Dritte Abtheilung.
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in dem zweiten Gesetze „heredem me habuerit scriptum“ *)
als tempus perfectum conjunctivi ansehen kann, indem
man dieselben folgendermaßen ins Teutsche überträgt: „Auf
„den Theil, auf welchen mit etwa Jeder von Beiden zum
„Erben eingesetzt hat (oder eingesetzt haben mag); auf
„soviel soll er auch von mir eingesetzt seyn"2
Der in der vorstehenden Untersuchung zu Grund gelegte
Begriff der captatorischen Erbeinsetzungen und Vermächtnisse
ist früher allgemein angenommen worden; wie er denn auch
mit der Legaldefinition sowohl, als mit den in mehreren Gesetzen ¬
angeführten Beispielen vollkommen übereinstimmt.
Dagegen hat sich in neuerer Zeit über den Begriff der
captatorischen Dispositionen eine der früheren ganz entgegengesetzte =
Ansicht geltend zu machen gesucht, welche im Allgemeinen ¬
auf den Hauptpunct zurückgeführt werden kann,
daß die captatorischen Dispositionen aus dem Grunde ungultig =
seyen, weil bei denselben die Bedingung darauf gestellt
werde, daß ein Anderer den Inhalt seines Testaments bekannt
mache 3).
Als Hauptgrund für diese Ansicht soll dienen, daß in
fr. 70. D. de hered. inst. (28, 5.) ausdrücklich diejenigen institutiones ¬
als captatoriae bezeichnet werden, quarum conditio
coufertur ad secretum alienae voluntatis; und daß in den andern ¬
Gesetzesstellen, welche Beispiele von captatorischen Einsetzungen =
enthalten, auf das Publiciren des Testaments besonderes ¬
Gewicht gelegt werde, wie aus den Worten des Julianus ¬
in
fr. 1. i. f. D. de his quae poenae nomine (31, 8.)
1) UEPIARUS in fr. 2. pr. D. de hered. inst. (28, 5.) (Lib. 2 ad
Sabinum.) drückt diese Bedingung bestimmter so aus: ex qua parto ¬
me Titius heredem scripsit, Sejus heres esto etc.
2) Mit dieser Erklärung stimmt überein рооуиshоуX I. c. cap. IX.
pr. Vergl. auch DURAN. I. c. P. III. cap. 5. Nr. 37. sq. u. Thibaut ¬
a. a. O. S. 62. Not. 7. o. E.
3) BILDENDYK observat, et emendat. Lugd. Batav. 1820. L. 2.
c. 1. L. W. BRUYSKS Diss. de captator. institut. Lugd.
Bat. 1823.