Objekt : Exner, Adolf: Kritik des Pfandrechtsbegriffes nach römischem Recht

XVII.  Ergebniss.  —  Actio  hypothecaria  und  pignoris  persecutio.  189
uns  bekämpften  neueren  Pfandrechtstheorieen  ihm  unterbreiten, ¬
  nämlich  auf  der  Basis  des  s.  g.  Sachenpfandrechts.
Dieses  letztere  ist  das  einzige  Pfandrecht  in  dem  Sinn,
dass  es  überhaupt  Pfandrecht  nur  als  dingliches  Recht  an  (körperlichen) ¬
  Sachen  gibt;  es  ist  aber  hinwieder  nur  ein  spezieller ¬
  Fall  des  Pfandrechts,  insofern  man  darunter  blos  den
kraft  Eigenthumsrechts  an  einer  im  Vermögen  des  Verpfänders
gegenwärtigen  Sache  errichteten  Pfandnexus  verstehen  will.
Dann  nämlich  stellen  sich  neben  diesen  »Normalfall«  noch  zwei
andere  Gruppen  von  Pfandverhältnissen,  späterer  Entwicklung
und  feinerer  Struktur.  Einerseits  aus  Verpfändungen  auf
Grund  einer  beschränkteren  dinglichen  Rechtsstellung  des
Auktors  erwachsen  Pfandrechte,  welche  ihr  Objekt  mit  entsprechend ¬
  beschränkterer  Intensität  ergreifen,  nämlich  innerhalb ¬
  der  Schranken  der  sachenrechtlichen  Herrschaft  (Emphyteuse, ¬
  Superficies,  Niessbrauch,  Pfandrecht)  des  Verpfänder:,
—  andererseits  aus  eventuellen  Verpfändungen  (künftiger,  geschuldeter, ¬
  gehoffter  Sachen  etc.)  ergeben  sich  Pfandverhältnisse, ¬
  die  mit  vorläufig  suspendirter  Vollwirkung,  aber  darum
nicht  minder  schon  jetzt  vorhanden,  über  ihrem  Objekt  noch
schweben  als  unentwickelte  dingliche  Rechte,  bis  der  Eintritt
der  ihre  Reife  bedingenden  Thatsachenkonstellation  mit  gleichsam ¬
  organischer  Nothwendigkeit  aus  ihnen  ein  aktuelles  Pfandrecht ¬
  hervortreibt,  dessen  Inhalt  dann  selbst  wieder  je  nach
der  Beschaffenheit  des  Mutterrechts  verschieden  abgestuft
sein  kann.
Alles  Pfandrecht  also  ergreift  mit  unmittelbar  dinglicher
—  wenngleich  verschieden  gespannter  und  möglicherweise  zu
Zeiten  latenter  —  Kraft  körperliche  Sachen,  insofern  diese
Träger  eines  Tauschwerthes  sind  und  mit  ausschliesslicher
Richtung  auf  diesen;  es  beherrscht  die  Sache  um  ihres  Werthes ¬
  willen  und  innerhalb  der  Grenzen  dieses  Zweckes,  als
Mittel  für  ein  ausserhalb  liegendes  ökonomisch-juristisches
            
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