Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts ([N.F.] 1852, Beil.-H. (1852))

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sind,  die  schon  dadurch  verwirkte  Strafe  zu  erkennen,  da
sonst  z.  B.  ein  Mörder,  der  zugleich  jene  Eidesverletzung
sich  zu  Schulden  hat  kommen  lassen,  durch  die  Strafe  des
letztern  zu  gering  büßen  würde;  bei  einer  solchen  Concurrenz -
  muß  die  Strafe  der  schwerern  Verwirkung  statt  finden.
Ueberall  wird  ein  Vorbehalt  gemacht  wegen  künftig  zu  besorgender -
  Angriffe,  wo  dann  Sicherstellung,  Caution,  selbst
dauernde  Haft  bedingt  sind  6).
§.  11.
Die  Bamb.  und  Brand.  H.  G.  O.  bestimmen
Art.  130  „Straff  der  Ketzerei."  „Item  wer  durch
den  ordentlichen  geystlichen  Richter  für  einen  Ketzer  erkannt,
und  dafür  dem  weltlichen  Richter  geantwort  wurde,  der
sol  mit  dem  feur  vom  leben  zum  todt  gestrafft  werden."
Hier  liegt  ein  unzweifelhafter  Fall  eines  außerhalb
der  weltlichen  Gerichtsbarkeit  stehenden,  nur  von  der  Kirche
für  ein  solches  erklärten  Verbrechens  vor,  in  welcher  Hinsicht -
  übrigens  das  Gesetz  hier  nichts  Neues,  von  der  frühern
Auffassung  und  Behandlungsweise  der  Sache  Abweichendes
bestimmt.  Ueber  das  Verbrechen  (crimen  haereticae  pravitatis) -
  urtheilt  der  geistliche  Richter;  nur  behufs  der  Vollstreckung -
  der  Strafe  sollte  der  Verurtheilte  dem  weltlichen
Richter  überantwortet  werden  54).
63)  Die  Bamb.  und  Brand.  H.  G.  O.  Art.  129  verweisen
auf  Art.  202  (vgl.  mit  Art.  221).  Von  den  beiden  Projekten -
  Art.  114  läßt  das  erste  das  Citat  unausgefüllt,  das
zweite  führt  den  Art.  183  an,  die  C.  C.  C.  den  Art.  176,
während  dem  Art.  221  der  Bamb.  und  Brand.  H.  G.  O.
die  Projekte  Art.  203,  die  P.  G.  O.  Art.  195  entsprechen.
64)  Indeß  bestimmte  der  Abschied  des  Reichstags  zu  Speyer  an.
1529  §.  6:  „Daß  alle  und  jede  Wiedertaufer  und  Wiedergetaufte" -
  —  (wobei  der  „Wiedertauf"  als  „alte  Ketzerei
bezeichnet  wird)  Mann=  und  Weibs=Personen  verständigen  Alters, -
  vom  naturlichen  Leben  zum  Todt,  mit  Feuer,  Schwert
oder  dergleichen,  nach  Gelegenheit  der  Personen  ohne  vorgehend -
  der  geistlichen  Richter  Inquisition  gericht
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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