Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

Dritte  Abtheilung.
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in  dem  zweiten  Gesetze  „heredem  me  habuerit  scriptum“  *)
als  tempus  perfectum  conjunctivi  ansehen  kann,  indem
man  dieselben  folgendermaßen  ins  Teutsche  überträgt:  „Auf
„den  Theil,  auf  welchen  mit  etwa  Jeder  von  Beiden  zum
„Erben  eingesetzt  hat  (oder  eingesetzt  haben  mag);  auf
„soviel  soll  er  auch  von  mir  eingesetzt  seyn"2
Der  in  der  vorstehenden  Untersuchung  zu  Grund  gelegte
Begriff  der  captatorischen  Erbeinsetzungen  und  Vermächtnisse
ist  früher  allgemein  angenommen  worden;  wie  er  denn  auch
mit  der  Legaldefinition  sowohl,  als  mit  den  in  mehreren  Gesetzen ¬
  angeführten  Beispielen  vollkommen  übereinstimmt.
Dagegen  hat  sich  in  neuerer  Zeit  über  den  Begriff  der
captatorischen  Dispositionen  eine  der  früheren  ganz  entgegengesetzte =
  Ansicht  geltend  zu  machen  gesucht,  welche  im  Allgemeinen ¬
  auf  den  Hauptpunct  zurückgeführt  werden  kann,
daß  die  captatorischen  Dispositionen  aus  dem  Grunde  ungultig =
  seyen,  weil  bei  denselben  die  Bedingung  darauf  gestellt
werde,  daß  ein  Anderer  den  Inhalt  seines  Testaments  bekannt
mache  3).
Als  Hauptgrund  für  diese  Ansicht  soll  dienen,  daß  in
fr.  70.  D.  de  hered.  inst.  (28,  5.)  ausdrücklich  diejenigen  institutiones ¬
  als  captatoriae  bezeichnet  werden,  quarum  conditio
coufertur  ad  secretum  alienae  voluntatis;  und  daß  in  den  andern ¬
  Gesetzesstellen,  welche  Beispiele  von  captatorischen  Einsetzungen =
  enthalten,  auf  das  Publiciren  des  Testaments  besonderes ¬
  Gewicht  gelegt  werde,  wie  aus  den  Worten  des  Julianus ¬
  in
fr.  1.  i.  f.  D.  de  his  quae  poenae  nomine  (31,  8.)
1)  UEPIARUS  in  fr.  2.  pr.  D.  de  hered.  inst.  (28,  5.)  (Lib.  2  ad
Sabinum.)  drückt  diese  Bedingung  bestimmter  so  aus:  ex  qua  parto ¬
  me  Titius  heredem  scripsit,  Sejus  heres  esto  etc.
2)  Mit  dieser  Erklärung  stimmt  überein  рооуиshоуX  I.  c.  cap.  IX.
pr.  Vergl.  auch  DURAN.  I.  c.  P.  III.  cap.  5.  Nr.  37.  sq.  u.  Thibaut ¬
  a.  a.  O.  S.  62.  Not.  7.  o.  E.
3)  BILDENDYK  observat,  et  emendat.  Lugd.  Batav.  1820.  L.  2.
c.  1.  L.  W.  BRUYSKS  Diss.  de  captator.  institut.  Lugd.
Bat.  1823.
            
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