IV
Vorrede.
nur mehrere Kläger auftreten, sondern von diesen auch
oft zugleich mehrere Klagen ventilirt werden. Gleich
zu Anfange zeigt sich sein abweichender Gang. Denn
der Richter fängt mit der Execution an, nimmt alle
Güter des Gantmanns in Beschlag und dieser verliert
die Disposition über sein Vermögen. Sodann werden =
— auch wider die gemeine Verfahrungsart - die
Gläubiger ad agendum provocirt; jedoch ist die Folge
ihres Ausbleibens nicht| |
wie bei andern Provocationsprocessen, =
Verlust der Foderung, sondern nur Ausschließung ¬
von der gegenwärtigen Concursmasse. Bis
zum Liquidationstermin ist nur ein Proceß. Allein von
jetzt an loͤst er sich in viele einzelne Proceße auf, diese
laufen in besondern Acten mit einzelnen Verfahren neben ¬
einander fort, und nur in dem darauf folgenden ¬
Locationsurthel und Distributionsbescheid finden
sie wieder einen gemeinschaftlichen Beruͤhrungspunkt.
Auch der Beweis hat viele Eigenthümlichkeiten, indem ¬
z. B. das Geständniß des Schuldners, sonst
das beste Beweismittel, hier gerade die wenigste
Kraft hat. Ferner kommen mehrere Parteien vor,
denn bald streiten sich die Glaͤubiger mit dem Stellvertreter ¬
des Schuldners uͤber die Wahrheit der Foderungen, ¬
bald gerathen jene unter sich wegen des Vorzugs
ihrer Foderungen an einander; bald stellt sich ein Drit¬