Volltext : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Obligatio  tantum  naturalis.  II.  Die  einzelnen  Anwendungen.
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sich  auf  die  absolutio,  als  auf  eine  res  inter  alios  acta  nur
berufen  können,  wenn  sie  mit  dem  absolvirten  Schuldner  z.  B.
durch  Singularsuccession  in  einem  rechtlichen  Zusammenhange
stehen  73),  allein  auch  abgesehen  von  einem  solchen  Verhältniß,
muß  das  Pfandrecht  als  erloschen  gelten.  Denn  wenn  das
reisprechende  Erkenntniß  die  Erklärung  enthält,  daß  ein  debitum ¬
  nicht  existirt  habe,  so  liegt  darin,  weil  ohne  debitum  kein
Pfand  giltig  bestellt  werden  kann,  implicite  zugleich  ausgesprochen, ¬
  daß  die  für  eine  solche  (rechtlich  nicht  vorhandene)  Schuld
bestellten  Pfänder  rechtlich  nicht  als  solche  angesehen  werden
können  74)
Ist  dieses  aber  der  Grund,  warum  das  Pfandrecht,  einerlei
ob  vor  oder  nach  der  L.  C.  bestellt,  für  die  durch  absolutio,
wenn  auch  fälschlich,  negirte  Schuld  ungiltig  wird,  so  muß
ebenfalls  die  Fortdauer  der  Haftung  eines  fidejussor  für  das
debitum  des  absolutus  geleugnet  werden  75).  Ob  der  fidejus
sor  vor  oder  nach  der  L.  C.  bestellt  ist,  kann  nach  der  Bestimmung ¬
  der  L.  28.  C.  de  fidejussor.  (VIII,  41)  keinen  Unterschied ¬
  mehr  machen,  die  sidejussores  haften  bis  zur  Entscheidung, ¬
  und  falls  diese  condemnatorisch  ist,  auch  für  diese  76
die  absolutio  befreiet  dieselben  aber  um  so  gewisser,  als  ihnen
die  nach  späterem  Recht  überall  erforderliche  exceptio  rei  judicatae ¬
  allgemein  zugestanden  ist.
L.  7.  §.  1.  D.  de  excc.  (XLIV,  1).  Rei  autem  cohae73) ¬
  S.  v.  Savigny,  System.  VI.  §.  301.  Not.  h.  i.  —  Obl.  R.  I.
§.  11.  Not.  r.
Vgl.  auch  Roßhirt  a.  a.  O.  S.  144.  —  Man  hat  in  der  Entschei74) ¬

dung  der  L.  13.  cit.  einen  Widerspruch  mit  L.  14.  §.  1.  D.  de  pignor. ¬
  (XX,  1.)  —  s.  oben  S.  210.  —  finden  wollen,  allein  mit  Unrecht. ¬
  Denn  durch  die  absolutio  wird  nicht  sowohl  eine  obl.  so  aufgehoben, ¬
  daß  n.  o.  fortbesteht,  sondern  die  Existenz  einer  obl.  überall
geleugnet,  und  es  fragt  sich  dann,  ob  und  wie  weit  trotz  dieser  rechtlichen ¬
  Negation  die  causa  solvendi  sich  bethätigen  kann.
In  Bezug  auf  die  L.  60.  D.  de  fidej.  (XLVI,  1)  gilt  das  in  der
75)
vorigen  Note  Bemerkte.
Natürlich  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  die  post  1.  c.  bestellte  Bürg76) ¬

schaft  nur  pro  litis  exercitatione  bestellt  ist.  L.  8.  §.  3.  D.  de  fid.
(XLVI,  1.)
            
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