Anwend. der allg. Best. auf neg. mortis causa etc. 299
heredem instituit, ex ea parte Maevius heres esto: quia
in praeteritum, non in futurum institutio collata est;
und ebenso derselbe Jurist in | |
fr. 81. §. 1. D. eod. (PAULUS Lib. 9. Quaest.)
Quanta ex parte me a Titio heredem institutum recitassem, ¬
ex ea parte Sempronius mihi heres esto: non
est captatoria institutio. etc. *)
In diesen beiden Gesetzesstellen ist nämlich nicht der Fall
einer Bedingung vorhanden, daß dem captatus etwas hinterlassen ¬
werden soll, wenn er den captans oder einen Dritten ¬
bedenke, sondern vielmehr der Fall, daß, wenn der
captatus mich (den captans) in seinem Testamente bedenkt,
ich einen Dritten in meinem Testamente zum Erben
einsetzen werde rc. 2). — Von der Einsetzung des captatus ¬
ist also in jenen beiden Gesetzen gar nicht die Rede,
sondern vielmehr von der Institution eines Dritten, der
offenbar in keiner Weise als captatus erscheinen kann, weil
von dessen Testamente auch mit keiner Sylbe Erwähnung geschieht. ¬
—
Es fragt sich darum, ob und in wieferne in den fr. 71.
pr. u. 81. §. 1. citt. nach der Natur der Sache ein wirkliches
Captiren enthalten ist.
Außer Zweifel steht nun, daß eine institutio captatoria
nach den Gesetzen auch dann existirt, si in aliam personam
captionem direxerit (captans); für welchen Fall Paulus
in fr. 71. §. 1. cit. folgendes Beispiel anführt: Titius, si
Maepium tabulis testamenti sui heredem a se scriptum ostenderit, -
probaveritque, heres esto. — Nach dieser captio in alium
directa soll jedoch immer nur der captatus (Titius) Erbe werden, =
unter der Bedingung, wenn er, nicht den captans (Gajus)
sondern einen Dritten (Mävius) einsetzt. Allein trotz dem
1) Ueber die vergeblichen Versuche, durch Emendation des Textes (der
in diesen verschiedenen Gesetzen der Hauptsache nach durchaus übereinstimmt) ¬
die hier entgegenstehenden Schwierigkeiten zu beseitigen,
vergl. BENRYRSHOMK !. c. cap. VI. u. VII., welcher übrigens in
dem fraglichen Falle eine institutio captatoria anerkennt.
2) v. Wening=Ingenheim Lehrbuch. Buch V. §. 77. Not. v -y.