Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

Anwend.  der  allg.  Best.  auf  neg.  mortis  causa  etc.  305
Qua  ex  parte  me  Titius  heredem  scriptum  in  tabulis
suis  recitaverit,  ex  ea  parte  heres  esto  ;
und  des  Paulus  in
fr.  71.  §.  1.  D.  hered.  inst.  (28,  5.)
verb.:  Titius  si  Maevium  tabulis  testamenti  sui  heredem
a  se  scriptum  ostenderit,  probaveritque,  heres  esto  ;  etc.
hervorgehe.
Allein  gegen  diese  neuere,  von  der  gewöhnlichen  so  durchaus ¬
  abweichende  Ansicht  läßt  sich  wohl  im  Allgemeinen
Folgendes  mit  Grund  einwenden:
1)  Der  Ausdruck  „secretum  alienae  voluntatis"  soll,  wie
schon  oben  angedeutet  worden,  nur  die  künftige  unbekannte
Willensbestimmung  bezeichnen,  weil  nur  eine  künftige  Disposition ¬
  absolut  ein  secretum,  etwas  Geheimes,  Verborgenes
genannt  werden  kann*).
2)  Direct  gegen  diese  neuere  Ansicht  spricht  auch
fr.  81.  §.  1.  D.  de  hered.  inst.  (28,  5.)  (PAULUS  Lib.  9.
Quaest.)
Si  ita  scripserit  testator:  Quanta  ex  parte  me  a  Titio
heredem  institutum  recitassem,  ex  ea  parte  Sempronius
mihi  heres  esto:  non  est  captatoria  institutio  2):  plane,
nullo  recitato  testamento  ab  ipso  testatore,  inanis  videbitur ¬
  institutio,  remota  suspicione  captatoriae  institutionis. ¬

In  dem  Vordersatze  dieser  Stelle  ist  doch  bestimmt  genug
dem  recitare  des  Testaments  die  Rede,  und  dennoch  wird
von
die  Institution  wiederholt  für  keine  captatorische,  und  darum
1)  Vergl.  const.  3.  C.  de  codicillis  (6,  36.)  (DIOCLET.  et  MArIN.
A.  A.  Hyacintho  et  aliis  290.)  verb.:  in  dubium  non  venit
id,  quod  priori  codicillo  inscripserat,  per  eum,  in  quem  postea
secreta  voluntatis  suue  contulerat  —  revocatum  esse;  und  fr.  3.
i.  f.  D.  de  probation.  (22,  3.)  Thibaut  a.  a.  O.  S.  62.
Not.  7.  wo  man  auch  die  Ansichten  Anderer  über  das  „secretum
alienae  voluntatis“  findet.
Daß  diese  institulio  an  sich  eine  captatorin  seyn  würde,  wenn  sie
2)
sich  nicht  auf  eine  bereits  früher  geschehene  Einsetzung  bezöge,  ist
schon  in  dem  Früheren  durch  Zusammenstellung  mit  fr.  71.  pr.  D.
eod.  nachgewiesen  worden.
20
Sell's  Vers.  a.  d.  Civilr.  2r  Thl.
            
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