Objekt : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 32 (1911))

Stipulation und Legat.

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(von sed ut expediatur quaestio) zeigen. Das Verdachts-
moment liegt eben hauptsächlich in der inneren Willkürlich-
keit der Entscheidnng. Es wäre begreiflich, wenn die
Stipulation auf 200 bei vorhandener Dos von 100 total gültig,
gleichzeitig aber gegen die a° rei uxoriae sine exc. doli ge-
geben wäre; oder auch, wenn sie total nichtig wäre. Daß
sie aber teilweise gültig ist, teilweise nichtig, ist sehr auf-
fallend. Außerdem wird der Verdacht noch durch das ‘sine
dubio1 verstärkt; zweifellos kann die Entscheidung des Pro-
culus nicht gewesen sein, weil Labeo und Javolenus für den
Fall, daß der Mann im Irrtum eine zu große Dos zurück-
versprochen hatte, entgegengesetzt entschieden hatten. Frei-
lich ist die Voraussetzung des Irrtums in unserer Stelle nicht
enthalten, aber sie ist auch nicht ausgeschlossen. Jedenfalls
ist daher diese Parallelisierung von Stipulation und Legat
mit einiger Reserve aufzunehmen.
V.
Nachdem hiermit eine Anzahl von Beeinflussungen der
Stipulationstheorie durch jene der Legate nachgewiesen sind,
ist nunmehr das Widerspiel in Betracht zu ziehen. Es läßt
sich, wenn auch nicht in größerem Umfange, so doch stellen-
weise beobachten, daß auf die Lehre vom Damnationslegat
obligationenrechtliche Vorstellungen eingewirkt haben.
1. Hierher zähle ich vorerst eine Lehre, die freilich nie
allgemein rezipiert, sondern nur von den Proculejanern unter
Widerspruch ihrer sabinianischen Zeitgenossen aufgestellt
worden ist. Kann demjenigen, der in potestate des Erben
steht, ein bedingtes Legat hinterlassen werden? ‘Pure* ihm
zu legieren ist bekanntlich nach allgemeiner Anschauung
unmöglich gewesen, weil der Gewalthaber-Erbe seinem Sohn
oder Sklaven nichts schuldig werden kann. Aber bei be-
dingtem Vermächtnis lehren die Sabinianer, daß es gilt, wenn
die Bedingung erst nach Auflösung des Familienbandes ein-
tritt. Anders die Proculejaner, welche das Legat auch in
diesem Fall für unwirksam halten ‘quia quos in potestate
habemus, eis non magis sub condicione quam pure debere
possumus1, Gai. 2, 244. Wie das 'debere1 zeigt, sind sie
hierbei von obligationenrechtlichen Vorstellungen beherrscht;

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