Volltext : Sehling, Emil: ¬Die Rechtsverhältnisse an den der Verfügung des Grundeigentümers nicht entzogenen Mineralien

§  7.  Der  Kalibergbau  in  der  Provinz  Hannover.
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und  durch  dieses  Recht  näher  bestimmt  wird,  ferner  2.  daß
das  Mineral  ein  solches  ist,  welches  in  dem  betreffenden
Rechtsgebiete,  für  welches  die  Spezialvorschriften  bestehen,
den  bergrechtlichen  Vorschriften  nicht  vorliegt,  so  trifft  der
erste  Punkt  wohl  auf  das  preußische  Gesetz  vom  22.  Februar
1869,  nicht  aber  auf  das  königlich  sächsische  Recht  zu.  Denn
die  von  den  Motiven  und  Kommentaren  citierten  königlich  sächsischen ¬
  Vorschriften,  VO.  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen ¬
  betr.,  vom  9.  Januar  1865  §  114  Nr.  5,  §  124  Nr.  8,  handeln ¬
  ganz  allgemein  von  der  Beschränkung  des  Eigentums
durch  „Überlassung  des  Abbaus  von  Fossilien“.  Wo  sind  da
die  „landesrechtlichen  Spezialvorschriften“?  Wenn  aber  diese
ganz  allgemeine  Vorschrift  der  Eintragbarkeit  des  „Abbaurechts -
  auf  Fossilien“  den  Motiven  als  Beispiel  für  Art.  68
vorschwebte,  so  ist  nicht  einzusehen,  warum  die  Beispiele  des
sächsischen  Kohlenbergbaus  und  des  hannöverschen  Kalibergbaus ¬
  nicht  unter  denselben  Paragraphen  zu  bringen  sein  sollen.
Für  das  Königreich  Sachsen  liegen  allerdings  die  Dinge
etwas  eigenartig.  Bekanntlich  sind  dort  die  Kohlen  dem
Grundeigentümer  vorbehalten,  der  Kohlenbergbau  ist  aber  dem
öffentlichen  Bergrechte  unterworfen  und  es  ist  die  Möglichkeit
der  Begründung  von  „selbständigen  Kohlenabbaugerechtigkeiten“ ¬
  vorgesehen.  Genau  so,  wie  es  in  Preußen  durch  das
G.  vom  22.  Februar  1869  für  die  Kohlenabbaurechte  in  der
Provinz  Sachsen  geschehen  ist.  Aber  das  Eigentümliche  für
Sachsen  besteht  darin,  daß  die  Regelung  nicht  in  einem  besonderen ¬
  Gesetze,  sondern  in  dem  allgemeinen  Berggesetze -
  erfolgt  ist.  Dieser  rein  äußere  Umstand  kann  aber
doch  sicherlich  nichts  an  dem  aus  den  materiellen  Verhältnissen
geschöpften  obigen  Resultate  ändern.*)  Der  Umstand,  daß  das
*)  Auch  der  Umstand  nicht,  den  wir  nicht  übersehen  wollen,  daß  das
sächsische  Kohlenbergbaurecht  in  höherem  Grade  bergrechtlichen  Normen
unterstellt  ist,  als  das  preußische  in  der  Provinz  Sachsen,  wie  z.  B.  dort
für  den  Erwerb  der  besonderen  civilrechtlichen  Vorrechte  eine  bergbauliche
            
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