Metadaten : Seitz, Karl Joseph: Untersuchungen über die heutige Schmerzensgeldklage

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Rechtsgründen  festzustellenden  Rechtsregeln  mittels ¬
  innerer  Gründe  operirt
II.  die  Construktion,  welche  mittels  der  historischen ¬
  Kritik  (geschichtlichen  Analogie)  die  überlieferten
absolut  positiven  Rechtsregeln  auf  das  einheimische  Recht
überträgt,  und
III.  die  Rechtspolitik  bei  modernen  absolut  positiven ¬
  Rechtsregeln.
Die  aus  inneren  Rechtsgründen  festzustellenden
Regeln  normirt  die  unter  1  erwähnte  Construktion  ausschließlich; ¬
  die  absolut  positiven  Rechtsregeln  dagegen  werden ¬
  durch  das  II.  und  III.  Hülfsmittel  vereint  geregelt.  -In -
  den  Fällen,  in  welchen  die  beiden  ersten  Hülfsmittel ¬
  eintreten,  kann  die  Rechtswissenschaft  positive  Rechtsregeln ¬
  feststellen;  nämlich  in  den  Fällen  der  ersten  Art
vermag  dieselbe  sogar  allein  die  Rechtsregeln  richtig  festzustellen, ¬
  in  den  Fällen  der  zweiten  Art  ist  dieselbe  wenigstens ¬
  das  Surrogat  einer  tauglicheren  Rechtsquelle.
In  den  Fällen  der  dritten  Art  dagegen  ist  die  Rechtswissenschaft ¬
  zur  positiven  Feststellung  von  gemeinen  Rechtsregeln
an  sich  untauglich.
II.  Rückwirkungen  des  darzustellenden  gemeinrechtlichen
Systems  der  Rechtsregeln.
§.  VI.
1)  Das  heutige  römische  Recht.
Stellt  man  die  Frage,  inwieferne  dem  Bisherigen
zufolge  das  römische  Civilrecht  im  heutigen  gemeinen
Recht  in  seiner  Anwendbarkeit  als  modificirt  erachtet  wer¬
            
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