Obligatio tantum naturalis. II. Die einzelnen Anwendungen.
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sich auf die absolutio, als auf eine res inter alios acta nur
berufen können, wenn sie mit dem absolvirten Schuldner z. B.
durch Singularsuccession in einem rechtlichen Zusammenhange
stehen 73), allein auch abgesehen von einem solchen Verhältniß,
muß das Pfandrecht als erloschen gelten. Denn wenn das
reisprechende Erkenntniß die Erklärung enthält, daß ein debitum ¬
nicht existirt habe, so liegt darin, weil ohne debitum kein
Pfand giltig bestellt werden kann, implicite zugleich ausgesprochen, ¬
daß die für eine solche (rechtlich nicht vorhandene) Schuld
bestellten Pfänder rechtlich nicht als solche angesehen werden
können 74)
Ist dieses aber der Grund, warum das Pfandrecht, einerlei
ob vor oder nach der L. C. bestellt, für die durch absolutio,
wenn auch fälschlich, negirte Schuld ungiltig wird, so muß
ebenfalls die Fortdauer der Haftung eines fidejussor für das
debitum des absolutus geleugnet werden 75). Ob der fidejus
sor vor oder nach der L. C. bestellt ist, kann nach der Bestimmung ¬
der L. 28. C. de fidejussor. (VIII, 41) keinen Unterschied ¬
mehr machen, die sidejussores haften bis zur Entscheidung, ¬
und falls diese condemnatorisch ist, auch für diese 76
die absolutio befreiet dieselben aber um so gewisser, als ihnen
die nach späterem Recht überall erforderliche exceptio rei judicatae ¬
allgemein zugestanden ist.
L. 7. §. 1. D. de excc. (XLIV, 1). Rei autem cohae73) ¬
S. v. Savigny, System. VI. §. 301. Not. h. i. — Obl. R. I.
§. 11. Not. r.
Vgl. auch Roßhirt a. a. O. S. 144. — Man hat in der Entschei74) ¬
dung der L. 13. cit. einen Widerspruch mit L. 14. §. 1. D. de pignor. ¬
(XX, 1.) — s. oben S. 210. — finden wollen, allein mit Unrecht. ¬
Denn durch die absolutio wird nicht sowohl eine obl. so aufgehoben, ¬
daß n. o. fortbesteht, sondern die Existenz einer obl. überall
geleugnet, und es fragt sich dann, ob und wie weit trotz dieser rechtlichen ¬
Negation die causa solvendi sich bethätigen kann.
In Bezug auf die L. 60. D. de fidej. (XLVI, 1) gilt das in der
75)
vorigen Note Bemerkte.
Natürlich mit Ausnahme des Falles, daß die post 1. c. bestellte Bürg76) ¬
schaft nur pro litis exercitatione bestellt ist. L. 8. §. 3. D. de fid.
(XLVI, 1.)