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oder angeordnete
öffentliche Bekanntmachung, Anschlagung, Mittheilung, ¬
Anzeige oder Zusendung, mit ihnen bekannt geworden
waren.
C. Von der Reoccupation der Landestheile
im Jahre 1813 bis zur Wiedereinführung der
Preußischen Gesetze, den 1. Januar 1815.
§. 32. Nachdem Napoleons Herrschaft in Deutschland im Oktbr.
1813 durch die siegreichen Truppen der hohen Alliirten auf den Feldern =
von Leipzig zertrümmert worden war, welches denn auch die
Auflösung des Filialstaates von Frankreich, des Königreichs Westphalen, ¬
zur Folge hatte, wurden zwar im Novbr. dess. J. unter
anderen auch der dazu geschlagene Saal=Kreis, die Gräfschaft
Mannsfeld und das Kreis=Amt Ermsleben nebst Dankerode ¬
wieder in Besitz genommen; indessen blieben die bisher eingeführten =
Westphälischen Gesetze mit wenigen Ausnahmen noch in
Gültigkeit.
(Bekanntmachung vom 30. Oktbr. 1813, im Halberstädt.
Gouvernem. Bl. erstes Ergänzungsbl. S. 2.)
§. 33. Die stattgehabten Modificationen bestanden in folgenden:
a) die Gouvernements=Verfügung vom 24. Decbr. 1813, daß,
da nach Preußischen Gesetzen die Ehe zwischen Schwägern
und Schwägerinnen erlaubt sey, gegen die Bestimmungen
des Code Napoléon Dispensation Seiten des General=Gouverneurs =
ertheilt werden könne;
(Halberstädt. Gouv. Bl. v. 1814, 1tes Ergänzungsbl. S. 5.)
b) die Gouvernements=Verordnung vom 1. Juni 1814, in Betreff =
der Ablösung der Dienste, Geld= und NaturalZinsen ¬
der Zehnten u. s. w.;
(S. 113. des Halberstädt. Gouvernem. Bl.)
c) die Gouvernements=Verfügung vom 23. August 1814, wonach
die durch den Art. 164. des französischen Civilgefetzbuches dem
Landesherrn vorbehaltene Befugniß, von dem Verböte der
Ehe zwischen Oheim und Richte zu dispensiren,
mittelst Allerhöchster Cab. Ordr. vom 16. August dess. J. dem
Gouvernement übertragen war;
(S. 240. des Halberstädt. Gouvernem. Bl.)
d) das Königl. Patent vom 9. September 1814, wegen Wiedereinführung =
des Allg. Landr. §. 27., wonach a dato publicationis -
desselben sich die Notarien aller derjenigen Handlungen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Strafe der Nichtigkeit
enthalten sollen, die ihnen in den Preuß. Gesetzen nicht beigelegt =
sind. Der übrige Jnhalt des Patents gehört nicht hierher.
(Bekanntmachung vom 18. September 1814, S. 275. des
Halberstädt. Gouv. Bl.)