.
— 26 Zeile 6. v. u. l. et his similia st. et haec similia.
— 55. — 11. v. o. l. Deficirens st. Deficientwerdens.
84. — 8. v. o. l. Sylbe st. Silbe.
17. ff. Das hier angeführte kr. 9. §. 6. D. de rehus cre— -
96.
ditis (12, 1.) ist wohl nicht richtig angewendet; denn dieses
Gesetz erklärt nur, daß, wenn ich eine Summe dem Andern
gezahlt habe, und mir die Rückzahlung unter einer unmöglichen =
Bedingung versprechen lasse, diese Stipulation ungultig ¬
ist, und darum nicht aus dieser Stipulation, sondern
allein mit der durch die Hinzahlung begründeten condictio
certi (condictio ex numeratione fr. 9. §. 5. i. f. cil.)
auf Rückzahlung geklagt werden kann. — Diese Gesetzesstelle
läßt sich demnach nur in so ferne hier anwenden, als man
daraus folgert, daß mit Eingehung eines Realcontracts auch
eine Stipulation verbunden seyn kann. Das erscheint aber
auch für die Untersuchung hinreichend; denn, wenn man das
mutnum unter einer mündlich (durch Stipulation) beigefugten ¬
unmöglichen Bedingung hingezahlt hat, z. B. ich zahle
dir zwar hierdurch die Darlehnssumme aus; du sollst sie
aber erst dann eigenthümlich erwerben, wenn ein unmögliches =
Ereigniß eingetreten ist, — so kann diese Summe,
weil kein gültiger Vertrag besteht, wieder condicirt werden.
140. Not. 2. Z. 8. l. nuptui st. nupliae.
— 142. Zeile 22. v. o. ist vor der Ueberschrift des §. 31. st. A. zu
setzen I.
— 143. ff. kann statt conditio de mutanda vel non mutanda religione -
besser durchgängig conditio mutandae vel non inuitandae ¬
religionis gelesen werden.
4. v. o. ff.) Die Anwendung von fr. 71. §. 1. D. de con— -
165.
1—12 v. o.) dit. et demonstrat. (35, 1.) ist hier nicht
166.
7—9, v. o.) an der rechten Stelle; denn dieses Gesetz ge— ¬
168.
hört, genauer betrachtet, nicht sowohl zu der Bedingung,