Metadaten : Schulze-Besse, Heinrich: ¬Der Bierlieferungsvertrag

Der  mit  anderen  Vereinbarungen  verbundene  Bierlieferungsvertrag.
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Handelszweigen  von  jeher  eine  große  Rolle  spielen,  erheblich  zur
Förderung  der  erwünschten  Interessensolidarität  zwischen  den  aufeinander ¬
  angewiesenen  Gewerben  beitragen.
Allerdings  ist  aber  auch  nicht  zu  leugnen,  daß  gerade  die  Benutzung ¬
  eines  so  wertvollen  Hilfsmittels  für  die  Anbahnung  und
Sicherung  erwünschter  Kundschaftsbeziehungen,  wie  das  Kreditgeben,
leicht  zu  einem  Mißbrauch  führen  kann.  Es  darf  ferner  nicht  geleugnet
werden,  daß  immerhin  die  Möglichkeit  vorhanden  ist,  daß  eine  Brauerei,
anstatt  die  Gewährung  von  Darlehen  und  sonstiger  geschäftlicher  Vorteile, ¬
  wie  es  der  Natur  der  Sache  entsprechen  sollte,  als  eine  Gegenleistung ¬
  für  die  vom  Wirt  vertraglich  zugestandene  dauernde  Bierabnahmeverpflichtung ¬
  zu  erachten,  jene  vielmehr  zu  einem  weiteren
Nötigungsmittel  ausnutzt  und  den  Wirt  in  eine  willkürliche  Abhängigkeit ¬
  von  ihr  zu  bringen  sucht,  ohne  daß  es  deshalb  gleich  zu  einer
wucherischen  Ausbeutung  zu  kommen  braucht.
Vor  derartigen  weitergehendeu  Bestrebungen  kann  nicht  dringend
genug  gewarnt  werden.  Die  erst  kurze  Zeit  hinter  uns  liegende
Ara  der  Kämpfe  um  die  Brausteuererhöhung,  die  so  manches  zutage
gefördert  hat,  was  an  Beschwerden  und  Mißhelligkeiten  in  dem
beiderseitigen  Verhältnis  zwischen  Wirt  und  Brauern  sich  fand,  hat
auch  nicht  zum  wenigsten  auf  dem  Gebiete  der  Kreditgewährung  wertvolle ¬
  Fingerzeige  dafür  geboten,  daß  hier  starke  Gegensätze  bestehen,
und  daß  die  wenn  auch  im  allgemeinen  in  der  Kampfstimmung  stark
übertriebenen  Beschwerden  der  Gastwirte  und  ihrer  Verbände  über  die
angeblich  so  weit  verbreitete  „Schuldknechtschaft"  ihres  Standes  die
beiderseitigen  Interessen  vielfach  schädigen.  Daß  solche  Beschwerden
auch,  wenn  sie  in  der  nun  einmal  üblichen  Übertreibung  an  die  Öffentlichkeit ¬
  gelangen,  geeignet  sind,  dem  Ansehen  der  Brauereien  Abbruch
zu  tun,  steht  außer  Frage.
Es  ist  daher  nicht  nur  ein  Gebot  kaufmännischer  Klugheit  für
den  einzelnen,  sondern  auch  der  geschäftlichen  Moral  als  Angehöriger
eines  geachteten  Erwerbsstandes,  daß  jede  Brauerei  bei  Abschließung
solcher  Verträge  sich  bewußt  zu  bleiben  hat  der  Grenze,  die  sie  darin
ihren  Gegenkontrahenten  gegenüber  innehalten  soll.  Allerdings  ist  zuzugeben, ¬
  daß  manche  Wirte,  besonders  wo  der  Personalkredit  in
Frage  kommt,  es  den  Brauereien  geradezu  nötig  machen,  bei
ihren  Darlehnsverträgen  eine  weitergehende  Strenge  walten  zu
lassen,  die  für  den  mit  den  Verhältnissen  nicht  näher  Vertrauten  sehr
wohl  den  Eindruck  der  Härte  zu  erzeugen  geeignet  ist.  Der  Einwand,
            
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