Metadaten : Leman, Christian Karl: Ueber die kölmische Gütergemeinschaft

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Hälfte  des  ostpreussischen  Provinzialrechts,  seit  1.  Januar
1802  gesetzliche  Kraft  erhalten  J.
*)  Da  die  Lehre  von  der  statutarischen  Gütergemeinschaft
eigentlich  nur  Gegenstand  der  Provinzlalgesetze  sein  kann,
so  hätte  sie,  streng  genommen,  nicht  in  das  allgem.  Landrecht =
  gehört;  in  dem  Entwurf  zum  allgem.  Gesetzbuche
(B.  1.  S.  72)  wird  aber  bemerkt,  daß  die  eheliche  Gütergemeinschaft, ¬
  unter  sehr  verschiedenen  Bestimmungen
und  Gestalten,  in  den  meisten  königlichen  Provinzen  statt
finde.  Da  nun  die  darüber  vorhandenen  Provinzialge. ¬

setze  größtentheils  sehr  dunkel,  unvollständig  und  unbestimmt =
  wären,  so  habe  man  nöthig  gefunden,  die  allgemeine =
  Theorte  dieser  Lehre,  besonders  auf  den  Grund
des  Lübschen  Rechts,  näher  auselnanberzusetzen  und  Bestimmungen =
  einzuführen,  wodurch  die  aus  der  Communion
sonst  so  häufig  entstehenden  Prozesse  verhütet  werden
können.
Der  Vorwurf  der  Unvollkommenheit  und  Unvollstänbigkeit
  traf  allerdings  auch  die  Vorschriften  des  Preuß.
..
Landrechts  von  1721  über  die  kölmische  Gütergemeinschaft; =
  offenbar  haben  aber  die  Verfasser  des  allgem.
Landrechts  bei  Entwerfung  des  6.  Abschnitts  im  1.  Titel
des  2.  Theils  die  Eigenthümlichkeit  der  kölmischen  Gütergemeinschaft
  übersehen,  daß  sie  sich  nicht  über  einzelne
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Orte,  sondern  über  die  ganze  Provinz  Ostpreussen  und
Litthäuen,  ja  selbst  mit  einigen  Nebenbestimmungen  über
die  Provinz  Westpreussen  erstreckt.  (S.  426.
§.  20.
Der  Zusatz  29.  des  ostpreussischen  Provinzialrechts  (Vergleiche
  Zusatz  168.)  verordnet:
1)  daß  bei  der  Theilung  unbeweglicher  Sachen,  welche
entweder  nicht  in  Natur  getheilt  werden  können,  oder  über
deren  Theilung  kein  Uebereinkommen  getroffen  wird,  derjenige, ¬
  welchem  der  größere  Theil  davon  gebührt,  die  Befugnis ¬
  haben  soll,  dem  öffentlichen  Verkaufe  zu  widersprechen =
  und  darauf  anzutragen,  daß  ihm  die  Sache  für  den
gerichtlich  abgeschätzten  Preis  überlassen  werde;  daß  jedoch
            
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