XVII. Ergebniss. — Actio hypothecaria und pignoris persecutio. 189
uns bekämpften neueren Pfandrechtstheorieen ihm unterbreiten, ¬
nämlich auf der Basis des s. g. Sachenpfandrechts.
Dieses letztere ist das einzige Pfandrecht in dem Sinn,
dass es überhaupt Pfandrecht nur als dingliches Recht an (körperlichen) ¬
Sachen gibt; es ist aber hinwieder nur ein spezieller ¬
Fall des Pfandrechts, insofern man darunter blos den
kraft Eigenthumsrechts an einer im Vermögen des Verpfänders
gegenwärtigen Sache errichteten Pfandnexus verstehen will.
Dann nämlich stellen sich neben diesen »Normalfall« noch zwei
andere Gruppen von Pfandverhältnissen, späterer Entwicklung
und feinerer Struktur. Einerseits aus Verpfändungen auf
Grund einer beschränkteren dinglichen Rechtsstellung des
Auktors erwachsen Pfandrechte, welche ihr Objekt mit entsprechend ¬
beschränkterer Intensität ergreifen, nämlich innerhalb ¬
der Schranken der sachenrechtlichen Herrschaft (Emphyteuse, ¬
Superficies, Niessbrauch, Pfandrecht) des Verpfänder:,
— andererseits aus eventuellen Verpfändungen (künftiger, geschuldeter, ¬
gehoffter Sachen etc.) ergeben sich Pfandverhältnisse, ¬
die mit vorläufig suspendirter Vollwirkung, aber darum
nicht minder schon jetzt vorhanden, über ihrem Objekt noch
schweben als unentwickelte dingliche Rechte, bis der Eintritt
der ihre Reife bedingenden Thatsachenkonstellation mit gleichsam ¬
organischer Nothwendigkeit aus ihnen ein aktuelles Pfandrecht ¬
hervortreibt, dessen Inhalt dann selbst wieder je nach
der Beschaffenheit des Mutterrechts verschieden abgestuft
sein kann.
Alles Pfandrecht also ergreift mit unmittelbar dinglicher
— wenngleich verschieden gespannter und möglicherweise zu
Zeiten latenter — Kraft körperliche Sachen, insofern diese
Träger eines Tauschwerthes sind und mit ausschliesslicher
Richtung auf diesen; es beherrscht die Sache um ihres Werthes ¬
willen und innerhalb der Grenzen dieses Zweckes, als
Mittel für ein ausserhalb liegendes ökonomisch-juristisches