Volltext : Kratzsch, Johann Friedrich: Darstellung der Veränderungen in der Gesetzgebung und Gerichts-Verfassung der verschiedenen zum Departement des Oberlandesgerichts zu Naumburg gehörigen Landestheile, ingleichen der preußischen Markgrafthümer Ober- und Niederlausitz seit dem Jahre 1806

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oder  angeordnete
öffentliche  Bekanntmachung,  Anschlagung,  Mittheilung, ¬
  Anzeige  oder  Zusendung,  mit  ihnen  bekannt  geworden
waren.
C.  Von  der  Reoccupation  der  Landestheile
im  Jahre  1813  bis  zur  Wiedereinführung  der
Preußischen  Gesetze,  den  1.  Januar  1815.
§.  32.  Nachdem  Napoleons  Herrschaft  in  Deutschland  im  Oktbr.
1813  durch  die  siegreichen  Truppen  der  hohen  Alliirten  auf  den  Feldern =
  von  Leipzig  zertrümmert  worden  war,  welches  denn  auch  die
Auflösung  des  Filialstaates  von  Frankreich,  des  Königreichs  Westphalen, ¬
  zur  Folge  hatte,  wurden  zwar  im  Novbr.  dess.  J.  unter
anderen  auch  der  dazu  geschlagene  Saal=Kreis,  die  Gräfschaft
Mannsfeld  und  das  Kreis=Amt  Ermsleben  nebst  Dankerode ¬
  wieder  in  Besitz  genommen;  indessen  blieben  die  bisher  eingeführten =
  Westphälischen  Gesetze  mit  wenigen  Ausnahmen  noch  in
Gültigkeit.
(Bekanntmachung  vom  30.  Oktbr.  1813,  im  Halberstädt.
Gouvernem.  Bl.  erstes  Ergänzungsbl.  S.  2.)
§.  33.  Die  stattgehabten  Modificationen  bestanden  in  folgenden:
a)  die  Gouvernements=Verfügung  vom  24.  Decbr.  1813,  daß,
da  nach  Preußischen  Gesetzen  die  Ehe  zwischen  Schwägern
und  Schwägerinnen  erlaubt  sey,  gegen  die  Bestimmungen
des  Code  Napoléon  Dispensation  Seiten  des  General=Gouverneurs =
  ertheilt  werden  könne;
(Halberstädt.  Gouv.  Bl.  v.  1814,  1tes  Ergänzungsbl.  S.  5.)
b)  die  Gouvernements=Verordnung  vom  1.  Juni  1814,  in  Betreff =
  der  Ablösung  der  Dienste,  Geld=  und  NaturalZinsen ¬
  der  Zehnten  u.  s.  w.;
(S.  113.  des  Halberstädt.  Gouvernem.  Bl.)
c)  die  Gouvernements=Verfügung  vom  23.  August  1814,  wonach
die  durch  den  Art.  164.  des  französischen  Civilgefetzbuches  dem
Landesherrn  vorbehaltene  Befugniß,  von  dem  Verböte  der
Ehe  zwischen  Oheim  und  Richte  zu  dispensiren,
mittelst  Allerhöchster  Cab.  Ordr.  vom  16.  August  dess.  J.  dem
Gouvernement  übertragen  war;
(S.  240.  des  Halberstädt.  Gouvernem.  Bl.)
d)  das  Königl.  Patent  vom  9.  September  1814,  wegen  Wiedereinführung =
  des  Allg.  Landr.  §.  27.,  wonach  a  dato  publicationis -
  desselben  sich  die  Notarien  aller  derjenigen  Handlungen
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
enthalten  sollen,  die  ihnen  in  den  Preuß.  Gesetzen  nicht  beigelegt =
  sind.  Der  übrige  Jnhalt  des  Patents  gehört  nicht  hierher.
(Bekanntmachung  vom  18.  September  1814,  S.  275.  des
Halberstädt.  Gouv.  Bl.)
            
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