Volltext : Kritische Einleitung in das gesammte Recht des französischen Reiches (Bd. 1, Bürgerliches Recht ; Abt. 2)

1
.
.
B.
des  Code  Nap.  gestand,  daß  dessen  EntwickeBearbeiter ¬

1
lung  ihm  die  allermeiste  Mühe  gemacht  habe.  Er  wurde
ehe  er  angenommen  wurd
sechsmal  umgearbeitet
und
doch  kam  diese  Annahme  nur  dadurch  zu  Stande,  daß  man
verschiedene  wichtige  Punkte  ganz  unentschieden  ließ.
zeigt  sich
Wirk
auch
in  diesem  Titel
der  Mangel
eines  höchsten  leitenden
Grundsatzes  ganz  besonders.  Man
konnte  nicht  zu  einem  einfachen  und  festen  System
gelangen,
so  lange  man  zwischen  Betrachtungen  der  Nützlichkeit  und
Schicklichkeit  hin  und
her  schwankte,  und  nicht  blos  auf
das  Rechte  sah.  Man  folgte  bald  römischen  Ansichten,  wie
bei  den  Bestimmungen  über  die  Wirkungen  des  bürgerlichen
Todes,  bald  den  alten
Zebrauchen  des  französischen  Rechts,
die  schon  langst  von  der  ersten  Nationalversammlung,  und
wohl  nicht  mit  Unrecht,  verworfen  und  abgeschafft  worden
waren.  Gänzliche  Unbekanntschaft  mit  dem,  was  auser
Frankreich  vorgeht,  war  die  Veranlassung  zu  Wiederherstellung
  eines
alten  Misbrauches,  von  welchem  bald  weiter  die
Rede  seyn  wird.
2
Freie  —  Sklaven.
1
Wir  müssen,  um  die  Rechtsfähigkeit  der  französischen
Unterthanen  vollständig  darzustellen,  über  den  Code  Napohinausgehen.

leon  etwas
Jn  denselben  wird  der  Sklaverei
nicht  erwähnt,  und  auf  dem  festen  Lande  findet  sie  auch
cht  mehr  statt.
Schon  vor  der  Revoliition  und
eit  den
eiten  Ludwigs  des  Heiligen  war  der  Grundsatz  geltend:
—
2)  Maleville  Analyse
I.  p.  16.
            
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