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sind, die schon dadurch verwirkte Strafe zu erkennen, da
sonst z. B. ein Mörder, der zugleich jene Eidesverletzung
sich zu Schulden hat kommen lassen, durch die Strafe des
letztern zu gering büßen würde; bei einer solchen Concurrenz -
muß die Strafe der schwerern Verwirkung statt finden.
Ueberall wird ein Vorbehalt gemacht wegen künftig zu besorgender -
Angriffe, wo dann Sicherstellung, Caution, selbst
dauernde Haft bedingt sind 6).
§. 11.
Die Bamb. und Brand. H. G. O. bestimmen
Art. 130 „Straff der Ketzerei." „Item wer durch
den ordentlichen geystlichen Richter für einen Ketzer erkannt,
und dafür dem weltlichen Richter geantwort wurde, der
sol mit dem feur vom leben zum todt gestrafft werden."
Hier liegt ein unzweifelhafter Fall eines außerhalb
der weltlichen Gerichtsbarkeit stehenden, nur von der Kirche
für ein solches erklärten Verbrechens vor, in welcher Hinsicht -
übrigens das Gesetz hier nichts Neues, von der frühern
Auffassung und Behandlungsweise der Sache Abweichendes
bestimmt. Ueber das Verbrechen (crimen haereticae pravitatis) -
urtheilt der geistliche Richter; nur behufs der Vollstreckung -
der Strafe sollte der Verurtheilte dem weltlichen
Richter überantwortet werden 54).
63) Die Bamb. und Brand. H. G. O. Art. 129 verweisen
auf Art. 202 (vgl. mit Art. 221). Von den beiden Projekten -
Art. 114 läßt das erste das Citat unausgefüllt, das
zweite führt den Art. 183 an, die C. C. C. den Art. 176,
während dem Art. 221 der Bamb. und Brand. H. G. O.
die Projekte Art. 203, die P. G. O. Art. 195 entsprechen.
64) Indeß bestimmte der Abschied des Reichstags zu Speyer an.
1529 §. 6: „Daß alle und jede Wiedertaufer und Wiedergetaufte" -
— (wobei der „Wiedertauf" als „alte Ketzerei
bezeichnet wird) Mann= und Weibs=Personen verständigen Alters, -
vom naturlichen Leben zum Todt, mit Feuer, Schwert
oder dergleichen, nach Gelegenheit der Personen ohne vorgehend -
der geistlichen Richter Inquisition gericht
Vorlage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin