fullscreen : Bolley, Heinrich Ernst Ferdinand: Drey und dreyssig Aufsätze über Testamente, Erbschafts- und andere Theilungen, besonders Theilungs-Berechnungen, Gannt- und verwandte Rechts-Geschäfte für Rechts-Gelehrte und Schreiber

367
den;  da  dieser  Verlust  nach  der  Form  der  gewöhnlichen
Berechnungen  von  der  Forderung  der  Errungenschaft,
und  nicht  von  der  des  Heirath=Guts  abgezogen  worden
ist;  mithin  die  Frau  denselben  doppelt  leiden  würde,
wenn  sie  unter  dem  Titel  des  Heirath=Guts  bloß
den  Antheil  ihres  Mannes  zu  fordern  hätte;  und
wenn  dann  doch  ihr  eigener  Antheil  noch  von  der
Forderung  wegen  der  Errungenschaft  abgezogen  bliebe! ¬
  Ob  aber  auch  jene  400  fl.,  welche  als  Forderung
gegen  den  Mann  noch  übrig  bleiben,  durch  Compensation ¬
  für  erloschen  zu  achten  seyn;  das  ist  bloß  aus  den
Grundsätzen  zu  beurtheilen,  die  wir  bey  dem  zweyten
aus  dem  angeführten  Grunde  solche  ansprechen.  Bloß
persönliche  Forderungen  sind  es  also,  welche  die  Eheleute ¬
  gegen  einander  zu  machen  haben.
Zwar  ist  es  ein  bekannter  Grundsatz  der  würtembergischen ¬
  Rechts-Gelehrten,  daß  Social-Schulden
zuerst  von  der  Errungenschaft  bezahlt  werden  sollen.
(Vergl.  Gmelin  Diss.  alleg.  §.  24.  Harpprecht
resp.  67.  n.  50.  seqq.  Griesinger  Commentar  u.  s.  w.
Bd.  VII.  S.  236.)  Allein  die  tägliche  Erfabrung  lehrt
es,  daß  die  Rechts=Gelebrte  dadurch  keine  Absondeeung ¬
  der  Vermögens-Massen  eines  insolventen
Schuldners  andeuten  wollen.  Ist  einmal  die  Activ-Masse
im  Ganzen  gebildet;  so  werden  die  privative
Schulden  des  Mannes  mit  seinem  Antheil  der  SocialSchulden ¬
  bloß  nach  ihren  innern  Vorzügen  aus
dieser  Masse  berichtigt;  und  es  ist  kein  Zweifel,  daß  der
privative  Gläubiger  von  dem  errungenen  Vermögen  etwas
erhalten,  der  sociale  hingegen  durchfallen  kann.
Das  Land=Recht  und  die  Rechtsgelehrten  wollen  also
offenbar  nichts  sagen,  als:  daß  Vortheil  und  Schade  gemeinschaftlich ¬
  seyn  müssen,  daß  niemand  an  Geinn  denken -
  könne,  ohne  die  Verbindlichkeiten,  welche  auf  der  Ge¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer