Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

Anwend.  der  allg.  Best.  auf  neg.  mortis  causa  etc.  299
heredem  instituit,  ex  ea  parte  Maevius  heres  esto:  quia
in  praeteritum,  non  in  futurum  institutio  collata  est;
und  ebenso  derselbe  Jurist  in  |  |
fr.  81.  §.  1.  D.  eod.  (PAULUS  Lib.  9.  Quaest.)
Quanta  ex  parte  me  a  Titio  heredem  institutum  recitassem, ¬
  ex  ea  parte  Sempronius  mihi  heres  esto:  non
est  captatoria  institutio.  etc.  *)
In  diesen  beiden  Gesetzesstellen  ist  nämlich  nicht  der  Fall
einer  Bedingung  vorhanden,  daß  dem  captatus  etwas  hinterlassen ¬
  werden  soll,  wenn  er  den  captans  oder  einen  Dritten ¬
  bedenke,  sondern  vielmehr  der  Fall,  daß,  wenn  der
captatus  mich  (den  captans)  in  seinem  Testamente  bedenkt,
ich  einen  Dritten  in  meinem  Testamente  zum  Erben
einsetzen  werde  rc.  2).  —  Von  der  Einsetzung  des  captatus ¬
  ist  also  in  jenen  beiden  Gesetzen  gar  nicht  die  Rede,
sondern  vielmehr  von  der  Institution  eines  Dritten,  der
offenbar  in  keiner  Weise  als  captatus  erscheinen  kann,  weil
von  dessen  Testamente  auch  mit  keiner  Sylbe  Erwähnung  geschieht. ¬
  —
Es  fragt  sich  darum,  ob  und  in  wieferne  in  den  fr.  71.
pr.  u.  81.  §.  1.  citt.  nach  der  Natur  der  Sache  ein  wirkliches
Captiren  enthalten  ist.
Außer  Zweifel  steht  nun,  daß  eine  institutio  captatoria
nach  den  Gesetzen  auch  dann  existirt,  si  in  aliam  personam
captionem  direxerit  (captans);  für  welchen  Fall  Paulus
in  fr.  71.  §.  1.  cit.  folgendes  Beispiel  anführt:  Titius,  si
Maepium  tabulis  testamenti  sui  heredem  a  se  scriptum  ostenderit, -
  probaveritque,  heres  esto.  —  Nach  dieser  captio  in  alium
directa  soll  jedoch  immer  nur  der  captatus  (Titius)  Erbe  werden, =
  unter  der  Bedingung,  wenn  er,  nicht  den  captans  (Gajus)
sondern  einen  Dritten  (Mävius)  einsetzt.  Allein  trotz  dem
1)  Ueber  die  vergeblichen  Versuche,  durch  Emendation  des  Textes  (der
in  diesen  verschiedenen  Gesetzen  der  Hauptsache  nach  durchaus  übereinstimmt) ¬
  die  hier  entgegenstehenden  Schwierigkeiten  zu  beseitigen,
vergl.  BENRYRSHOMK  !.  c.  cap.  VI.  u.  VII.,  welcher  übrigens  in
dem  fraglichen  Falle  eine  institutio  captatoria  anerkennt.
2)  v.  Wening=Ingenheim  Lehrbuch.  Buch  V.  §.  77.  Not.  v  -y.
            
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