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welcher die Scheidung ausgcwirkt hat, für den unschuldigen *
Theil gehalten- Haben beide Theile sich Vergehungen zu
Schulden kommen lassen, so kann nach Zachariä §. 477.
u. f. kein Theil auf die Vortheile des unschuldigen Theils
Anspruch machen. Uebrigcns stehen nach dem Code civil
alle Vergehungen sich einander gleich und der Unterschied
zwischen einem Uebergewicht der Schuld und einer minde-
ren Schuld, welchen das Landrecht macht, ist dem fran-
zösischen Rechte fremd.
§. 751. Die Auseinandersetzung des Vermögens wird
auch nach französischem Recht sowohl im Falle des Todes,
als der Scheidung und der beständigen Separation, nach
gleichen Grundsätzen behandelt. (Art. 311. 1441. 1564.)
752—754. Leben die Eheleute in Dotal-Verhält-
niffen, so sind
1) die Mobilien, welche dem Manne nicht verkauft
worden oder deren Eigenthum, auf denselben überhaupt
nicht übergegangen ist, nach ihrem dermaligen Bestände
und in ihrem dermaligen Zustande in natura an die Frau
herauszugrben. Für den Schaden, der durch den Ge-
brauch und ohne sein Verschulden entstanden ist, ist er
nicht verantwortlich. (Art. 1566.) Es gelten hierbei die
Regeln vom Nießbrauch. Zachariä §. 540.
2) Für die Verringerungen an Grundstücken hastet
der Mann nach den Regeln des Nießbrauchs. Für die
Verbesserungen kann er Vergütung fordern. Zachariä
H. 540. Anmerkung 3 und 21.
3) Auch nach französischem Recht bleiben die Schen-
kungen der Ehegatten unter einander gültig, (ex arg. Art.
299. 300. 1094.)
4) Hochzeitsgcschenke, die nicht einem der Ehegatten
besonders gemacht worden, sind gemeinschaftliches Eigcn-
thum. cf. Zachariä §. 534.
§. 755 — 758. Haben beide Eheleute in Güterge-
meinschaft gelebt, so wirb bei Trennung der Ehe das in
die Gemeinschaft gekommene Vermögen unter ihnen zu glei-
chen Theilen getheilt, ohne daß der Eine oder der Andere
das von ihm eingebrachte oder während der Ehe durch
Erbschaft, Geschenke oder Glücksfälle "erworbene Vermögen
im Voraus zurückzunehmen, berechtigt ist. (Art. 1468—1474.)
Zn die Gemeinschaft fällt: