Metadaten : Archiv für das Handelsrecht (Bd. 2 = H. 1/4 (1820))

Pflicht  des  Versicherten  bei  Ueberseglung.  353
den  Klägern  den  dispachirten  Schaden  auf
600  Tonnen  Waizen  —  mit  pro  resto
Beo.  K  5345=  2  f  6  9  sammt  den  Verzugszinsen -
  vom  9.  October  d.  J.,  als  dem
Tage  der  erhobenen  Klage,  gegen  eine  von
den  Klägern  zu  bestellende  suffisante  Bürgschaft -
  für  den  Belauf,  der  ihnen  für  die
verladenen  sechshundert  Tonnen  Waizen  von
dem  den  Schaden  verursacht  habenden  Packet¬Boot -
  ersetzt  werden  sollte,  innerhalb  acht
Tagen  zu  bezahlen  schuldig.  Wogegen  Kläger -
  nach  von  Seiten  des  Beklagten  geleistetem -
  Einschuß  zu  den  Proceßkosten  für  Rechnung -
  und  Gefahr  ihres  Versicherers  die
Eigner  des  Margate-Packet-Boot  gerichtlich -
  zu  belangen  verpflichtet  sind.
Es  ergeben  sich  aus  diesem  nur  soweit  hierher  gehörigen -
  Rechtsfalle  folgende  Sätze:
4.  Der  Versicherer  ist  auch  im  Fall  einer
Ueberseglung  gehalten,  innerhalb  zweier
Monate  dem  Versicherten  den  dadurch  erlittenen -
  Schaden  unverkürzt  zu  bezahlen.
Dieser  Satz  ist  mit  dem  mehrgedachten  Art.  3  und
mit  den  allgemeinen  im  Eingange  dieses  Aufsatzes  aufgestellten -
  Grundsätzen  in  vollkommener  Uebereinstimmung.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFC
            
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