lieber die Vorschrift des Art. 275 deS A. D. H.-G.-BS. -c. 231
das betr. gerichtliche Verfahren wesentlich beschleunigende Bestim-
mungen bereits Rechnung getragen, theils könne demselben schon
dadurch Genüge geschehen, daß solche Mietverträge, bei welchen
dieses Interesse hauptsächlich hervortrete, namentlich die Miethen
der Meßlocalitäten, der Competenz der Handelsgerichte überwiesen
und nach dem, bei diesen bestehenden Proceßrcchte behandelt würden«
Ein Bedürfniß, die materiellen Rechtssätze des Handelsrechtes aus
sie anzuwenden, sei nicht vorhanden. Die angeführten Usancen
könnten an und für sich nicht einmal ein Bedürfniß für die Ver-
weisung ähnlicher Mietverträge an die Handelsgerichte begründen;
denn dergleichen Gebräuche müßten auch von den gewöhnlichen
bürgerlichen Gerichten beachtet werden. Die Bestimmung, daß
die mehr erwähnten Mietverträge nach Handelsrecht zu beur-
teilen seien, werde zu großen Verwirrungen führen. Die Ver-
mietung einer und derselben Localität müsse, wenn cs der ent-
gegengesetzten Ansicht nachginge, bald nach gewöhnlichem Civilrechte,
bald nach Handelsrecht beurtheilt werden, jenachdem sie von einem
Privatmanne oder von einem Kaufmanne zur Einrichtung eines
Comptoirs, eines Waarenlagers rc. eingegangen würde. Die in
dem Redactionsentwurfe (aus erster Lesung) enthaltene Bestimmung
habe aber, abgesehen davon, um so mehr Bedenken gegen sich, als
auch die Miethe von Lokalitäten nach manchen Particulargesetzen
unter gewissen Umständen z. B. in Folge einer Eintragung in
die öffentlichen Hypothekenbücher dingliche Rechte begründe. Jeden-
falls sei die Fassung der Redaktionskommission nicht zu empfehlen,
indem in derselben die Mietverträge überhaupt von der Regel
nur deshalb unberührt gelassen würdeu, damit eine specielle
Gattung derselben als Handelsgeschäfte angesehen werden könnte,
während doch richtiger eine durchgängige Regel unter Beifügung
einzelner bestimmter Ausnahmen aufzustellen sei.
Unter allen Umständen sei es also angemessener, den ur-
sprünglichen Satz des Art. 211 des Preuß. Entwurfes im Schluß-
sätze anzunehmen und die etwa nöthigen Ausnahmen rücksichtlich
der Miethe von Waarenlagern u. dgl. beizufügen. Es wurde mit
11 gegen 4 Stimmen ein dem entsprechender Beschluß gefaßt,
aber die Beifügung einer Ausnahme für Handlungslocale abgelehnt.
(Nürnb. Protoc. II. S. 1300 unten, 1301 u. f.).