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Hälfte des ostpreussischen Provinzialrechts, seit 1. Januar
1802 gesetzliche Kraft erhalten J.
*) Da die Lehre von der statutarischen Gütergemeinschaft
eigentlich nur Gegenstand der Provinzlalgesetze sein kann,
so hätte sie, streng genommen, nicht in das allgem. Landrecht =
gehört; in dem Entwurf zum allgem. Gesetzbuche
(B. 1. S. 72) wird aber bemerkt, daß die eheliche Gütergemeinschaft, ¬
unter sehr verschiedenen Bestimmungen
und Gestalten, in den meisten königlichen Provinzen statt
finde. Da nun die darüber vorhandenen Provinzialge. ¬
setze größtentheils sehr dunkel, unvollständig und unbestimmt =
wären, so habe man nöthig gefunden, die allgemeine =
Theorte dieser Lehre, besonders auf den Grund
des Lübschen Rechts, näher auselnanberzusetzen und Bestimmungen =
einzuführen, wodurch die aus der Communion
sonst so häufig entstehenden Prozesse verhütet werden
können.
Der Vorwurf der Unvollkommenheit und Unvollstänbigkeit
traf allerdings auch die Vorschriften des Preuß.
..
Landrechts von 1721 über die kölmische Gütergemeinschaft; =
offenbar haben aber die Verfasser des allgem.
Landrechts bei Entwerfung des 6. Abschnitts im 1. Titel
des 2. Theils die Eigenthümlichkeit der kölmischen Gütergemeinschaft
übersehen, daß sie sich nicht über einzelne
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Orte, sondern über die ganze Provinz Ostpreussen und
Litthäuen, ja selbst mit einigen Nebenbestimmungen über
die Provinz Westpreussen erstreckt. (S. 426.
§. 20.
Der Zusatz 29. des ostpreussischen Provinzialrechts (Vergleiche
Zusatz 168.) verordnet:
1) daß bei der Theilung unbeweglicher Sachen, welche
entweder nicht in Natur getheilt werden können, oder über
deren Theilung kein Uebereinkommen getroffen wird, derjenige, ¬
welchem der größere Theil davon gebührt, die Befugnis ¬
haben soll, dem öffentlichen Verkaufe zu widersprechen =
und darauf anzutragen, daß ihm die Sache für den
gerichtlich abgeschätzten Preis überlassen werde; daß jedoch