Pflicht des Versicherten bei Ueberseglung. 353
den Klägern den dispachirten Schaden auf
600 Tonnen Waizen — mit pro resto
Beo. K 5345= 2 f 6 9 sammt den Verzugszinsen -
vom 9. October d. J., als dem
Tage der erhobenen Klage, gegen eine von
den Klägern zu bestellende suffisante Bürgschaft -
für den Belauf, der ihnen für die
verladenen sechshundert Tonnen Waizen von
dem den Schaden verursacht habenden Packet¬Boot -
ersetzt werden sollte, innerhalb acht
Tagen zu bezahlen schuldig. Wogegen Kläger -
nach von Seiten des Beklagten geleistetem -
Einschuß zu den Proceßkosten für Rechnung -
und Gefahr ihres Versicherers die
Eigner des Margate-Packet-Boot gerichtlich -
zu belangen verpflichtet sind.
Es ergeben sich aus diesem nur soweit hierher gehörigen -
Rechtsfalle folgende Sätze:
4. Der Versicherer ist auch im Fall einer
Ueberseglung gehalten, innerhalb zweier
Monate dem Versicherten den dadurch erlittenen -
Schaden unverkürzt zu bezahlen.
Dieser Satz ist mit dem mehrgedachten Art. 3 und
mit den allgemeinen im Eingange dieses Aufsatzes aufgestellten -
Grundsätzen in vollkommener Uebereinstimmung.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFC