Inhaltsverzeichnis : Diplomatisch practische Beyträge, zu dem deutschen Lehnrecht und zu der westphälischen Fehmgerichts-Verfaßung (Th. 1 (1797))

Sche.  Schr.
Testa.
Register.
Schenckung.  Wird  negirt.  419.
Mandatum  quidem  morte  Mandatoris  solvitur,
si  tamen  per  ignorantiam  impletum  est,  tunc  actio
utilis  competit.  419.
—  Dahero  wurde  auch  davor  gehalten,  daß  die  erst
nach  dem  Tod  des  Herrn  Majors  von  Bülow  confirmirte -
  Schenckung  dennoch  gültig  seyn  müsse,  weil  der
Mandatarius  von  dessen  Tod  wegen  des  weiten  Wegs
einige  Nachricht  nicht  hat  erlangen  können.  ibid.
Und  dieses  wird  noch  vielmehr  von  einer  donatione
remuneratoria  behauptet,  weil  solche  einer  gerichtlichen -
  Insinuation  nicht  einmal  bedarf.  ibid.
Wann  die  Donatio  keine  Clausulas  executivas  in
sich  enthält,  so  kan  auch  kein  Mandatum  de  adimplendo -
  S.  C.  erkannt  werden.  422.
Urkund  der  am  Kays  Reichs  Cammergericht  confirmirten -
  Donationis  inter  vivos  zwischen  v.  Bülow
und  Demoiselle  Wiel  ist  angeführt.  423.
Der  Schenckungsbrief  selbsten  aber.  424.-431.
Schreiben  um  Bericht.  Wann  solches  in  Appellar.
Sachen  erkannt,  ob  das  Quadrimestre  so  lang  ruhe
bis  der  vom  Untergericht  zum  Obergericht  eingelauffene
Bericht  zum  Gegenbericht  communiciret  worden.
vid.  Appellatio.
T.
Testamentum.  Von  einem  Testam.  anom.  oder  Paslit.  30.
—  Facti  species  in  causa  Florentin  ctra  Florentin
modo  Schmetzische  Erben,  wird  angeführt.  31.  s9.
secundum  jus  commune  superstes  Conjugum
in  Testam  reciproco  mortui  Voluntatem  non,  bene
vero  ratione  sui  Testam.  liberam  retinet  facult.  44.
Si  alter  conjugum  cum  consensu  alterius  de
utriusque  bonis  testatur,  tunc  Testamentum  transit
in  Contractum  &  fit  irrevocabile.  ibid.
Sententia  Cameralis  wird  angeführt.  54.
Das  Testam  ist  selbst  in  extenso  beygedruckt.  56.  sq.
nach  Hamburgischem  Statuto  speciali  verfällt
das  gesammte  in  communione  bonorum  gestandene
Vermogen  nach  eines  Ehegatten  Tod  sogleich
auf  den  überlebenden  und  Kinder,  und  darf
dahero
Max-Planck-Institut  für
            
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