Der mit anderen Vereinbarungen verbundene Bierlieferungsvertrag.
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Handelszweigen von jeher eine große Rolle spielen, erheblich zur
Förderung der erwünschten Interessensolidarität zwischen den aufeinander ¬
angewiesenen Gewerben beitragen.
Allerdings ist aber auch nicht zu leugnen, daß gerade die Benutzung ¬
eines so wertvollen Hilfsmittels für die Anbahnung und
Sicherung erwünschter Kundschaftsbeziehungen, wie das Kreditgeben,
leicht zu einem Mißbrauch führen kann. Es darf ferner nicht geleugnet
werden, daß immerhin die Möglichkeit vorhanden ist, daß eine Brauerei,
anstatt die Gewährung von Darlehen und sonstiger geschäftlicher Vorteile, ¬
wie es der Natur der Sache entsprechen sollte, als eine Gegenleistung ¬
für die vom Wirt vertraglich zugestandene dauernde Bierabnahmeverpflichtung ¬
zu erachten, jene vielmehr zu einem weiteren
Nötigungsmittel ausnutzt und den Wirt in eine willkürliche Abhängigkeit ¬
von ihr zu bringen sucht, ohne daß es deshalb gleich zu einer
wucherischen Ausbeutung zu kommen braucht.
Vor derartigen weitergehendeu Bestrebungen kann nicht dringend
genug gewarnt werden. Die erst kurze Zeit hinter uns liegende
Ara der Kämpfe um die Brausteuererhöhung, die so manches zutage
gefördert hat, was an Beschwerden und Mißhelligkeiten in dem
beiderseitigen Verhältnis zwischen Wirt und Brauern sich fand, hat
auch nicht zum wenigsten auf dem Gebiete der Kreditgewährung wertvolle ¬
Fingerzeige dafür geboten, daß hier starke Gegensätze bestehen,
und daß die wenn auch im allgemeinen in der Kampfstimmung stark
übertriebenen Beschwerden der Gastwirte und ihrer Verbände über die
angeblich so weit verbreitete „Schuldknechtschaft" ihres Standes die
beiderseitigen Interessen vielfach schädigen. Daß solche Beschwerden
auch, wenn sie in der nun einmal üblichen Übertreibung an die Öffentlichkeit ¬
gelangen, geeignet sind, dem Ansehen der Brauereien Abbruch
zu tun, steht außer Frage.
Es ist daher nicht nur ein Gebot kaufmännischer Klugheit für
den einzelnen, sondern auch der geschäftlichen Moral als Angehöriger
eines geachteten Erwerbsstandes, daß jede Brauerei bei Abschließung
solcher Verträge sich bewußt zu bleiben hat der Grenze, die sie darin
ihren Gegenkontrahenten gegenüber innehalten soll. Allerdings ist zuzugeben, ¬
daß manche Wirte, besonders wo der Personalkredit in
Frage kommt, es den Brauereien geradezu nötig machen, bei
ihren Darlehnsverträgen eine weitergehende Strenge walten zu
lassen, die für den mit den Verhältnissen nicht näher Vertrauten sehr
wohl den Eindruck der Härte zu erzeugen geeignet ist. Der Einwand,