5.66.
Handlungsgehülfe. Salair. Privilegium
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HandlungsgeHülfe — Salair — Privilegium.
x Handlungsgehülfen steht für ihre Forderungen
wegen rückständigen Salairs das im Art. 2101
■ Nr. 4 den gens de service gewährte Pri-
vilegium zu*)
Falliment Hoffmann und Andriesen — Andriesen.
u r t h e i l:
I. E., daß unter Zeus de service im Allgemeinen alle
solche Personen zu verstehen sind, welche ihre Dienste gegen
Bezahlung oder Lohn Anderen vermiethen, unter dieser Be-
zeichnung im Art. 2101 Nr. 4 des B. G. - B. auch nicht
blos die Domestiken oder Dienstboten, welche im sprachgebräuch-
lichen Sinne allerdings nur zur Besorgung der persönlichen
oder Hauswirthschafts-Angelegenheiten des Dienstherrn bestimmt
und gemiethet sind, sondern auch solche Personen verstanden
werden können und zu verstehen sind, welche der Dienstherr
für sein Geschäft gegen feste Besoldung engagirt hat, und dem-
zufolge auch seine Commis und selbst seine Procuristen unter
die Categorie der gens de service zu subsumiren sind, da,
wie bereits der erste Richter hervorgehoben hat, der nämliche
Gesetzesgrund, welchem der citirte Art. 2101 Nr. 4 und das
darin den Zeus de service gewährte Privilegium nach dem
von Grenier im Tribunale erstatteten Berichte seine Ent-
stehung verdankt, bei beiden Arten jener dienenden Personen
gleichmäßig obwaltet;
Daß die Subsumirung der Commis unter die Categorie
der gens de service um so unzweifelhafter erscheint, wenn
sie nach dem Dienstvertrage als in ein dem Dienstboten ähn-
liches Verhältniß zum Dienstherrn nämlich in das der Dome-
stieität getreten zu betrachten sind, was in dem unterliegenden
Falle zutrifft, da der Appellat nach dem Vertrage vom 28.
Februar 1876 außer seinem Salair auch noch freie Kleidung,
Kost und Logis von der Handlung Hoffmann und Andriesen,
mit welchem letzteren er auch nahe verwandt ist, zu beziehen
hatte;
Daß hiernach die Berufung wider das erstrichterliche Er-
kenntniß als unbegründet zu verwerfen ist;
*) Im entgegengesetzten Sinne entschied der 111. Senat am 28. Juli
1875. Archiv Bd. 67. I. 61.