Volltext : Sehling, Emil: ¬Die civilrechtlichen Gesetze des Deutschen Reiches

Verlag  von  Veit  &  Comp.  in  Leipzig.
NORDGERMANISCHES
OBLIGATIONENRECHT.
Von
Karl  von  Amira,
o.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  München.
Erster  Band:  Altschwedisches  Obligationenrecht.
gr.  8.  1882.  geh.  25  A.
Zweiter  Band:  Westnordisches  Obligationenrecht.
gr.  8.  1895.  geh.  30  4.
Das  nordgermanische  Obligationsrecht  bringt  auf  Grund  unmittelbarer
Quellenforschung  aus  dem  nördlichen  (skandinavischen)  Teile  der  germanischen
Stammesrechte  alles  zur  Darstellung,  was  man  unter  Obligationenrecht  zu  verstehen ¬
  pflegt.  Der  dritte  (Schluß-)Band  wird  das  altdänische  Obligationenrecht ¬
  und  eine  komparative  Zusammenfassung  der  Hauptresultate  enthalten.
LEX  SALICA.
Zum  akademischen  Gebrauche  herausgegeben  und  erläutert
von
Heinrich  Geffcken,
o.  ö.  Professor  der  Rechte  an  der  Universität  Rostock.
gr.  8.  1898.  geh.  7  A,  geb.  in  Ganzleinen  8  A.
LEHRBUCH
DER
DEUTSCHEN  RECHTSGESCHICHTE.
Von
Richard  Schröder,
o.  ö.  Professor  an  der  Universität  Heidelberg.
Vierte,  wesentlich  umgearbeitete  Auflage.
Mit  einer  Abbildung  im  Text  und  fünf  Karten.
Lex.  8.  1903.  geh.  22  4,  geb.  in  Halbfranz  24  +  50  %.
„Daß  dieses  Lehrbuch  sich  als  das  beliebteste  seiner  Sparte  zu  nennen
vermag,  dankt  es  nicht  allein  der  Reichhaltigkeit  seines  Inhalts,  der  Trefflichkeit ¬
  seines  Systems  und  den  zahlreichen  sorgfältigen  Litteraturangaben,
sondern  besonders  der  genießbaren  Form,  in  der  der  in  ihm  verarbeitete
kolossale  Stoff  mundgerecht  gemacht  ist,  so  daß  man  es  nicht  nur  als  wertvolles ¬
  Nachschlagewerk  schätzt,  als  treuen  Berater  in  tausend  Fragen,  nein
es  auch  durch  Studium  sich  völlig  zu  eigen  machen  sucht  und  in  Zweifelsfällen ¬
  auf  des  Meisters  Worte  schwört."
Zeitschrift  f.  d.  ges.  Strafrechtswissenschaft  XXI.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer