Volltext : Rheinisches Archiv für Zivil- und Strafrecht (N.F. Bd. 9 = Bd. 111 (1915))

8.29. Wann ist ein Betrag nach § 304 ZPO. streitig?

2. Abtlg.

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die Vertragspflichten unzulässig macht, eine Verpfändung des
Ehrenwortes um Geldinteressen willen grundsätzlich für un-
zulässig zu erachten ist. Gerade das Standesinteresse der
approbierten Zahnärzte, die von dem erkennenden Senate
wiederholt (RG. 66, 150; 68, 191) hervorgehobene sittliche
Würde und öffentlich-rechtliche Bedeutung des ärztlichen Be-
rufes fordern die Unzulässigkeitserklärung einer ehrenwört-
lichen Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestge-
bührensätze, wenn auch die Verpflichtung sich auf den Verkehr
mit den Krankenkassen eines bestimmten Bezirkes beschränkt.

SS. Wann ist ein Betrag nach 8 304 ZPO. streitig?
I. LG. Duisburg. II. OLG. Düsseldorf, 6. ZS.
III. Reichsgericht, 6. ZS.; Urt. v. 17. April 1913.
1. Der Kl. hat vorgetragen, er habe bis dahin täglich
3 M. Lohn und freie Wohnung erhalten, sei durch den
Unfall einstweilen völlig erwerbsunfähig und gehe auf Krücken.
Damit in Verbindung mit dem die Höhe des Schadens-
ersatzes in das richterliche Ermessen stellenden Klagantrag
ist dem 8 304 ZPO. genügt; wie in der neueren Recht-
sprechung des RG. schon wiederholt ausgesprochen worden
ist (IW. 1911, 459; Warn. 1909 Nr. 427), braucht der
Schaden im Klag a n t r a g e nicht unbedingt beziffert zu
sein, es genügt, den Anspruch im Anträge zusammen mit den
Angaben über seinen Gegenstand und Grund so bestimmt zu
kennzeichnen, daß auf diesen tatsächlichen Unterlagen der Betrag
durch richterliches Ermessen festgestellt werden kann.
2. Aber auch darüber, daß, wie in § 304 vorausgesetzt, der
erhobene Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch dem
Betrag nach streitig sei, kann kein begründeter Zweifel bestehen.
Insbesondere setzt § 304ZPO. nicht voraus, daß die Betrags--
z iss er streitig sei; auch dann ist ein Betrag streitig, wenn er
dem Bekl. gegenüber, der, wie hier geschehen, durch seinen
Antrag auf Klagabweisung kundgibt, nichts
zahlen zu wollen,- erst richterlich festgesetzt
werden soll (vgl. Warn. 1909 Nr. 427; IW. 1911, 459).
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