Volltext : Sehling, Emil: ¬Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien

§  7.  Der  Kalibergbau  in  der  Provinz  Hannover.
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Es  wird  sich  dabei  auch  Gelegenheit  ergeben,  diese  oder  jene
Bestimmung  zu  kritisieren.
Wird  der  Entwurf  von  1903  Gesetz,  so  sind  die  wichtigsten ¬
  Bedenken  beseitigt.  Nicht  als  ob  alle  Wünsche  dadurch ¬
  Berücksichtigung  gefunden  hätten.  Der  Gesetzgeber
ist  auch  gar  nicht  in  der  Lage  alle  zu  erfüllen.  Da  wird
z.  B.  in  „Deutschlands  Kaliindustrie“  1902  S.  201  ff.  ausgeführt: ¬
  „Infolge  der  rechtlichen  Verhältnisse  muß  jeder,  der
in  Hannover  Salz  auf  fremdem  Grund  abbauen  will,  das  Recht
dazu  vom  Grundeigentümer  erwerben.  Als  Gegenleistung  wird
gewöhnlich  die  Verpflichtung  übernommen,  für  jeden  Zentner
Salz  2  Pfennige  an  die  Gesamtheit  der  beteiligten  Grundeigentümer -
  zu  zahlen  (Förderzins);  gewöhnlich  auch,  zu  gewissen ¬
  Zeiten  mit  Bohrung  und  Schachtbau  zu  beginnen  und
bis  dahin  Wartegeld  zu  zahlen.  Förderzins  und  Wartegeld
belasten  die  Bohrgesellschaft  oft  im  Übermaß.  Es  ist  stellenweise ¬
  ein  Förderzins  von  6  Pfennigen  und  noch  mehr  vereinbart. ¬
  Die  Verpflichtung,  mit  dem  Schachtbau  zu  beginnen,
hat  wiederholt  zu  übereilten  Schritten  geführt.  Andere  Verträge ¬
  begründen  nur  die  Verpflichtung  mit  dem  Schachtbau
zu  beginnen,  wenn  die  Bohrungen  beendet  sind.  In  solchen
Fällen  wurden  Bohrungen  schon  ganz  unnötigerweise  fortgesetzt, -
  sofern  die  für  den  Schachtbau  erforderlichen  Mittel
nicht  zu  beschaffen  waren  und  man  doch  den  Vertrag  in  Kraft
erhalten  wollte.  Endlich  haben  Wettbewerb  im  Abschluß
von  Kalisalzgewinnungsverträgen  und  Widerstand  einzelner
Grundbesitzer  gegen  solche  Abmachungen  oft  zu  einer  Zerstückelung -
  der  Gerechtsame  geführt.  Gerechtsame  greifen
nicht  selten  schachbrettartig  ineinander,  so  daß  ein  lohnender
Bergwerksbetrieb  ausgeschlossen  erscheint.  Eine  gesetzliche
Regelung  auch  dieser  Verhältnisse  ist  daher  unbedingt  erforderlich. -

Viele  von  den  hier  vorgetragenen  Wünschen  sind  gesetzgeberisch ¬
  nicht  erfüllbar.  Es  muß  den  Parteien  selbst  überlassen ¬
  bleiben,  sich  durch  vernünftige  Verträge  zu  sichern.
            
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