Metadaten : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und königl. sächs. Rechten

IV
Vorrede.
nur  mehrere  Kläger  auftreten,  sondern  von  diesen  auch
oft  zugleich  mehrere  Klagen  ventilirt  werden.  Gleich
zu  Anfange  zeigt  sich  sein  abweichender  Gang.  Denn
der  Richter  fängt  mit  der  Execution  an,  nimmt  alle
Güter  des  Gantmanns  in  Beschlag  und  dieser  verliert
die  Disposition  über  sein  Vermögen.  Sodann  werden =
  —  auch  wider  die  gemeine  Verfahrungsart  -  die
Gläubiger  ad  agendum  provocirt;  jedoch  ist  die  Folge
ihres  Ausbleibens  nicht|  |
wie  bei  andern  Provocationsprocessen, =
  Verlust  der  Foderung,  sondern  nur  Ausschließung ¬
  von  der  gegenwärtigen  Concursmasse.  Bis
zum  Liquidationstermin  ist  nur  ein  Proceß.  Allein  von
jetzt  an  loͤst  er  sich  in  viele  einzelne  Proceße  auf,  diese
laufen  in  besondern  Acten  mit  einzelnen  Verfahren  neben ¬
  einander  fort,  und  nur  in  dem  darauf  folgenden ¬
  Locationsurthel  und  Distributionsbescheid  finden
sie  wieder  einen  gemeinschaftlichen  Beruͤhrungspunkt.
Auch  der  Beweis  hat  viele  Eigenthümlichkeiten,  indem ¬
  z.  B.  das  Geständniß  des  Schuldners,  sonst
das  beste  Beweismittel,  hier  gerade  die  wenigste
Kraft  hat.  Ferner  kommen  mehrere  Parteien  vor,
denn  bald  streiten  sich  die  Glaͤubiger  mit  dem  Stellvertreter ¬
  des  Schuldners  uͤber  die  Wahrheit  der  Foderungen, ¬
  bald  gerathen  jene  unter  sich  wegen  des  Vorzugs
ihrer  Foderungen  an  einander;  bald  stellt  sich  ein  Drit¬
            
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