Volltext : Martin, Christoph: Lehrbuch des teutschen gemeinen bürgerlichen Processes

276  III.  2.  Abschn.  2.  Hptst.  I.  Unterabth.
§.  200.
B)  Decret  auf  die  Antretung.
Einen  offenbar  ganz  unerheblichen,  oder  unzulässigen =
  Urkunden=Beweis  verwirft  (i)  der  Richter
sogleich  von  Amtswegen  (§.  185.  II.).  Außerdem
aber,  theilt  er  die  Beweis-Antretung  nebst  den
beygebrachten  Urkunden,  dem  Producten  zur  Vernehmlassung =
  (4)  mit,  und  befiehlt  deren  Einreichung
einige  Tage  vor  dem,  in  diesem  Decrete  zugleich
angesetzten,  Termine  zu  Vorlegung  und  theils  Recognition, ¬
  theils  Agnition  oder  eidlicher  Diffession
der  Urschriften,  wozu  beyde  Theile  peremtorisch  ()),
und  bey  gleichsam  öffentlichen  Urkunden,  auch  die
Instrumentszeugen  (m)  vorgeladen  werden.  Seltener ¬
  werden  hier  einzelne  Urkunden  sogleich  ganz
verworfen  (n),  vielmehr  dem  Producten  alle  Einreden ¬
  gewöhnlich  vorbehalten  (o).
§.  201.
(4)  Claproth's  Grunds.  von  Verf.  der  Relat.  §.  118.
(*)  Dies  geschieht  vorzüglich  alsdann,  wenn  die  Antretung =
  des  Urkundenbeweises  zugleich  eine  wahre
Beweisausführung  enthält.
(l)  Claproth's  ord.  Pr.  §.  238.  Gönner  II.  54.
§.  7.
(m)  J.  H.  Böhmer  I.  E.  P.  L.  2.  tit.  22.  §.  4.  Joh.  Fr.
Wahl  de  recognitione  instrument.  per  testes,  et  comparat. ¬
  litterar.  Goett.  1743.
(n)  Weil  sie  leicht  adminiculiren,  und  unnöthige
Rechtsmittel  die  Sache  sonst  nur  aufhalten.
(o)  Dies  versteht  sich  von  selbst.  Wernher  pte  4.  obs.
179.  Danz  ord.  Pror.  §.  324.  not.  b)  und  331.
            
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