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B.
des Code Nap. gestand, daß dessen EntwickeBearbeiter ¬
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lung ihm die allermeiste Mühe gemacht habe. Er wurde
ehe er angenommen wurd
sechsmal umgearbeitet
und
doch kam diese Annahme nur dadurch zu Stande, daß man
verschiedene wichtige Punkte ganz unentschieden ließ.
zeigt sich
Wirk
auch
in diesem Titel
der Mangel
eines höchsten leitenden
Grundsatzes ganz besonders. Man
konnte nicht zu einem einfachen und festen System
gelangen,
so lange man zwischen Betrachtungen der Nützlichkeit und
Schicklichkeit hin und
her schwankte, und nicht blos auf
das Rechte sah. Man folgte bald römischen Ansichten, wie
bei den Bestimmungen über die Wirkungen des bürgerlichen
Todes, bald den alten
Zebrauchen des französischen Rechts,
die schon langst von der ersten Nationalversammlung, und
wohl nicht mit Unrecht, verworfen und abgeschafft worden
waren. Gänzliche Unbekanntschaft mit dem, was auser
Frankreich vorgeht, war die Veranlassung zu Wiederherstellung
eines
alten Misbrauches, von welchem bald weiter die
Rede seyn wird.
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Freie — Sklaven.
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Wir müssen, um die Rechtsfähigkeit der französischen
Unterthanen vollständig darzustellen, über den Code Napohinausgehen.
leon etwas
Jn denselben wird der Sklaverei
nicht erwähnt, und auf dem festen Lande findet sie auch
cht mehr statt.
Schon vor der Revoliition und
eit den
eiten Ludwigs des Heiligen war der Grundsatz geltend:
—
2) Maleville Analyse
I. p. 16.