Volltext : Sehling, Emil: ¬Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien

§  7.  Der  Kalibergbau  in  der  Provinz  Hannover.
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„Bergwerkseigentum“  und  die  „Kohlenbergbaugerechtigkeit“  in
Sachsen  in  einem  und  demselben  Gesetze,  einer  lex  satura,
geregelt  sind,  vermag  der  letzteren,  die  auf  dem  Eigentume
des  Grundeigentümers  aufgebaut  ist,  nicht  den  „bergrechtlichen“ ¬
  Charakter  zu  verleihen.  Und  daß  dies  ebensowenig
durch  die  Übertragung  der  bergpolizeilichen  Vorschriften  der
Fall  ist,  ist  oben  gezeigt.  Indem  man  in  Sachsen  durch  die
VO.  vom  12.  Mai  1900  den  Abbau  aller  unterirdisch  betriebenen
Gruben  und  Brüche  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  unterstellt ¬
  hat,  ist  dieser  Abbau  deshalb  noch  nicht  unter  den
Begriff  des  „Bergrechts“  gefallen,  er  ist  nach  wie  vor  „Gewinnung ¬
  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  unterliegenden ¬
  Minerals“  nach  Art.  68  EG.  BGB.  verblieben.
Es  ist  aber  noch  ein  Bedenken  zu  zerstreuen.
Der
Art.  68  EG.  BGB.  reserviert  bloß  die  landesrechtlichen  Vorschriften, ¬
  welche  „die  Belastung“  eines  Grundstücks  bezwecken; ¬
  er  scheint  also  nicht  die  wirklich  selbständigen
Abbaugerechtigkeiten  im  Auge  zu  haben,  sondern  nur  dingliche ¬
  Rechte  an  fremder  Sache,  die  an  dem  belasteten  Grundstücke ¬
  kleben  und  bei  der  Zwangsversteigerung  dieses  letzteren
unter  Umständen  erlöschen.  Die  kgl.  sächsische  Literatur
scheidet  daher  scharf  zwischen  „Kohlenbergbaurechten“  und
sonstigen  „Abbaurechten“.  Nur  die  letzteren  bringt  sie  unter
den  Art.  68,  die  ersteren  unter  Art.  67.
Hiergegen  ist  folgendes  zu  bemerken.  Das  Wesen  der
„Selbständigkeit“  ist  keineswegs  feststehend  und  in  allen
Fällen  dasselbe.  Auch  das  „Erbbaurecht“  des  BGB.  ist  eine
selbständige  Gerechtigkeit  und  kann  doch  durch  die  Zwangsversteigerung ¬
  des  belasteten  Grundstücks  erlöschen,  es  ist  zugleich ¬
  eine  „Belastung  des  Grundstücks“.  Andere  selbständige
Gerechtigkeiten  sind  allerdings,  wie  wir  unten  sehen  werden,
in  ihrer  Selbständigkeit  weiter  entwickelt.  Aber  auch  bei
Untersuchung  über  die  Rationalität  des  Bergbaus  und  die  Erteilung  eines
Abbauscheins  vorgeschrieben  ist.
            
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